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Bei Nichtzahlung folgt Vollstreckung

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Neue Gebührenpflicht der GEZ auf Internet-PC
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Seit 1. Januar 2007 gibt es die Rundfunkgebührenpflicht auf sogenannte „neuartige“ Rundfunkempfangsgeräte im nicht-privaten Bereich. Hier sollen nochmals kurz die unseren Berufsstand betreffenden Regelungen wiedergegeben werden.

Unter der Internetseite f wird ein umfangreiches Merkblatt zum Download angeboten, in dem es unter anderem heißt: „Für Freiberufler, Selbstständige oder Gewerbetreibende mit einem separaten Büro/Arbeitszimmer zu Hause fällt auch eine Gebühr an: Steht dort ein beruflich genutzter Internet-PC, muss zusätzlich zur Rundfunkgebühr, die für den Privathaushalt gezahlt wird, eine PC-Gebühr entrichtet werden, wenn noch kein herkömmliches Rundfunkgerät für dieses Büro oder ein geschäftlich genutztes Autoradio angemeldet ist.“ Beispiel: Für Selbständige mit einem gewerblich genutzten Kfz, einem Büro außerhalb und einem Büro innerhalb des Wohnhauses gilt: Wenn noch keine „herkömmlichen“ Geräte in den Büros, sondern nur ein Autoradio angemeldet ist, befreit das Autoradio nur ein Büro von der PC-Gebühr. Für das andere Büro fällt dann noch einmal die PC-Gebühr an. Verschiedene Fallgestaltungen (Beispiele) – nach Auskunft der Rundfunkanstalten: „In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ gemeldet, so besteht für den internetfähigen PC keine gesonderte Gebührenpflicht, weil das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei werden geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw. dessen Inhaber zugelassen ist.“ Die Gebührenpflicht lässt sich durch technische Vorkehrungen nicht umgehen. Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht von PC.“ (Zitat Merkblatt)

Hinweis: Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten und internen Modems nichts an der Gebührenpflicht ändern, solange mindestens ein USB-Anschluss vorhanden ist, über den ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre.

In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen zur Blockierung des Empfangs von Rundfunkprogrammen über das Netz angeboten, die angeblich zur Befreiung von der Gebührenpflicht führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt es sich hier „um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden“. Sie ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht dieser „neuartigen“ Geräte.
Deshalb muss die Anmeldung der „neuartigen“ Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ vorgenommen werden. Diese Anmeldung kann auch online erfolgen. Dazu wurde von der GEZ unter www.gez.de ein Online-Formular zur Verfügung gestellt.

Wenn man von der Unrechtmäßigkeit der neuen Rundfunkgebühr ausgeht – und es spricht in der Tat einiges dafür, dass diese Gebühr unrechtmäßig ist – gestalten sich die weiteren Möglichkeiten, wie man sich gegen diese Gebühr wehren kann, folgendermaßen:
„ Bei Nichtzahlung der Rundfunkgebühr kann die GEZ einen sogenannten Rückstandsbescheid erlassen und bei Nichtzahlung auch aus diesem Bescheid heraus vollstrecken, das heißt den fehlenden Betrag nach Mahnung anschließend beitreiben.“

Unternehmen können gegen den Rückstandsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Gebühr muss trotzdem weiter gezahlt werden.

Allerdings können Unternehmen analog zum Steuerbescheid gleichzeitig auch die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung ausgesetzt, ist eine Zahlung bis zur endgültigen Entscheidung nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings abgelehnt, kann dagegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden (auch wenn hier der Erfolg nicht unbedingt höher sein wird).

Auf den Widerspruch erhält man einen sogenannten Widerspruchsbescheid von der Rundfunkanstalt bzw. GEZ. Gegen diesen kann man dann als weiteres Rechtsmittel beim zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben und bei Unterliegen eventuell Berufung beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des zuständigen Bundeslandes einlegen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, soweit es bei der Entscheidung um Bundesrecht geht. Da Rundfunk- und Fernsehgebühren auf Landesrecht beruhen, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Erst nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.“ (Zitat Merkblatt)

Abdruck der Zitate aus dem Merkblatt mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) und der IHK Wiesbaden

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