Für manche Versicherte ist es eine unschöne Überraschung: Im Briefkasten liegt das Schreiben der Künstlersozialkasse mit der Aufforderung, die Einkommensteuerbescheide der letzten vier Jahre einreichen. Hintergrund: Die Künstlersozialkasse führt stichprobenartige Überprüfungen des Einkommens von Versicherten durch.
Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, kennt das Prozedere. Jedes Jahr im September verschickt die KSK Anschreiben, in denen die Versicherten aufgefordert werden, ihr voraussichtliches Einkommen für das Folgejahr anzugeben. Die Einkommensschätzung muss jeweils bis 1. Dezember per Post oder Online-Meldung erfolgt sein.
Das dabei anzugebende Einkommen errechnet sich nach den erwarteten Einnahmen aus selbständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit minus den erwarteten Ausgaben im Rahmen dieser Tätigkeit. Welche Einnahmen und Ausgaben dabei zu berücksichtigen sind, wird im Anschreiben bzw. auf der Homepage der Künstlersozialkasse erläutert.
Da freiberuflich tätige Künstler oder künstlerisch Lehrende mit ständig schwankenden Einnahmen und Ausgaben rechnen müssen, kalkuliert die Künstlersozialkasse relativ großzügig Abweichungen des gemeldeten vom tatsächlichen Einkommen nach oben oder unten ein. Dennoch ist bei der Einkommensmeldung Sorgfalt geboten, da die KSK Überprüfungen des Einkommens von Versicherten durchführt. Dann müssen die Steuerbescheide eingereicht werden (s.o.). Weicht das tatsächliche Einkommen erheblich vom gemeldeten ab, z. B. nach oben, ist möglicherweise ein Bußgeld fällig – im Ernstfall bis zu 5.000 Euro.
In aller Regel beschränkt sich die Künstlersozialkasse zwar darauf, bei einer Abweichung jenseits der Toleranzschwelle die Versicherten auf die Diskrepanz zwischen Meldung und tatsächlichem Einkommen hinzuweisen und die Berechnungsgrundlage, d. h. das angenommene Einkommen, für das kommende Kalenderjahr neu festzusetzen. Und im Fall einer Prüfung kann es auch hilfreich sein, ggf. stark abweichendes Einkommen durch Belege zu begründen.
Dennoch gilt für KSK-Versicherte die Empfehlung: Lassen Sie eine einmal gemachte Einkommenseinschätzung nicht einfach von Jahr zu Jahr weiterlaufen. Passen Sie Ihre Schätzung den Erfahrungswerten der Vorjahre an: Verdienen Sie mehr als bisher oder vielleicht auch weniger? Liegt Ihr Einkommen dauerhaft unter der Mindesteinkommensgrenze von derzeit 3.900 Euro pro Jahr, sind Sie möglicherweise nicht mehr über das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig. Das ist der Fall, wenn ihr Einkommen in sechs Jahren mehr als zweimal unter der Mindesteinkommensgrenze liegt.
Wenn sich die Einschätzung Ihres Einkommens nachträglich ändert, können Sie dies der KSK auch im laufenden Kalenderjahr melden. Diese Meldung wird dann in der Berechnung der künftigen Beiträge – nicht rückwirkend – berücksichtigt.
Auskünfte unter www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag