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Sinnvolle Ergänzung

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Zu „Mozart, die GEMA und die bösen Bearbeiter“, nmz 11/08
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Um Missverständnisse zu vermeiden ist es in Ergänzung der Gedanken des Verfassers sinnvoll, zusätzlich auf § 23 des Urheberrechtsgesetzes aufmerksam zu machen: Folglich dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Auf der GEMA-Website ist nachzulesen: Da eine Bearbeitung ein Werk voraussetzt, das bearbeitet und in seinen wesentlichen individuellen Zügen beibehalten wurde, ist das Urheberrecht an der Bearbeitung zwar ein selbständiges Urheberrecht, das aber vom geschützten Originalwerk abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Bearbeiter zur Veröffentlichung oder Verwertung seiner Bearbeitung die Einwilligung des Urhebers des geschützten Originalwerkes benötigt.

Bei verlegten Werken wird in aller Regel der Originalverleger beziehungsweise Subverleger der Ansprechpartner sein, um eine entsprechende Genehmigung einzuholen.

Dirk Fleischer, Tonos Music GmbH

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