Banner Full-Size

Die mit Musik Handel treiben

Untertitel
Hans Sommer, Richard Strauss und der Kampf für die Rechte der Komponisten
Publikationsdatum
Body

Als Hans Sommer, Richard Strauss und Friedrich Rösch (1862–1925) in Deutschland gegen Ende des 19. Jahrhunderts begannen, einen wirksamen Schutz der Urheberrechte an Musikwerken zu organisieren, konnten sie sich auf eine mehr als 100-jährige Tradition in gesetzlich verankertem Urheberrechtsschutz berufen. Die Vereinigten Staaten von Amerika ließen bereits 1788 in die Verfassung einen Passus zum Schutz der „copyrights“ aufnehmen. Auch in Frankreich beschlossen die gerade an die Macht gekommenen Republikaner ähnliche Gesetze fast zeitgleich 1791. Nur wurden die veränderten gesetzlichen Bestimmungen meist nicht durchgesetzt, Forderungen der Komponisten nicht erfüllt.

Die GEMA hat im Vorfeld des im Jahr 2003 anstehenden 100-jährigen Jubiläums begonnen, ihre Gründungsgeschichte ausführlich darzustellen und Dokumente zugänglich zu machen. Erster Ausdruck dessen ist eine Artikel-Serie in den GEMA-Nachrichten, die im Herbst 1999 begann und bis zum Jahr 2003 fortdauern soll. Themenschwerpunkt dabei ist die Zeit von 1898 bis zur Gründung der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer am 14. Januar 1903. Wenig bekannt ist bis jetzt, in welchem Maße auch diese Gründung durch Ideen Hans Sommers geprägt wurde, dass sogar die ursprüngliche Initiative von ihm ausging. Als Hans Sommer, Richard Strauss und Friedrich Rösch (1862–1925) in Deutschland gegen Ende des 19. Jahrhunderts begannen, einen wirksamen Schutz der Urheberrechte an Musikwerken zu organisieren, konnten sie sich auf eine mehr als 100-jährige Tradition in gesetzlich verankertem Urheberrechtsschutz berufen. Die Vereinigten Staaten von Amerika ließen bereits 1788 in die Verfassung einen Passus zum Schutz der „copyrights“ aufnehmen. Auch in Frankreich beschlossen die gerade an die Macht gekommenen Republikaner ähnliche Gesetze fast zeitgleich 1791. Nur wurden die veränderten gesetzlichen Bestimmungen meist nicht durchgesetzt, Forderungen der Komponisten nicht erfüllt. 1847 fällte ein französisches Gericht ein Grundsatzurteil und bestätigte erstmals das Recht eines Komponisten auf Gewinnbeteiligung. Damit war der Weg zur Gründung einer Schutzorganisation für die Rechte von Komponisten frei.

1850 gründeten die Komponisten Bourget, Parizot und Henrion zusammen mit dem Verleger Colombier ihre „Agence Centrale pour la perception des droits des auteurs et compositeurs de musique“ Nach anfänglichen Erfolgen in der Wahrung von Autorenrechten konstituierte sich bereits im darauf folgenden Jahr eine neue, erweiterte „Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique“ (SACEM) zur Nutzbarmachung der sogenannten „kleinen Rechte“ zur Erhebung von Tantiemen bei Aufführungen nichtdramatischer Musik. Bei Aufführungen von Bühnenwerken wurden Verträge weiter zwischen dem direkt betroffenen Komponisten und der Intendanz geschlossen.

Auf Deutschland hatten die Veränderungen in Frankreich keinen Einfluss. In der Praxis stand der Urheberrechtsschutz weiter auf tönernen Füßen und ließ sich die Erhebung von Tantiemen nicht durchsetzen. Zwar hatte Preußen mit dem 1837 erlassenen „Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Abbildung“ die umfangreichste Urhebergesetzgebung dieser Zeit, dennoch verhinderte eine uneinheitliche Gesetzgebung der vielen deutschen Kleinstaaten ein gemeinsames Vorgehen. Dann wurde mit der Gründung des Deutschen Reichs 1870 zwar ein neues einheitliches Urheberrechtsgesetz, das „Gesetz, betr. das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken“ erlassen, man machte allerdings den Schutz des musikalischen Aufführungsrechts – überhaupt erst die Grundlage zur Erhebung von Tantiemen – von einer sehr unglücklich gewählten Bestimmung abhängig. Es musste ausdrücklich ein Aufführungsrechtsvorbehalt angebracht sein, und zwar schon auf dem Erstdruck. Nur war dieser nicht zwingend vorgeschrieben, sondern vom guten Willen des Verlegers abhängig. Also konnte der sich auf den Standpunkt stellen, dass damit eine Gefährdung seiner geschäftlichen Interessen vorläge und verlangen, auf den Vorbehalt zu verzichten. Nur wenige Komponisten konnten es sich dann leisten, gegenüber dem in der Regel ungleich Mächtigeren dennoch auf dem Aufführungsrechtsvorbehalt zu bestehen. Doch selbst wenn sie sich durchsetzten, lag die Genehmigung zur Aufführung immer noch in den Händen des Verlegers, der sich meist damit begnügte, zu prüfen, ob das Aufführungsmaterial auch rechtmäßig erworben wurde und ihm nicht Einnahmen vorenthalten würden. Rechte der Urheber fielen bei dieser Praxis wie gehabt meist unter den Tisch.

Voigtländer

Dass eine Revision des Urheberrechtsgesetzes demnach in Deutschland unerlässlich sein würde, hätte allen Betroffenen spätestens nach dem 1895 in Dresden tagenden Kongress der Association Litteraire et Artistique Internationale klar sein sollen, bei dem großzügigere Regelungen anderer Länder offenbar wurden. So gab es in Deutschland beispielsweise eine nur 30-jährige Frist, in der Werke nach dem Tod des Autors noch durch das Urheberrechtsgesetz vor jedwedem Missbrauch geschützt waren. Italien gewährte am Ende des vorigen Jahrhunderts aber bereits eine Schutzfrist von 40 Jahren, Frankreich und Belgien von 50 Jahren und Spanien sogar von 80 Jahren. Es zeigte sich überdies, dass Teile der Verlegerschaft grundsätzlich nicht gegen Veränderungen der gesetzlichen Schutzbestimmungen und die Gründung einer Verwertungsgesellschaft waren. Allerdings drangen zu diesem Thema nicht mehr als Absichtserklärungen an die Öffentlichkeit und hatten die Verleger selbstverständlich nicht vor, die Kontrolle über Einnahmen aus Tantiemen den Komponisten zu überantworten.

Die Wertschätzung der Musik

Seit mehr als 40 Jahren hatte auch Hans Sommer sich mit Fragen des Schutzes geistigen Eigentums erst in der Industrieforschung, dann in der Musik immer wieder freiwillig oder unfreiwillig beschäftigt. Er befürchtete, dass Interessen der Komponisten wie seit jeher kaum Beachtung finden würden, sollten sich ausschließlich Verlegerverbände, der Allgemeine Deutsche Musikverein (ADMV), der sich auf Veranlassung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler an der Diskussion beteiligte, und Reichsjustizamt des Themas annehmen. Deshalb entschied er sich, mit eigenen Überlegungen an die Öffentlichkeit zu gehen. In seiner im Frühjahr 1898 publizierten Denkschrift unter dem Titel „Die Wertschätzung der Musik“ reklamierte er das alleinige Recht der Komponisten auf Verwertung ihrer Urheberrechte und sorgte unter den Kollegen damit für großes Aufsehen. Er hatte in dem Artikel seinen Ideen zur Verbesserung des Urheberrechtsschutzes die Darstellung verschiedener tragischer Lebensschicksale von berühmten Musikern vorangestellt, um den Beweis zu führen, wie zu allen Zeiten durch fehlende gesetzliche Schutzbestimmungen Komponisten um den Lohn ihrer Arbeit gebracht wurden, und dann die bestehende Rechtssituation mit den für die Urheber nach wie vor unbefriedigenden praktischen Auswirkungen geschildert. Danach folgte eine Passage, die bereits die später in der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer verwirklichten Ziele klar umriss. So beschrieb er ausführlich seine Idee einer neu zu gründenden „Fakultät“, die, von den Komponisten selbst geleitet, die Einnahmen aus erhobenen Tantiemen in eigener Verantwortung aufteilen und verwenden würde. Kulturpolitische Verantwortung sollte nach Sommers Ansicht Maßstab ihres Handelns sein und eine Aufsichtspflicht sollte die Politik, sollte das Deutsche Reich ausüben. Um das zu verwirklichen, mahnte er des weiteren an, müssten zunächst gesetzliche Bestimmungen verändert werden.

Richard Strauss war einer der Ersten, dem Sommer die fertige Schrift übersandte. Strauss, den Sommer auch schon während der Ausarbeitung konsultiert hatte, erkannte, dass mit der Verwirklichung dieses Planes den Komponisten Mittel in die Hand gegeben würden, mit denen sie langfristig ihre unbefriedigende Situation im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Autorenrechte wesentlich verbessern könnten. Sommers „Vorschlag zur Änderung des Gesetzes“ sei „höchster Beachtung“ wert, schrieb er in einem Brief vom 19. Mai 1898 an Sommer, und er biete seine „bestmöglichste Unterstützung“ an.

Zur weiteren Mitarbeit konnte Strauss außerdem Friedrich Rösch, einen Jugendfreund und Musiker mit juristischer Vorbildung, gewinnen. Zusammen schafften sie es, unter den Komponisten in Deutschland erstmals Einigkeit in den Zielsetzungen zu erreichen – was anfangs fast unmöglich erschien – und gründeten noch im selben Jahr einen Interessenverband, der Verhandlungen mit Vertretern der Verlage und dem Reichsjustizamt aufnahm. Immer mehr Komponisten traten bei und ließen sich vom Vorstand der Genossenschaft Deutscher Komponisten, so der Name, den man bei der ersten Versammlung Deutscher Komponisten am 30. September 1898 festgelegt hatte, vertreten. Der Vorsitz des Gesamtvorstandes wurde Sommer angetragen, den des geschäftsführenden Ausschusses übernahm Strauss. Bis mit einem neuen Urheberrechtsgesetz eine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung wenigstens eines Teils ihrer Forderungen geschaffen wurde, sollten allerdings noch drei Jahre vergehen, und die Komponisten mussten sich bis zum Jahr 1903 gedulden, ehe sie nach Einigung mit den Verlegern zur Gründung der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) und einer daran angeschlossenen Verwertungsgesellschaft aufrufen konnten.

Staatliche Einflüsse

Im Großen und Ganzen bewährten sich die damals durchgesetzten Schutzbestimmungen. Mit der Zeit wurde noch die Frist, in der für die Aufführung eines Musikwerks nach dem Tod des Komponisten Tantiemen zu zahlen sind, zuerst auf 50 und dann, wie es heute noch gesetzliche Bestimmung ist, auf 70 Jahre erweitert. Die GDT, die sich als Berufsgenossenschaft, sozusagen eine Gewerkschaft für Komponisten verstand und daraus herleitend als rechtmäßige Bezahlung für geistige Produktion ihrer Schutzbefohlenen die Tantiemen einforderte, wurde im Dritten Reich aufgelöst. Die Aufsichtspflicht über die Interessen der Komponisten wurde damals der Reichsmusikkammer übertragen; es ließ sich vom Staat so besser Einfluss nehmen. Die Verwertungsgesellschaft der GDT, die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA), hatte sich schon 1930 mit anderen Verwertungsgesellschaften zu einem Musikschutzverband zusammengeschlossen, um die Arbeit nicht gegenseitig zu beeinträchtigen. Im Dritten Reich löste man auch diesen auf und überführte die Rechte in eine Gesellschaft namens STAGMA. Nach 1945 wurde die STAGMA unter Hoheit der Siegermächte als GEMA weitergeführt, bei Staatsgründung der DDR entzog man ihr dort allerdings die Legitimation wieder und gründete für gleiche Zwecke die AWA. Mit der Wiedervereinigung erhielt die GEMA die Rechte für ganz Deutschland zurück.

Trotz einiger Umbenennungen und struktureller Veränderungen während der letzten fast 100 Jahre betrachtet aber auch die heutige GEMA noch immer jene Gründung des Jahres 1903 als ihre eigentliche Geburtsstunde. Mit den Gründervätern der GDT konnten erstmals Kunstschaffende direkt auf die Urhebergesetzgebung eines Staates Einfluss nehmen. Beispielgebend für Verwertungsgesellschaften in anderen Ländern war das umfassende System zur möglichst gerechten Verteilung vorhandener Mittel, die im Statut verankerte kulturelle Verantwortung und die soziale Komponente, die ein wichtiger Teil des Ganzen war. Verbunden mit der Verwertungsgesellschaft wurde eine Sozialkasse begründet, die mit zehn Prozent aller erwirtschafteten Einnahmen, die dafür extra zurückbehalten wurden, arme und bedürftige Kollegen oder deren Hinterbliebene unterstützen sollte.

Keine bürgerliche Existenz

Prägend für das Interesse Hans Sommers – den Richard Strauss in einem Brief vom 12. Juli 1898 als den „Urheber der ganzen Bewegung“ bezeichnete – an Fragen des Autoren- und Urheberrechts dürften anfangs die Auseinandersetzungen mit seinem Stiefvater Peter Friedrich Wilhelm Voigtländer gewesen sein, der zuerst Hans Sommers Berufswunsch Komponist mit dem Hinweis unterdrücken konnte, das hätte nie einen Mann genährt, er sähe die „Hungerleiderei“ voraus und wolle davon nichts wissen. Voigtländer hatte natürlich Recht, Komponieren war zu dieser Zeit kein Beruf und keine Grundlage einer bürgerlichen Existenz. Hans Sommer fügte sich damals schweren Herzens, konnte sich seinen Wunsch erst mit 48 Jahren verwirklichen, und das auch nur, weil er zu dieser Zeit schon auf Einnahmen aus seiner Kompositionstätigkeit nicht mehr angewiesen war.

Noch als Student war ihm bereits deutlich vor Augen geführt worden, wie unterschiedlich die Interessen bei der Verwertung geistigen Eigentums sein können, als sein Stiefvater 1858 in einem aufsehenerregenden Urheberrechtsstreit mit dem Wiener Mathematikprofessor Joseph Petzval Vorwürfe abzuwehren hatte. Petzval hatte Voigtländer beschuldigt, Berechnungen von ihm für ein Landschaftsobjektiv illegal zur Produktion verwendet zu haben. Die Streitigkeiten waren wegen der noch unsicheren Rechtslage nicht vor Gericht, sondern in internationalen Zeitungen und veröffentlichten Broschüren ausgetragen worden. An dem für seinen Stiefvater positiven Ausgang hatte Hans Sommer entscheidenden Anteil gehabt; er hatte die Rechtmäßigkeit von Voigtländers Vorgehensweise beweisen können. Später litt Hans Sommer selbst unter mangelndem Urheberrechtsschutz in industrieller Forschung. Firmen, die er nicht einmal dem Namen nach kannte, hatten nach seinen veröffentlichten Berechnungen Objektive gefertigt; eine Beteiligung an etwaigen Einnahmen stand ihm nach damaliger Rechtsauffassung durch die bereits erfolgte Veröffentlichung in Buchform nicht mehr zu.

Durch diese Erfahrungen vorsichtiger geworden, war Hans Sommer als Komponist den Musikverlegern von Anfang an ein unbequemer Vertragspartner. Die Machtlosigkeit des Komponisten gegenüber dem Verleger ärgerte ihn. „Auch mit Constantin Wild und Bote & Bock habe ich einen Anteil am Ertrage der verlegten Lieder bedungen“, so beschrieb er eigene Erlebnisse aus den 80er- und frühen 90er-Jahren des 19. Jahrhunderts in seinen Lebenserinnerungen, „doch ist es mir nie gelungen, eine Abrechnung darüber zu erhalten. Von Ries & Erler träufelte allerdings zeitweilig ein Anteilchen heraus. Sie hatten Verfügung über alle neugeschriebenen Gesänge bedungen. Da sie aber nur kleine, niedliche Sächelchen nahmen, so trat ich bald vom Vertrage zurück. Durch die Verbreitung meiner Lieder in vielen tausenden Litolff’schen Heften ist mein Name weithin bekannt geworden. Das ist gewiss erfreulich. Auch hat sich der Absatz und die jährliche Abrechnung darüber regelmässg bis auf den heutigen Tag fortgesetzt. Da ich indess bei allen neuen Auflagen, deren Zahl recht erheblich ist, die Druckkosten wiederum zu übernehmen habe, so ist mein Anteil am Ertrage recht mässig: er wird etwa der Verzinsung des von mir aufgewendeten Kapitals gleichkommen. Auch das ist schon ein Erfolg, ein Erfolg, wie er mir beim Selbstverlage, zu dem ich notgedrungen schreiten musste, nie beschieden war. (...) Der Weg an die Öffentlichkeit geht nur durch den festgefügten Ring der Verleger. Dort sitzen die Herren des Marktes, wir sind deren Lohnsklaven, meist ohne Lohn. Unsre Musik ist die Ware, der wir gar noch Geld mit auf den Weg geben müssen.“

Almosen von Gönnern

Für Hans Sommer waren seine musikwissenschaftlichen Forschungen eine weitere wichtige Antriebsfeder zur Beschäftigung mit Fragen musikalischen Urheberrechts. Bald stieß er auf den Umstand, dass fortschrittliche Komponisten zu allen Zeiten Zuwendungen meist nur als Almosen von Gönnern erhielten, sie durch ihre Werke nie größere Einnahmen erzielen konnten. Ein Recht auf Vergütung ihrer geistigen Produktion wurde den Komponisten zu keiner Zeit zugesprochen. Auch im 19. Jahrhundert nahm man an diesem Umstand nicht weiter Anstoß. Denn dass ein ernst zu nehmender Musiker in materieller Not sein Leben zubringen müsse, den „schnöden Mammon“ zu verschmähen habe, war Teil des Mythos von der Entrücktheit des echten schaffenden Künstlers von allem Irdischen, den die deutschen Idealisten der Romantik so gerne pflegten. Auch Sommer war in seinen Überlegungen ganz Kind seiner Zeit, seine Gedankengänge waren aber eine Umkehrung des Vorhergehenden. Wieviele große Kunstwerke, folgerte er, seien uns durch die bedrängten Lebensumstände zahlreicher großer Künstler vorenthalten worden, seien nie geschrieben worden – zugegebenermaßen eine sehr spekulative Sichtweise, aber für den Idealisten Sommer eine weitere starke Motivation, Voraussetzungen zu schaffen, damit zukünftige Generationen von Komponisten unbedrängt von materieller Not viele ‚große Kunstwerke’ würden schaffen können.

Als man in der Zeit der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes und der Gründungsphase der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer den Versuch unternahm, auch im schwierigen Verhältnis von Komponisten und Verlegern zu Konzertveranstaltern einen Ausgleich der Interessen vorzunehmen, war es sicherlich hilfreich, dass Hans Sommer durch seine Aktivitäten mit dem Braunschweiger Konzertverein (1863–1871) das Musikleben nicht nur als Komponist und Verleger (bei seinen im Selbstverlag erschienenen Opern), sondern ebenfalls aus der Perspektive des Konzertveranstalters kennen gelernt hatte. Nicht zuletzt deshalb, aber wohl vor allem resultierend aus dem Umstand, dass er es war, der die Initiative ergriff und die Richtung wies, führte er bei allen konstituierenden Sitzungen der Genossenschaft, bei allen Geheimverhandlungen zwischen Komponisten und Verlegern sowie allen Verhandlungsdelegationen, denen er angehörte, den Vorsitz. Mit der Zeit wurde allerdings sein Einfluss auf Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses geringer. Verantwortung trugen nun in erster Linie Strauss und Friedrich Rösch, der als Generalsekretär der Genossenschaft Deutscher Komponisten für die Genossenschaft eigens nach Berlin umgezogen war und für den geschäftsführenden Ausschuss das provisorische Büro der Genossenschaft leitete.

Mit dem Erreichen ihres Zieles der Gründung einer Verwertungsgesellschaft zog sich Hans Sommer zurück. Seit Januar 1903 bildeten den Vorstand: Richard Strauss, Philipp Rüfer, Engelbert Humperdinck, Friedrich Rösch und Georg Schumann. Friedrich Rösch übernahm bis zu seinem Tod 1925 endgültig die Geschäftsführung der in GDT umbenannten Genossenschaft und der daran angeschlossenen Verwertungsgesellschaft. Hans Sommer blieb der GDT von 1903 bis zu seinem Tod 1922 als Vorsitzender des Beirats verbunden und wurde 1919 zum Ehrenbeirat ernannt.

Weiterlesen mit nmz+

Sie haben bereits ein Online Abo? Hier einloggen.

 

Testen Sie das Digital Abo drei Monate lang für nur € 4,50

oder upgraden Sie Ihr bestehendes Print-Abo für nur € 10,00.

Ihr Account wird sofort freigeschaltet!