Bei Stichprobenkontrollen auf einem deutschen Flughafen durch den Zoll wurden im letzten Jahr zweimal historische Streichinstrumente zumindest zeitweise beschlagnahmt, da sie eine falsche Kennzeichnung auswiesen.
Bei Stichprobenkontrollen auf einem deutschen Flughafen durch den Zoll wurden im letzten Jahr zweimal historische Streichinstrumente zumindest zeitweise beschlagnahmt, da sie eine falsche Kennzeichnung auswiesen. Es gilt zu berücksichtigen, dass beruflich genutzte Waren bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stets durch den sogenannten „roten Ausgang“ für anmeldepflichtige Waren einzuführen sind – selbst, wenn alle nach wie vor notwendigen Papiere zum Nachweis der Zollfreiheit und der legalen Einfuhr mitgeführt werden. Um die Abwicklung zu vereinfachen, können Musiker/-innen sich auch ein so genanntes Carnet ATA für ihre Instrumente ausstellen lassen. Mit diesem kann bei Waren mit kulturellem oder wissenschaftlichem Zweck sowohl die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der zollrechtliche Status unproblematisch nachgewiesen werden. Das Carnet ATA ist in allen Ländern gültig, die Vertragsparteien des ATA-Abkommens sind, und werden in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Weitere Informationen auf der Website des Zolls.