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Deckung finanzieller Engpässe im Alter

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Der Deutsche Tonkünstlerverband und die Riester-Rente
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Wie inzwischen allgemein bekannt, haben strukturelle und demografische Entwicklungen den deutschen Gesetzgeber gezwungen, das Niveau der gesetzlichen Renten langfristig zu senken. Als Ersatz für die sich auftuende Rentenlücke gibt es seitdem die unter dem Schlagwort „Riester-Rente“ kursierende Möglichkeit, weitere private Alterssicherungsmöglichkeiten durch staatliche Zulagen oder Steuervorteile schmackhaft zu machen: Der Bürger soll durch zusätzliche Beitragszahlungen seine Rentenversorgung selbst vervollständigen und erhält dafür nun finanzielle Anreize.

Wie inzwischen allgemein bekannt, haben strukturelle und demografische Entwicklungen den deutschen Gesetzgeber gezwungen, das Niveau der gesetzlichen Renten langfristig zu senken. Als Ersatz für die sich auftuende Rentenlücke gibt es seitdem die unter dem Schlagwort „Riester-Rente“ kursierende Möglichkeit, weitere private Alterssicherungsmöglichkeiten durch staatliche Zulagen oder Steuervorteile schmackhaft zu machen: Der Bürger soll durch zusätzliche Beitragszahlungen seine Rentenversorgung selbst vervollständigen und erhält dafür nun finanzielle Anreize. Der DTKV-Bundesverband hat mit der Mannheimer Versicherung AG (www.mannheimer.de)
eine Rahmenvereinbarung geschlossen, die den DTKV-Mitgliedern den Abschluss von Versicherungsverträgen zu Sonderkonditionen ermöglicht. Selbstredend bietet der Versicherer nun auch Verträge an, die von der zuständigen Kontrollstelle zertifiziert sind und die Voraussetzungen für die staatliche „Riester“-Förderung erfüllen; auch für diese Verträge gelten die Sonderkonditionen aus der Rahmenvereinbarung mit dem DTKV. Im Folgenden soll daher untersucht werden, unter welchen Umständen sich der Einstieg in die „Riester-Rente“ für DTKV-Mitglieder lohnen kann.

Individuell zu beantworten sind drei Fragen:

a) Bin ich oder ist mein Ehegatte nach dem Altersvermögensgesetz zulageberechtigt? Nur dann ist der Einstieg in die „Riester-Rente“ überhaupt möglich.

b) Kann ich die Beiträge für einen zusätzlichen Altersvorsorgevertrag aufbringen? Um sich die vollständige Zulage zu sichern, sind zum Beispiel ab dem Jahr 2008 bis zu 4 Prozent der rentenpflichtigen Vorjahreseinkünfte abzuzweigen.

c) Falls bereits ein privater Alterssicherungsvertrag (Kapital- oder Rentenversicherung, Lebensversicherung o.Ä.) besteht, lohnt sich die Fortführung oder ist der Umstieg auf einen neuen Vertrag möglich und sinnvoll?

zu a) Zulagenberechtigung:
Da die Rentenkürzungen nur die Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Träger: die BfA in Berlin, www.bfa-berlin.de) betrifft, erhalten in der Regel auch nur sie die Förderung der „Riester-Rente“.
Folgender Personenkreis kommt in Frage:
• Angestellte in rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten,
• Selbstständige, soweit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (hierzu gehören auch die Pflichtversicherten in der Künstlersozialkasse),
• Arbeitslose, Kindererziehende während der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit (drei Jahre pro Kind),
• geringfügig Beschäftigte („325 -EuroJobs“), die trotzdem Sozialbeiträge zahlen beziehungsweise auf den vollen Satz aufstocken,
• Nicht-Zulagenberechtigte, wenn der Ehepartner zulageberechtigt ist.
Nicht zulagenberechtigt sind:
• Beamte,
• Selbstständige, soweit sie lediglich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind,
• Arbeitnehmer, die eine beamtenähnliche Gesamtversorgung erhalten (etwa über die VBL im öffentlichen Dienst),
• geringfügig Beschäftigte, die keine Sozialabgaben zahlen.
Im Einzelfall können sich komplizierte Detailfragen ergeben; hier lohnt sich dann eine unmittelbare Anfrage zur Versicherungspflicht bei der BfA (Postanschrift: 10704 Berlin; Tel. 030/86 51; Fax: 030/86 52 73 79; E-Mail: bfa [at] bfa-berlin.de (bfa[at]bfa-berlin[dot]de

zu b) Finanzierung:
Der Abschluss eines zulageberechtigten Versicherungsvertrages erfordert zusätzliche Sparleistungen des Versicherten. Die volle staatliche Förderung gibt es erst bei Einzahlung von jährlichen Mindestbeträgen, die gestaffelt von 2002 bis 2008 steigen. Für das Jahr 2002 zum Beispiel müssen ein Prozent des rentenpflichtigen Vorjahreseinkommens in den Rentenvertrag eingezahlt werden; hiervon übernimmt der Staat 38,- Euro und pro Kind nochmals 46,- Euro, der Rest muss selbst aufgebracht werden. Im Jahr 2008 sollen dann vier Prozent des rentenpflichtigen (Vorjahres-)Einkommens für den Vertrag abgezweigt werden, der Staat zahlt 154,- Euro und pro Kind nochmals 185,- Euro dieser „Sparleistung“ pro Jahr. Bleibt der Eigenanteil des Versicherten hinter der erforderlichen Mindestsumme zurück, verkürzt sich die Zulage anteilig. Auch bei Verdienstlosigkeit muss ein jährlicher Mindestbetrag (z.B. Lediger im Jahr 2005: 90,- Euro) aufgebracht werden, um den Zulagenanspruch nicht zu verlieren.
Ist der Ehegatte nicht pflichtversichert, kann er trotzdem eine gesonderte Grundzulage auf einem eigenen Riester-Rentenvertrag in Anspruch nehmen.

zu c) Umstieg auf neue Verträge:
Leider passt die „Riester“-Förderung nicht auf Verträge, die bereits vor dem 1. Januar 2002 bestanden, da die Voraussetzungen für die Zertifizierung als zulagenbegünstigtes Altersvorsorgeprodukt nicht gegeben sind. Hier unterscheidet sich nicht nur die Kalkulation in puncto Abschlusskosten und Verwaltungskosten, sondern auch das gesamte Procedere der Besteuerung.

Grundsätzlich bietet die Mannheimer Versicherung für DTKV-Mitglieder (Kontakt: Dirk Gundlach, Tel.: 0621/457-22 21, Fax -32 21, E-Mail: Dirk[dot]Gundlach[at]mannheimer[dot]de) „riesterzulagenberechtigte“ neue Verträge an, die unter dem Namen Primos Basis am Markt erhältlich sind. Es besteht zwar die Möglichkeit, bisherige Alterssicherungsverträge bei der Mannheimer Versicherung beitragsfrei zu stellen, um die monatlichen Beiträge nun für einen „Riester“-Vertrag zu nutzen, man sollte sich aber darüber im Klaren sein, warum man damals die Altersversorgung abgeschlossen hat – zur Deckung von finanziellen Engpässen im Alter –, und dass das neue Riester-Produkt geschaffen wurde, um eine neu enstandene Lücke auszugleichen. Es würde wenig Sinn machen, ein bestehendes Produkt beitragsfrei zu stellen, um ein neues (sehr ähnliches) Produkt abzuschließen, wenn nicht klare Vorteile hierfür sprechen.
Es bieten sich zwei Möglichkeiten:

  • den „alten“ Vertrag wie bisher weiterzuführen oder
  • einen neuen Alterssicherungsvertrag (evtl. neben einem bestehenden) zu schließen und zusätzliche Monatsbeiträge aufzubringen.

Für den Fall, dass man nur Mittel für einen Vertrag erübrigen kann, empfiehlt sich ein individueller Günstigkeitsvergleich, denn Ziel der Altersversorgungsverträge ist es, bei gegebenen Beitragszahlungen ein Höchstmaß an Rentenertrag zu erzielen. An dieser Stelle ist eine Berechnung des künftigen Beitrag-/Ertrag-Verhältnisses nötig, der von diesen Komponenten abhängt:

  • Je nach vereinbarter Verzinsung, Verwendung von Überschüssen und Ähnlichem kann der abschließende Rentenertrag gegebenenfalls höher liegen als bei Nutzung der staatlichen „Riester“-Zulagen.
  • Oft übersehen wird die unterschiedliche Besteuerung, die mal nur den jährlichen Ertragsanteil (normale Rentenversicherung) erfasst, mal die Kapitalausschüttung am Ende der Laufzeit. Es kann aber auch sein, dass die späteren Rentenbezüge als ganz normale Einkünfte versteuert werden müssen (so bei der Riester-Rente vorgesehen). Somit spielen langfristig der Zeitpunkt und die Art der Besteuerung eine wichtige Rolle für unser Ziel „Rentenoptimierung“.

Schließlich interessieren für die private Vorsorge auch Nebenaspekte der vertraglichen Bindung: Wird das angesammelte Kapital ausschließlich als Rente oder optional als Kapitalleistung ausgezahlt, lässt sich die Beitragshöhe flexibel an Einkommensschwankungen anpassen, wie ist bei Scheidung oder Krankheit zu verfahren… Stellt sich also die Frage nach einem Vertragswechsel, führt kein Weg daran vorbei, sich mit allen Einzelheiten zu befassen. Wie immer bei langfristigen oder kapitalintensiven vertraglichen Bindungen ist eine gründliche Vorinformation, das Einholen von Vergleichsangeboten und das Überschlafen von Entscheidungen anzuraten.

Der Vorteil privater Altersvorsorge liegt in der individuellen Flexibilität der einzelnen Verträge und in der klareren Vorausberechnung, da abgesehen von marktbedingten Ertragsschwankungen mit festen Nennbeträgen gearbeitet wird. Die gesetzliche Rente wird hingegen vom Gesetzgeber jedes Jahr (im Rahmen verfassungsrechtlicher Vorgaben) neu festgelegt, sodass das Risiko demografischer oder struktureller Veränderungen beim zukünftigen Rentner liegt.

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