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Bildungspaket der Bundesregierung

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Musikpädagogen werden in den Kreis der Leistungsanbieter einbezogen
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Gerade im Gruppenunterricht eröffnen sich Chancen zur Teilnahme am Bildungspaket.

Nach dem Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket haben Eltern, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Leistungen nach § 2 AsylbLG, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, für jedes Kind einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss für Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit (Altersbegrenzung bis 18 Jahre) in Höhe von monatlich zehn Euro. Diese zehn Euro pro Monat können unter anderem für Musikunterricht eingesetzt werden.
Durch die vorgesehenen zehn Euro kann sich das für den freien Musikpädagogen zu zahlende Honorar entsprechend verringern, wodurch sich für den bedürftigen Schüler eventuell überhaupt erst die Möglichkeit der Inanspruchnahme qualifizierten Musikunterrichts eröffnet. Mit den zehn Euro pro Monat können auch Angebote für Ensembleunterricht (Gruppenunterricht am Instrument, Elementare Musikpädagogik u.a.m.) bezahlt werden.
Voraussetzung für den Einsatz der Mittel für entsprechende Musikangebote ist, dass der Musikpädagoge/ die Musikschule oder der betreffende Musikverband in den Kreis der Leistungsanbieter einbezogen wird. Die Bildungsgutscheine bekommen die Schüler (-Eltern) entweder auf Antrag beim Job-Center (bei Erhalt von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder von der zuständigen Stelle der Landkreise oder kreisfreien Städte (bei Sozialhilfe, Leistungen nach dem AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag). Dies ist nachzufragen im Rathaus oder Bürgeramt. An die nämlichen Stellen wenden sich die Musikpädagogen, Musikschulen oder Musikinstitute, die in den Pool der Leistungsanbieter aufgenommen werden wollen. DTKV-Mitglieder erhalten auf Anfrage bei der Bundesgeschäftsstelle ein Empfehlungsschreiben des DTKV-Bundesverbandes. Dieses sollte der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Für die Leistungsabrechnung und Kostenerstattung gibt es unterschiedliche Varianten. Nach einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den kommunalen Spitzenorganisationen ausgehandelten Verfahren kann die Kommune zunächst die Kosten in Höhe von zehn Euro monatlich übernehmen, einen Gutschein an den Leistungsberechtigten ausstellen oder das Geld an die Anbieter etwa von Musikunterricht überweisen. Beispielsweise: der Schüler zahlt der Lehrkraft das normale Honorar minus zehn Euro, die der Musikpädagoge dann mit dem Gutschein von der Stadt bekommt. Das Honorar (also auch die Gutscheine) wird monatlich durch bezahlt wie bei Musikunterricht und Sportvereinen üblich. Die genaue Abwicklung erfährt man bei den genannten zuständigen Stellen der Landkreise und kreisfreien Städten. Nutzen Sie diese Möglichkeit! Gerade im Rahmen von Gruppenunterricht eröffnen sich hier Chancen zur Teilhabe am Bildungspaket.

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