Hauptbild
Ruhe und Lärm. Musikeinsatz im OP im Fokus. Foto: Hufner
Ruhe und Lärm. Musikeinsatz im OP im Fokus. Foto: Hufner
Hauptrubrik
Banner Full-Size

BGH bestätigt Lizenzpflicht bei Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer

Autor
Publikationsdatum
Body

Die Kabelweiterleitung von Hörfunk- und Fernsehsignalen auf 49 Patientenzimmer eines Krankenhauses ist lizenzierungspflichtig. Das bestätigte der BGH in seinem gestrigen Urteil (Aktenzeichen I ZR 85/17). Das Klinikum hatte den mit der GEMA abgeschlossenen Vertrag gekündigt und in seiner Begründung auf aktuelle Urteile des EuGH und des BGH verwiesen, wonach Musikwiedergaben in Zahnarztpraxen nicht öffentlich seien.

Das Krankenhaus leitet Rundfunksendungen auf insgesamt 49 Patientenzimmer weiter. Für diese Kabelweiterleitung hatte das Klinikum am 09.08.2010 einen Vertrag mit der GEMA abgeschlossen. Mit Verweis auf aktuelle Urteile des EuGH und des BGH, wonach Musikwiedergaben in Zahnarztpraxen nicht öffentlich seien, kündigte das Klinikum diesen Vertrag im Juli 2015. Nachdem es zu keiner Einigung zwischen der GEMA und dem Klinikum gekommen war, reichte die GEMA am 19.06.2016 Klage beim Amtsgericht Bochum ein, der stattgegeben wurde. Die seitens des Klinikums eingelegte Berufung vor dem Landgericht Bochum war erfolglos, doch die Revision zum BGH wurde zugelassen. Der BGH bestätigt in seiner gestrigen Entscheidung die Urteile der ersten und zweiten Instanz. Die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer sei nicht mit der Musikwiedergabe in einer Zahnarztpraxis vergleichbar und damit vergütungspflichtig.

Zum Hintergrund: Werden Hörfunk- oder Fernsehsignale zeitgleich, vollständig und unverändert durch Dritte weitergesendet und die dadurch in den Programmen enthaltenen schöpferischen Leistungen gegenüber dem primär Sendenden nochmals, also „zweit-“verwertet, so spricht man von Kabelweiterleitung. Für die Weiterleitung wird eine Vergütung an Verwertungsgesellschaften an die Rechteinhaber gezahlt, deren Werke und sonstigen Leistungen im Rahmen der Programme genutzt werden, beispielsweise Komponisten, ausübende Künstler, Textdichter, Tonträgerhersteller, Fotografen, Filmhersteller. Sowohl Urheber als auch Sendeunternehmen werden also an der Kabelweiterleitung beteiligt – die Urheber aufgrund ihrer Urheberrechte und die Sender aufgrund ihrer Leistungsschutzrechte.

Ort
Autor