„Verlegen, verlegt, verlogen“, so lautet der Titel eines Aufsatzes, in dem sich Ernst Krenek bereits 1962 sehr unterhaltsam und pointiert der Unzufriedenheit eines Komponisten mit seinen Verlagen widmete. Der oder die Verleger:in als „natürlicher Feind“? Die Gemengelage ist schwierig, ein Verlag ist ebenso vom Musikmarkt abhängig und davon, dass es aufführungswillige Veranstalter:innen und Interpret:innen gibt. Der Artikel endet mit der Feststellung, dass das „Participium perfecti passivi von ,verlegen‘ nicht ,verlogen‘, sondern ,verlegt‘“ ist, „auch wenn ein Werk manchmal so gut verlegt ist, dass es selbst der eifrigste Kunde nicht finden kann.“
Auch heute finden sich wohl kaum Komponierende, die meinen, der Verlag „tue“ ausreichend etwas für ihr Werk. Das war auch ein Ergebnis der verbandsinternen Umfrage im DKV, mit der wir herausfinden wollten, was die Kolleg:innen von ihren Verleger:innen erwarten und inwiefern dies erfüllt wird. Attraktiv sind nach wie vor Verlage, die Renommee und Verfügbarkeit des Notenmaterials garantieren; dass Verlage „Auftragsakquise“ betreiben, ist sicherlich eine Idealvorstellung, die nur in den wenigsten Fällen umgesetzt wird, denn meistens ist es doch eher der bekannte Name eines Komponisten oder einer Komponistin, von dem ein Verlag profitiert, nicht umgekehrt. Die Zahl der sogenannten „Exklusivverträge“ mit einem Verlag hat in den letzten Jahren dramatisch abgenommen und ist zu einer Art Mythos geworden – die Realität ist eher, dass Einzelwerke in unterschiedlichen Verlagen publiziert sind und allenfalls ein „gutes Verhältnis“ zu einem ganz bestimmten Verlag besteht. Und natürlich wächst die Zahl der „Eigenverleger“, was angesichts heutiger individueller digitaler Vertriebsmöglichkeiten nicht überrascht.
Mit einem ganz anderen Problem haben die Filmkomponist:innen zu tun: mit der Zwangsinverlagnahme. Die Deutsche Filmkomponist:innenunion, kurz DEFKOM, kämpft als Fachgruppe des DKV seit vielen Jahren gegen diese Praxis. Micki Meuser ist nicht nur Vorsitzender der DEFKOM, sondern unter anderem auch im Vorstand der Initiative Urheberrecht sowie im Aufsichtsrat der GEMA aktiv. Auf der Website der DEFKOM erklärt er die Sachlage so:
„Die unter Filmmusik Kolleginnen und Kollegen kurz und liebevoll ZIV genannte Verbindung eines Filmmusikauftrags mit der Inverlagnahme der dann entstehenden Musik ist illegal. Das haben die Gerichte in Deutschland und einigen europäischen Länder immer wieder bestätigt.
Um es Außenstehenden plastisch zu erklären: Ein:e Filmproduzent:in oder ein Sender erteilt einer Komponistin oder einem Komponisten den Auftrag, die Musik für seinen Film zu schreiben, allerdings mit der Bedingung, dass diese oder dieser den Produzent:innen oder dem Sender 40 Prozent aus den ihm zustehenden Urheberrechtstantiemen abgibt. Das ist eine Menge Geld für eine einfache Auftragsvergabe. Genauso einfach ist auch der weitere Mechanismus: Gibt der oder die Komponist:in den Verlag nicht ab, wird ein anderer beauftragt. Wie gesagt: soweit, so illegal. Tägliche Praxis im Beruf ‚Komponieren von Filmmusik‘ ist die ZIV trotzdem. Die Sender und Produzent:innen haben schließlich die ‚Verhandlungsmacht‘. Zwar würde Komponist:innen eine juristische Auseinandersetzung um den Verlagsanteil mit den Auftraggeber:innen auch im Nachhinein, also nach Sendung oder Aufführung, gewinnen, nur... sie oder er wird danach nie mehr einen Filmmusikauftrag bekommen. Auch für diesen ‚Black Listing‘ genannten Vorgang gibt es einige traurige Beispiele. (…)
Um Missverständnissen sofort entgegenzutreten: Die DEFKOM ist nicht gegen die Zusammenarbeit mit Verlagen! Verlage übernehmen sinnvolle Aufgaben, die nicht jede kreativ tätige Person gerne macht, wie Monitoring, Income Tracking im In- und Ausland, Musiklisten-Erstellung und Anmeldung der Werke, Kommunikation mit der GEMA und mehr. Das Zauberwort hier lautet: ‚freiwillig‘. Wir wollen selbst entscheiden, ob wir unsere Werke verlegen lassen oder nicht!“
Inzwischen gibt es hier aber berechtigte Hoffnung auf eine Verbesserung der Situation. In der vergangenen Mitgliederversammlung der GEMA wurde der Antrag beschlossen ein „kollektives Prüfverfahren über systematische Nichterbringung verlegerischer Leistungen (sog. Zwangsinverlagnahme)“ zu etablieren. Hierbei handelt es sich um ein grundlegend neues Instrument, das in vielerlei Hinsicht auf bestehende Regelungen zurückgreifen kann, das in bestimmten Details und Verfahrensfragen aber noch ausgearbeitet werden muss, zuständig ist die Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle (UVS). Das Prüfverfahren wird dabei nicht bereits bei der ersten Anzeige durch eine:n Urheber:in oder (Berufs-)verband eingeleitet, sondern erst bei einer gewissen Menge von Mitteilungen der sogenannten „Aufgreifschwelle“ und die Gefahr des Blacklisting ist gebannt. Neu ist vor allem, dass auch der betroffene Verlag eine „Bringschuld“ hat und der UVS innerhalb einer angemessenen Frist darlegen muss, dass und inwiefern er eine verlegerische Leistung erbracht hat. Der erste Schritt ist getan und wir hoffen, dass dieses Problemfeld bald Geschichte sein wird.