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KSK-Abgabe bleibt 2022 stabil

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Nebentätigkeiten weiter erlaubt
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Wie die Künstlersozialkasse mitteilt, wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2022 unverändert bei 4,2 Prozent liegen.

Der stabile Abgabesatz werde durch zusätzliche Bundesmittel ermöglicht. Mit dem sogenannten Entlastungszuschuss des Bundes wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen.

Zudem wurde entschieden, dass KSK-Versicherte 2022 ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch dann nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat (5.400 Euro/Jahr) aus nicht künstlerischer bzw. nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit verdienen. Hintergrund: Die bis zum 31.12.2021 geltende Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2022 verlängert, so dass ein Zuverdienst neben der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit von bis zu 1.300 Euro im Monat (15.600 Euro im Jahr) bis Ende 2022 möglich ist. Der Versicherungsschutz nach dem KSVG endet innerhalb des Befristungszeitraumes bis 31.12.2022 erst dann, wenn die selbständige nicht künstlerische / nicht publizistische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer eine nicht künstlerische beziehungsweise nicht publizistische Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit zu informieren.

Eine weitere Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Jahresarbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit über 3.900,00 Euro liegen muss. Die Versicherungspflicht nach dem KSVG bleibt nur bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreitet. Ein Unterschreiten der Grenze bleibt wie in den Jahren 2020 und 2021 nunmehr auch im Jahr 2022 bei der Betrachtung des Sechsjahreszeitraums unberücksichtigt. Pandemiebedingte Einkommensverluste wirken sich somit grundsätzlich nicht auf die bestehende Versicherung nach dem KSVG aus.

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