Am 31. Mai 2022 fand erneut ein sehr gut besuchter Online-Stammtisch, veranstaltet vom Vorstand des DTKV-NRW, statt. Die gute Teilnahme überraschte nicht, da es vorrangig um die zwei Themen der Umsatzsteuerbefreiung und der neuen Unterrichtsverträge ging. Als fachlich kompetente Beratung stand Herr Hans-Jürgen Werner Rede und Antwort.
In einem Überblick berichtete Herr Werner über die Grundlagen und den Stand der Dinge in Sachen Umsatzsteuerbefreiung. Er stellte klar, worin die Differenzen zwischen dem EuGH (europäisches Recht) und dem deutschen Recht begründet liegen. Laut EuGH erfüllt „spezieller, isoliert betrachteter Unterricht“ nicht den Begriff eines „schulischen Unterrichts“. Jedoch sei es in Deutschland so, dass Unterricht (und eben auch Musikunterricht), der nachweislich der Vorbereitung eines Studiums dient, praktisch automatisch die Qualität der erbrachten Lehrleistung zum Ausdruck bringt. Hat ein*e Musiklehrer*in auch nur eine*n Schüler*in in der Vorbereitung auf ein Studium, so können alle Unterrichtsstunden (explizit auch für andere Schüler*innen) als „schulischer Unterricht“ geltend gemacht werden und somit sind sie auch von der Umsatzsteuer befreit. Laut § 4 Nr. 21 a) bb) UstG. gibt es sogenannte „institutionelle Voraussetzungen“, die für allgemeine und berufsbildende Einrichtungen gelten. In einem vor Gericht verhandelten Fall wurde bestätigt, dass Klavierunterricht als geistiges Gut der Allgemeinbildung zu werten sei, was durch eine Bescheinigung der Lehrer und deren Ausbildung nachweisbar ist. Dies wird also auf Instrumentalunterricht übertragen. Zu einem „Gut der Allgemeinbildung“ zählt laut Herrn Werner auch das Angebot eines „Instrumenten-Karussells“ in einer Musikschule. Diese gälte somit direkt als allgemeinbildende Einrichtung und die erwirtschafteten Einnahmen blieben von der Umsatzsteuer befreit.
Keine klaren Regeln
Seit 2008 wird verstärkt versucht, klare Regeln für die Steuerfreiheit zu erwirken. Bis auf Weiteres bleibt es für Einzellehrende oder Honorarkräfte bei der Befreiung. Laut der amtierenden Kulturstaatsministerin, Frau Roth, gilt, dass die Umsatzsteuerbefreiung bis zu einer klaren Gesetzesänderung unangetastet bleibt.
Die politische Kernidee dabei ist, die Umsatzsteuer für Bildungsangebote auszusetzen, um so Bildungsangebote für den Verbraucher im Sinne einer Chancengleichheit auf einem erschwinglichen Niveau zu halten.
Anträge zur Befreiung können immer bei den Bezirksbehörden gestellt werden: Die oben erwähnte Bescheinigung für Lehrkräfte stellt der DTKV für seine Mitglieder problemlos aus. Diese wird dann vom Antragstellenden an das jeweilige zuständige Finanzamt geschickt, welches letztlich über die Befreiung entscheidet.
Eine Änderung des Leistungsangebotes muss bei der Bezirksregierung angezeigt werden, hingegen gilt ein gleiches Angebot in weiteren Einrichtungen nicht als meldepflichtig. Es gibt auch Fälle, in denen mehrere Befreiungsbescheinigungen nötig sind, deren Beschaffung aber für Musikpädagogen und -pädagoginnen in der Regel eben nicht schwierig ist. Bei Problemen können sich Mitglieder an die Landesgeschäftsstelle wenden.
Rechtssichere Gestaltung von Verträgen
Im weiteren Verlauf des Meetings ging es um die rechtssichere Gestaltung neuer Muster-Unterrichtsverträge, die auf der Homepages des DTKV downloadbar sein sollen. Schwierigkeiten ergeben sich durch die auch hier stattfindende Wertung von Musikunterricht als Dienstleistung und durch eine Änderung der Gesetzeslage im AGB-Recht, die sich auf Verträge bezieht, die zwischen Kunde und Dienstleister geschlossen werden. Auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz heißt es dazu:
„Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).“
Dazu: https://www.dtkv-nrw.de/neuigkeiten/einzelansicht/news/achtung-wichtig-…
Probleme in Formulierungen
In diesem Sinne werden Verträge über Musikunterricht zum Beispiel als gleichwertig mit Handyverträgen gewertet. Für die Unterrichtsverträge ergeben sich aus den besagten AGB-Änderungen dann Probleme in den konkreten Formulierungen, vor allem bei den Kündigungsfristen. Durch diese Änderungen sollen Verbraucher*innen geschützt werden, was sicher zu befürworten ist. Der Schutzgedanke widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass Bildungsangebote langfristig angelegt sein müssen, um eine nachhaltige Wirkung zu entfalten. Es ergeben sich für Musikpädagoginnen- und pädagogen daraus zuvor nicht gekannte Schwierigkeiten.
Forderung an Bundesverband
Es wurde deutlich, dass es durchaus sehr verschiedene Bedürfnisse in Sachen Vertragsgestaltung gibt, die sich zum Teil auch aus den sehr unterschiedlich gehandhabten und gestalteten bisherigen Modalitäten der Verträge ergeben. Dies hat zur Folge, dass der DTKV, um allen Eventualitäten gerecht zu werden – oder doch zumindest so vielen wie möglich –, den Bundesverband dringend auffordert, an der Ausgestaltung von „Modulen“ zu arbeiten. Hierdurch könnte jedem Mitglied ermöglicht werden, sich einen Vertrag nach seinen Bedingungen, Möglichkeiten und Gegebenheiten zusammenzufügen, der dennoch geltendem Recht entspricht.
So übersichtlich wie möglich
Wichtig scheint, den Vertragsentwurf so übersichtlich wie möglich zu halten und sämtliche „Leistungen“, die über das konkrete Unterrichtsangebot hinausgehen, in einem extra auszuhändigenden Merkblatt zu erfassen. Hierzu würden unter anderem auch Hinweise zum Lernverhalten des Schülers/der Schülerin und Zusatzleistungen der Lehrkraft wie Elterngespräche, Betreuung bei Wettbewerben, Unterrichtsvorbereitung und Schülerkonzerte gehören. Die besagte modulare Lösung sollte übergreifend für alle Bundesländer gelten, um einem Vertragswirrwarr innerhalb Deutschlands entgegenzuwirken.
Verträge anpassen
Ebenso wichtig zu wissen: Laufende Verträge können nach deren Bedingungen weiterlaufen. Es wird aber dringend empfohlen, die Verträge nach und nach an das seit März dieses Jahres geltende Recht anzupassen, auch im Sinne der „Kundenzufriedenheit“.
Es gilt also weiter dafür zu kämpfen, dass Musikunterrichte jedweder Art als Bildungsleistung und nicht als Freizeitangebot beziehungsweise als reine Dienstleistung gewertet werden und somit (umsatz-)steuerfrei bleiben. Wie die Vorsitzende des DTKV-NRW, Cornelia Sokoll, zu verstehen gab, ergibt sich hieraus eine klare Kernaufgabe für den DTKV: Der Bundesverband muss weiterhin und vermehrt daran arbeiten, „den Berufsstand des Musikers aus der Dienstleistungsfalle herauszuholen“.