Die geplante Änderung des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG im Rahmen des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2024 sorgt bereits seit einiger Zeit für große Diskussionen. Ab dem 1. Januar 2025 soll laut diesem Gesetzesentwurf Folgendes gelten:
Musikunterricht ab 2025
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für Fortbildungen nur, wenn Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung haben.
Auch selbstständige Lehrer:innen, die als freie Mitarbeiter:innen Unterricht an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erteilen, sollen als Einrichtungen gelten. Privatlehrer:innen sind dabei jedoch „nur“ für Schul- und Hochschulunterricht von der Steuer befreit.
Unterricht, der auf eine Aufnahmeprüfung an einer (Fach-)Hochschule vorbereitet, bleibt umsatzsteuerbefreit. Leistungen, die als bloße Freizeitgestaltung gelten, sind hingegen nicht umsatzsteuerbefreit. Die Entscheidung darüber soll vom Finanzamt im jeweiligen Einzelfall getroffen werden.
Durch den Wegfall des Bescheinigungsverfahrens droht eine Verteuerung des Musikunterrichts, und der Instrumental- sowie Gesangsunterricht könnte fälschlicherweise zunehmend als bloße Freizeitgestaltung und nicht mehr als Bildungsdienstleistung gewertet werden. Dies stellt eine erhebliche Belastung für die gegenwärtige musikpädagogische Landschaft dar.
Es geht hierbei nicht nur um die Existenzgrundlage von Musikpädagog:innen und den Erhalt des musikalischen Erbes als essenzieller Bestandteil der kulturellen und persönlichen Entwicklung. Ebenso bedeutend ist die Sicherstellung eines gerechten Zugangs zu musikalischer Bildung für alle Altersgruppen, die durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19% bedroht ist. Dies könnte den bereits jetzt feststellbaren Rückgang des musikalischen Nachwuchses weiter verstärken.
In einer Pressemitteilung aus dem Juni 2024 forderte der Deutsche Tonkünstlerverband (DTKV), dass das bisherige Bescheinigungsverfahren durch die Landesbehörden – idealerweise in Zusammenarbeit mit musikalischen Berufsverbänden – entsprechend weiterentwickelt werden müsse. Die erforderliche Einzelfallprüfung dürfe nicht unter die Entscheidungsinstanz der Finanzämter fallen, da dort die fachliche Expertise im musikalischen Bereich fehle. Der Unterricht an (privaten) Musikschulen einschließlich der Leistungen der eingesetzten Lehrkräfte – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind – solle weiterhin auf Grundlage einer Bescheinigung umsatzsteuerbefreit bleiben.
Der DTKV engagiert sich hier im Verbund mit verschiedenen Berufsverbänden und Selbstständigenverbänden.
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