Wie das Magazin der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) berichtet, dürfen die im Mai/Juni gezahlten Tantiemen der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) nicht auf außerordentliche Wirtschaftshilfen der Bundesregierung angerechnet werden, da sie in der Regel für Vorjahre eingezogen und jetzt ausgeschüttet werden. Diese Regelung gilt laut DOV auch im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe.
Konkret bedeutet dies, dass die aktuell erfolgenden Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften, die sich auf zurückliegende Leistungszeiträume beziehen, bei der Umsatzberechnung im Rahmen der Hilfsprogramme unberücksichtigt bleiben.
Hintergrund: Der anzusetzende Umsatz werde nach § 1 Umsatzsteuergesetz berechnet. Danach sei das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt des Auftrags- oder Zahlungseingangs.
Hierzu interessant ist auch der Fall eines freiberuflichen Musikers aus dem Freistaat Thüringen, der laut eines DVO Ende März 2020 eine staatliche Corona-Hilfe beantragt hatte. Die zuständige Landesbank habe die Summen bewilligt, allerdings die Nothilfen von DOV und GVL gegengerechnet. Daraufhin war die DOV-Rechtsabteilung für den Musiker vor das Verwaltungsgericht Weimar gezogen. Mit Erfolg! Das Gericht entschied, dass die vom Freistaat vorgenommene Anrechnung der DOV- und GVL-Nothilfen auf die staatliche Corona-Hilfe rechtswidrig ist.