: Bureau International des Sociétés Gérant les Droits d’Enregistrement et de Reproduction Mécanique. Die internationale Vereinigung der nationalen Verwertungsgesellschaften zum Schutz mechanischer Rechte.
: neue pan-europäische Urheberrechtsgesellschaft.
: internationale Vereinigung von Autorengesellschaften, der mehr als 200 Gesellschaften aus mehr als 100 Ländern angehören (International Confederation of Societies of Authors and Composers).
Creative Commons: unterstützt die Verwendung von Lizenzen, durch die die Rechteinhaber ihren Inhalten auch Freiheiten mitgeben können: „manche Rechte vorbehalten“ statt „alle Rechte vorbehalten“ (http://de.creativecommons.org/).
Deutsches Patent- und Markenamt
Das Amt hat den gesetzlichen Auftrag, gewerbliche Schutzrechte zu erteilen und zu verwalten sowie die Öffentlichkeit über bestehende gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für Deutschland zu informieren. Unterhält die Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
Die European Broadcast Union wurde am 12. Februar 1950 mit dem Ziel gegründet, ein Netzwerk zum Austausch von Nachrichtenfilmen aufzubauen. In Deutschland gehören der EBU die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF an.
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA vertritt die Nutzungsrechte von Musikschaffenden (Komponisten, Textdichtern und Verlegern) und verwaltet sie als staatlich anerkannte Treuhänderin.
Großes Recht, Kleines Recht: Für die so genannten musikdramatischen Werke wie Oper, Musical und Ballettmusik werden fast immer für jedes einzelne Werk zwischen den aufführenden Bühnen und dem zuständigen Musikverlag ein Aufführungsvertrag geschlossen, der die Bühne berechtigt, das Werk öffentlich aufzuführen. Umfassende Regelungen hierzu haben der Deutsche Musikverlegerverband, der Deutsche Bühnenverein und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Regelsammlungen festgelegt. Nicht bühnenmäßig aufgeführte Musik (konzertant, Rundfunk, Fernsehen, Tonträger) fallen unter das Kleine Recht. Die Verwertungsgesellschaften nehmen hier für die Musikverlage die Bezahlung von Musiknutzung wahr.
Internationale Vereinigung der phonographischen Wirtschaft.
Sammelbegriff für die „Urheber einer vitalen (Musik-)Kultur“ (Reinhold Kreile).
Lizenzpflicht: Lizenzpflichtig sind all die Werke, deren durch das Urheberrecht geregelte Schutzpflicht von 70 Jahren noch nicht abgelaufen ist, also praktisch die gesamte U-Musik. Die Schutzfrist erlöscht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der normale GEMA-Tarif für die Tonträgerlizenzierung liegt bei zwölf Prozent vom Händlerabgabepreis. Für die angeschlossenen Mitglieder der Phonoverbände oder des VUT gilt zur Zeit ein Satz von 9,009 Prozent.
Damit bezeichnet man die größten Medienkonzerne (Universal, Sony/BMG, EMI und Warner).
Phonoverbände: Das sind die „deutsche Landesgruppe der IFPI“, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft und die Deutsche Phonoakademie.
Regelsammlungen: siehe Großes Recht
„Urheber ist der Schöpfer des Werkes“ (§ 7 UrhG).
Urheberrecht: geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz UrhG).
Verband Deutscher Tonmeister.
Verband unabhängiger Tonträgerunternehmen. Schützt und fördert die rund 750 kleinen und mittelständischen Unternehmen der gesamten Musikbranche (insbes. Tonträgerunternehmen, Musikverlage und Musikproduzenten.