Kreativschaffende, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, müssen laut geltender Regelungen mindestens 51% ihres Einkommens durch künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwirtschaften. Zudem dürfen KSK-Versicherte nur geringfügig, also auf 450-Euro-Basis, aus nichtkünstlerischer Tätigkeit dazu verdienen.
Dies führt aktuell dazu, dass zahlreiche Versicherte, die aufgrund der Corona-Maßnahmen temporär in nichtkünstlerischen Arbeitsbereichen ihren Lebensunterhalt verdienen, von einem Ausschluss aus der KSK bedroht sind.
Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: „Der Deutsche Musikrat, der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV) und der Verband deutscher Musikschulen (VdM) fordern Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, ggf. in Abstimmung mit Gesundheitsminister Jens Spahn, dazu auf, der Künstlersozialkasse über eine Rechtsverordnung kulantere Regelungen in Bezug auf Nebenverdienste zu ermöglichen. Bis zum Ende der Pandemie sollten KSK-Versicherte nichtkünstlerische Tätigkeiten ausnahmsweise auch über der Geringfügigkeitsgrenze und in höherem Umfang als ihre künstlerischen Tätigkeiten ausüben können. Freischaffende Kreative sind durch Corona unverschuldet in die Situation geraten, mit ihrem eigentlichen Beruf ihren Lebensunterhalt nicht erwirtschaften zu können. Wenn diese dann temporär in anderen Bereichen ihr Geld verdienen, anstatt beim Jobcenter finanzielle Hilfen zu beantragen, darf dies nicht mit dem Ausschluss aus der KSK bestraft werden. Um eine dauerhafte Abwanderung von hochqualifizierten Kreativen in andere Tätigkeitsfelder zu verhindern, müssen diese mit ihrem Beruf anerkannt und gefördert werden – auch und gerade, wenn sie ihn zeitweise nicht ausüben können.“
Die Künstlersozialversicherung ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Freischaffende Künstler/innen sowie Publizistinnen und Publizisten können bei entsprechendem Nachweis einer dauerhaften Tätigkeit in ihren Arbeitsfeldern über die KSK ihre Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abschließen und zahlen hierbei nur den Arbeitnehmeranteil. Damit wird auch eine Angleichung des Versicherungsschutzes von freiberuflichen Kreativen an den von Angestellten angestrebt.
Berlin, 10. Februar 2021