Selbst wenn es manchem unlogisch erscheinen mag: Auch wer lediglich die Unterrichtsräume an Musikpädagogen vermietet, kann abgabepflichtig im Sinn des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sein. Hintergrund: Die Organisationsstruktur einer Musikschule dient der Förderung der musikalischen Bildung, die Künstlersozialkasse stellt in einem solchen Fall Abgabepflicht „dem Grunde nach“ fest.
Der konkrete Fall: Eine Musiklehrerin hatte gegen die Erkennung auf Künstlersozialabgabepflicht geklagt und war gegen das Urteil des zuständigen Landessozialgerichts sogar in Revision gegangen: Sie hatte ein Haus angemietet und unterrichtete dort nicht nur selbst, sondern vermietete weitere Räume an andere freiberufliche Musiklehrkräfte. Alle schlossen die Verträge mit ihren Schülern selbst ab, zogen ihr Honorar ein und arbeiteten im Übrigen völlig weisungsungebunden. Für die Vermieterin Grund genug anzunehmen, dass keine Abgabepflicht anfallen könne, da von ihr keine Honorare gezahlt wurden. Diese Annahme erwies sich aber als falsch, wie das Bundessozialgericht (BSG) feststellte: Denn die Vermieterin fungierte nicht nur als Ansprechpartnerin für Interessenten an Musikunterricht, sondern betrieb auch eine Homepage und verteilte Flyer, in denen sie die Lehrkräfte, das gesamte Unterrichtsangebot und die Preise bekanntgab. Sie wurde vom BSG daher als Betreiberin einer „Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinn des KSVG“ angesehen, da die Einrichtung als Musikschule auftrete und auch als solche wahrgenommen werde. Dass die Musiklehrerin mit der Vermietung keine Gewinne erzielen, sondern nur ihre Unkosten decken wollte, spielte dabei keine Rolle. Von der Abgabepflicht ausgeschlossen sei nur die Selbstvermarktung eines Künstlers, hieß es in der Urteilsbegründung.