In Teil 1 dieser Artikelserie wurden die wichtigsten Informationen für Komponisten zusammengefasst. Nun folgen die Themen „U- und E-Musik“ und Informationen für Veranstalter.
U- und E-Musik
Reich wird man also als Komponist bestimmt nicht, wenn man E-Musik schreibt; die Aufführungszahlen, die man bestenfalls erreichen kann, sind dafür einfach viel zu niedrig. Einigermaßen gut verdienen kann man nur mit Massenware, denn auch wenn man für das Abspielen eines Pop-Songs im Rundfunk nur Cent-Beträge erhält, summiert sich das, wenn man bedenkt, dass ein gut laufender Pop-Song natürlich täglich zig-mal in den verschiedensten Sendern zum Einsatz kommt, während manches Streichquartett eines durchaus berühmten E-Musik-Komponisten vielleicht alle 5 Jahre einmal irgendwo eine Aufführung erlebt. Es wird somit auch niemanden erstaunen, dass die GEMA mit E-Musik gerade einmal sage und schreibe etwa 5 % (!) ihres Umsatzes erwirtschaftet (und da sind Dauerbrenner wie Schostakowitsch oder Britten auch noch enthalten), dagegen 95 % mit Gebrauchsmusik.
Darum fördert die GEMA die E-Musik natürlich auch nach Kräften durch Vergünstigungen für Veranstalter von E-Musik (im Vergleich zu mehr wirtschaftlich kalkulierten Sätzen für die Nutzer von Gebrauchsmusik); das ist ihr Beitrag zur Förderung der zeitgenössischen Kunst. Und da die GEMA wie gesagt ein demokratisches Unternehmen ist, ist gerade diese „Bevorzugung“ der E-Musik oft ein sehr kontrovers diskutiertes Thema in den Mitgliederversammlungen, denn auch in diesen Versammlungen sitzen natürlich mehrheitlich Komponisten der sogenannten U-Musik …
GEMA für Veranstalter: Alle Rechte aus einer Hand
Die Existenz der GEMA und ihrer Schwestergesellschaften in praktisch allen Ländern der Welt ermöglicht es einem Veranstalter, alle Rechte, die er für ein Programm benötigt, an einer einzigen Stelle zu erwerben und nicht jedem Komponisten und jedem Verlag – weltweit! – einzeln nachlaufen zu müssen, um mühsam Genehmigungen für die Nutzung einzelner Werke zu erwerben, die er ohne solche Genehmigungen nach den Bestimmungen der international ähnlichen Urheberrechtsgesetze gar nicht nutzen dürfte. Die Nutzung eines künstlerischen Werkes, also z.B. die Aufführung eines Musikstückes, entspricht der Nutzung einer technischen Erfindung und ist daher wie diese nur gegen Entgelt erlaubt, wie im ersten Teil gezeigt. Wenn man etwas benützt, was jemand anderem gehört, dann fragt man im Normalfall vorher, ob man das darf. Dieses „vorher Fragen“ ist im Bereich der Musik die Meldung einer geplanten Veranstaltung bei der GEMA im Voraus. Dabei wird man auch niemals abschlägig beschieden werden, denn auch das ist ein großer Vorteil der GEMA: Sie schließt niemanden von der Nutzung des gesamten Welt-Repertoires aus. Durch die Mitgliedschaft in der GEMA (oder einer anderen Verwertungsgesellschaft in einem anderen Staat) verzichtet der Komponist auf die Möglichkeit, einem ihm missliebigen Veranstalter die Nutzung seiner Werke zu verbieten. Der Veranstalter akzeptiert die Tarifbestimmungen der GEMA mit der Anmeldung einer Veranstaltung, also dem Antrag auf Einräumung der Rechte zu einer Aufführung oder Sendung.
Andererseits ist durch die Tarifbestimmungen der GEMA auch der Komponist geschützt, nämlich insofern, als er davor gefeit ist, dass ein Veranstalter ihm „anbietet“, ihn aufzuführen, aber z. B. nur unter der Bedingung, dass er als Vergütung einen geringen Prozentsatz des üblichen zu akzeptieren bereit wäre. Die GEMA gewährleistet also Gleichbehandlung aller Veranstalter wie aller Komponisten.
Welcher Tarif ist für eine Veranstaltung richtig?
Bei der Anfrage nach der Einräumung von Aufführungsrechten geht es dann natürlich um die Findung des richtigen Tarifs, und der ist von mehreren Faktoren abhängig, nämlich einerseits von der Größe des Saals (oder der Anzahl der Zuhörer), andererseits von der Höhe der Eintrittspreise bzw. auch der Frage, wenn der Eintritt frei ist, ob Honorar gezahlt wird oder nicht, wie zum Beispiel bei Schülerkonzerten. Die Sätze, die für ein Konzert mit E-Musik zu zahlen sind, gehen im Prinzip davon aus, dass ein größerer Anteil des Programms aus geschützter Musik besteht. Sollte nur ein Stück geschützt sein (also von einem Komponisten, der noch nicht mehr als 70 Jahre tot ist), dann reduziert sich der Satz auf 50 %; das aber natürlich nicht, wenn das ganze Programm nur aus diesem ein Stück bestünde. Wenn nur zwei Werke geschützt sind (und damit nicht fast das ganze Programm abgedeckt ist), reduziert sich der Satz auf 75 %.
Richard Heller (geb. in Wien) ist Komponist, seit 1979 Dozent für Musiktheorie in Augsburg, seit 1997 ordentliches Mitglied der GEMA, seit 1993 Vorsitzender des Tonkünstlerverbands Augsburg-Schwaben, seit 2007 1. stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Bayerischer Tonkünstler.
Teil 1 dieses Artikels kann auf der Website www.dtkvbayern.de nachgelesen werden.