Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember 2008 eingegangene Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz könne nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass auch digitale Vervielfältigungen erlaubt seien, war bereits im Jahr 2003 erfolgt.
Die Beschwerde betraf Paragraph 53 des Urheberrechtsgesetzes, wonach einzelne Kopien eines Werkes zum privaten Gebrauch zulässig sind, wenn sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie, müssen private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger demnach akzeptieren. Mit ihrer Beschwerde rügten die Musikfirmen, Paragraph 53 des Urheberrechtsgesetzes sei mit Teilen des Eigentumsgrundrechts unvereinbar.
(1BvR 3479/08, Beschluss vom 7. Oktober 2009)