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Klingetöne im Visier
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Entscheidung zum Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

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Heute hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es gewöhnlich genügt, Klingeltöne über die GEMA zu lizenzieren, wenn der Komponist entsprechende Berechtigungsverträge abgeschlossen hat, die sich auch auf Klingeltöne ausdehnen. Die Entscheidung des BGH im Wortlaut mit einer aktuellen Stellungnahme des Deutschen Musikverlegerverbandes.

Pressemeldung des Bundesgerichtshofes, Karlsruhe, den 18.12.2008

Kein zweistufiges Lizenzierungsverfahren bei Klingeltönen

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für die Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton für Mobiltelefone im Normalfall eine Lizenz der GEMA ausreicht.

Die Beklagte bietet das Musikstück "Rock my life" als Klingelton für Mobiltelefone an. Der Kläger ist der Komponist dieses Werkes. Der Kläger hat der GEMA die Wahrnehmung seiner Nutzungsrechte an dem Musikstück überlassen. Die Beklagte ist der Auffassung, die GEMA sei damit berechtigt, die Nutzung des Musikstücks als Klingelton zu lizenzieren. Sie hat behauptet, eine entsprechende Lizenz erworben zu haben. Der Kläger ist der Ansicht, zur Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton reiche eine Lizenz der GEMA nicht aus. Vielmehr sei daneben stets auch eine Einwilligung des Komponisten erforderlich. Er hat von der Beklagten daher verlangt, es zu unterlassen, das Musikwerk "Rock my life" als Klingelton anzubieten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hat das Berufungsurteil bestätigt.

Der BGH hat entschieden, dass die Komponisten der GEMA zwar nicht mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung des Jahres 1996, wohl aber mit dem Abschluss eines Berechtigungsvertrages in der Fassung der Jahre 2002 oder 2005 sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung von Musikwerken als Klingeltöne für Mobiltelefone erforderlich sind (der Berechtigungsvertrag in der derzeit neuesten Fassung des Jahres 2007 stimmt insoweit mit dem Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 überein). Es bedarf - so der BGH - keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk - wie dies normalerweise der Fall ist – so zum Klingelton umgestaltet wird, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war. Üblich und voraussehbar ist es, dass die Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie dessen Kürzung und digitale Bearbeitung bzw. Umgestaltung erfordert. Desgleichen versteht es sich von selbst, dass ein als Klingelton genutztes Musikstück als Signalton verwendet wird und das Abspielen des Klingeltons durch die Annahme des Gesprächs unterbrochen wird. Es ist schließlich allgemein bekannt, dass der Klingelton in einer stetigen Wiederholung eines kleinen Teilausschnitts bestehen kann und nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergibt.

Obwohl der BGH die Auffassung des Klägers nicht bestätigt hat, es müssten stets GEMA und Komponist der Verwendung als Klingelton zustimmen, hatte die Klage Erfolg. Der Kläger hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher abgeschlossen, mit dem noch keine Rechte an Klingeltönen eingeräumt worden waren. Die von der Mitgliederversammlung der GEMA in den Jahren 2002 und 2005 beschlossenen Änderungen des Berechtigungsvertrages haben am Umfang der früher eingeräumten Rechte nichts geändert. Die Bestimmung in dem vom Kläger abgeschlossenen Berechtigungsvertrag, die der GEMA ein Recht zur einseitigen Änderung des Vertrages einräumt, hat der BGH für unwirksam erachtet.

Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Klingeltöne für Mobiltelefone
LG Hamburg - Urteil vom 18. März 2005 - 308 O 554/04
OLG Hamburg - Urteil vom 18. Januar 2006 - 5 U 58/05
GRUR 2006, 323 = ZUM 2006, 335
Karlsruhe, den 18. Dezember 2008

Der Deutsche Musikverlegerverband kommentierte diese Entscheidung wie folgt:

Deutscher Musikverleger-Verband: Wir wahren weiter die uns übertragenen Rechte der Autoren

Zu dem Urteil des Bundesgerichtshofes zur Lizenzierungspraktik von Klingeltönen vom heutigen Tag unterstreicht der Deutsche Musikverleger-Verband noch einmal das Recht aller Urheber, über die Verwendung ihrer kreativen Werke selbst entscheiden zu können, besonders dann, wenn wie bei Klingeltönen ihre Musik verkürzt, verändert oder verfremdet wird. Darum besteht der DMV im Interesse sämtlicher Urheber darauf, das Persönlichkeitsrecht der Kreativen nicht neuen Technologien zu opfern.

Die genaue Schlagrichtung dieses Kommentars bleibt aber doch etwas dunkel. Bedeutet dies, dass der Musikverlegerverband seinen Kreativen empfiehlt, Nutzungen von Musik als Klingeltöne nicht über die GEMA wahrnehmen zu lassen?

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