Für viel Verunsicherung sorgt derzeit der Regierungsentwurf zur Änderung des § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes bei Musikschulleiter und freien Musiklehrer/-innen.
Das deutsche Steuerecht muss im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und EU-Steuerrecht stehen. EU-rechtliche Vorgaben und die Entwicklung der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesfinanzhof können eine Anpassung der Regelungen im deutschen Umsatzsteuergesetz daher grundsätzlich erforderlich machen. Ob dies mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG hinreichend gelungen ist, darf zumindest bezweifelt werden.
Die Beschlussvorlage für das Jahressteuergesetz 2019 könnte im Ergebnis zur Erhebung von 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Leistungsangebote betroffener Musikschulen, Musikinstitute und auch der privat unterrichtenden Musikpädagogen ab 1. Januar 2020 führen.
Gemeinsam mit dem Deutschen Musikrat, dem Bundesverband der freien Musikschulen und dem Verband deutscher Musikschulen fordert der DTKV von Bundesregierung und Gesetzgeber steuerliche Vorgaben der EU auf nationaler Ebene in einer Weise umzusetzen, dass gesamtgesellschaftliche Zielsetzungen wie „Bildung für alle“ und „kulturelle Teilhabe“ dabei nicht Schaden nehmen oder gar auf der Strecke bleiben.
Unser Standpunkt: Ein Bildungsland sorgt dafür, dass die Leistungen, die als Bildungsleistungen zu verstehen sind, für die der Endverbraucher Geld bezahlen muss, nicht mit Umsatzsteuer belastet sind. Sicherzustellen ist, dass im Gesetzestext klar zum Ausdruck kommt, dass die Angebote der öffentlich verantworteten musikalischen Bildung und der privaten Anbieter auf breiter Ebene steuerlich begünstigt bleiben. Das bisherige Bescheinigungsverfahren ist von fachlicher Ebene wie den zuständigen Landesbehörden beizubehalten. Dies gewährleistet, dass die erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation der Lehrkräfte von sachkundiger Stelle geprüft und entschieden wird. Der Erhalt des Bescheinigungsverfahrens würde die bisher nach §4 Nr. 21 Buchstabe b UstG vorgesehene Umsatzsteuerbefreiung für selbständige Dozent/-innen Gewähr leisten. Dafür kämpft der DTKV.
Mit musikalischen Grüßen
Elisabeth Herzog-Schaffner, Geschäftsführerin DTKV