Hauptbild
Ende des Füllhorns. Gema wieder in der Klemme. Foto: Martin Hufner
Ende des Füllhorns. Gema wieder in der Klemme. Foto: Martin Hufner
Hauptrubrik
Banner Full-Size

GEMA unterliegt letztinstanzlich im Rechtsstreit mit einer Werbeagentur

Publikationsdatum
Body

Die GEMA hat im Rechtsstreit mit einer Werbeagentur eine herbe Niederlage erlitten. Die GEMA wollte Vergütungen für in Werbespot verwendete Musik erstreiten und bekam in zwei Instanzen zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof, der den Rechtsstreit zur endgültigen Entscheidung zu bearbeiten hatte, entschied nun gegen die GEMA. Im Urteil, das seit heute vorliegt, aber schon am 10. Juni ergangen ist, heißt es: "Die Beklagte [GEMA] ist aufgrund der mit den Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge nicht berechtigt, deren urheberrechtliche Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen." (Quelle: BGH: PDF der Urteilsbegründung.)

Das alles ergebe sich aus der Abfassung der Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten (also den Urhebern der Musik). Darin wird alles mögliche erwähnt, aber eben nicht. Der Bundesgerichtshof schreibt dazu:

"Mit S 1 lit. h Abs.2 und 3 der Berechtigungsverträge räumen die Berechtigten der Beklagten zwar bestimmte Rechte zur Nutzung von Musikwerken im lnternet zur wahrnehmung ein (vgl. Staudt aao Kap. 10 Rdn. 177 ff .). Von einer Nutzung der Musikwerke zu Werbezwecken ist hier jedoch keine Rede. ln S 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge ist zwar die Benutzung eines Werkes zur Herstellung von Werbespots genannt. Mit dieser Bestimmung werden der Beklagten jedoch keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Vielmehr ist dort ausdrücklich festgehalten, dass die Befugnis des Berechtigten, die Einwìlligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), zu erteilen, unberührt bleibt." (Quelle: BGH: PDF der Urteilsbegründung.)

Die Frage ist nun, was heißt das und welche Folgen ergeben sich daraus. Heißt es etwa, dass die GEMA unter Umständen unbefugt Geld kassiert hat (bei anderen Werbeagenturen) und dass sie diese Einnahmen rückvergüten muss - entsprechend dann ebenso die Urheber auch? Heißt es, dass die GEMA ihre Berechtigungsverträge umgestalten und gegebenfalls mit den Urhebern diese neuen Verträge neu abschließen muss? Heißt es, dass die Urheber nun ihre Ansprüche gegebenfalls direkt bei den Nutzern geltend machen müssen oder die Nutzer (Werbeagenturen …) ihrerseits Nutzungen nachvergüten müssen? Im Sinne einer vom Gesetzbegeber eigens geforderten "angemessenen Vergütung" der Urheber?

Darüber herrscht noch keine Einigkeit und Klarheit. Gegenwärtig arbeitet die GEMA an einer Stellungnahme.

Weiterlesen mit nmz+

Sie haben bereits ein Online Abo? Hier einloggen.

 

Testen Sie das Digital Abo drei Monate lang für nur € 4,50

oder upgraden Sie Ihr bestehendes Print-Abo für nur € 10,00.

Ihr Account wird sofort freigeschaltet!