Wenn die künstlerische Berufsausübung wegen der Geburt eines Kindes vorübergehend eingestellt und wegen der Erziehung und Betreuung in den ersten Lebensjahren des Kindes aufgegeben oder eingeschränkt werden muss, erhebt sich oft die Frage, wie dieser neue Lebensabschnitt im Zusammenhang mit der Künstlersozialversicherung steht. Die folgenden Fragen sollen die wichtigsten Anliegen der Betroffenen klären helfen.
Welche Leistungsansprüche bestehen für Versicherte der Künstlersozialkasse?
Selbständige Künstlerinnen und Publizistinnen, die über die Künstlersozialkasse (KSK) in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, haben im Regelfall sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutzfrist) Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Über den Anspruch auf Mutterschaftsgeld entscheidet die jeweils zuständige Krankenkasse.
Sind während des Bezuges von Mutterschaftsgeld Versicherungsbeiträge zur Künstlersozialkasse zu leisten?
Während des Mutterschaftsgeldbezuges wird die Versicherung bei der Künstlersozialkasse beitragsfrei geführt. Die Mitgliedschaft bleibt also ohne Zahlung von Beiträgen erhalten. Um die Beitragserhebung / den Beitragseinzug rechtzeitig stoppen zu können, benötigt die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Dauer des Mutterschaftsgeldbezuges.
Besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG nach Ablauf der Mutterschutzfrist weiter?
Die Mutterschutzfrist mit dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld dauert nur bis zur achten Woche nach der Entbindung. Im Anschluss daran besteht im Regelfall – jedoch nicht immer – ein Anspruch auf Erziehungsgeld. Welche Stellen für die Gewährung dieser Leistung zuständig sind, richtet sich nach den Vorschriften der Bundesländer. Das Erziehungsgeld kann alternativ von der Mutter oder dem Vater des Kindes beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Mutter beziehungsweise der Vater sich die entsprechende Zeit für die Erziehung des Kindes nimmt. Die Erwerbstätigkeit muss – so das Erziehungsgeldgesetz – auf höchstens 30 Arbeitsstunden pro Woche reduziert werden.
Der Fortbestand der Versicherungspflicht nach dem KSVG in Zeiten der Kindererziehung hängt davon ab, ob die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit fortgesetzt oder wegen der hohen zeitlichen Inanspruchnahme durch die Betreuung des Kleinkindes eingestellt beziehungsweise in nicht mehr berufsmäßigem Umfange ausgeübt wird.
Folgende Fälle sind denkbar:
1. Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufgenommen.
In diesem Fall besteht die Versicherungspflicht nach dem KSVG im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug beitragspflichtig fort. Die Beiträge richten sich nach dem voraussichtlichen Arbeitseinkommen. Wird der KSK anlässlich der Geburt des Kindes kein geändertes Einkommen gemeldet, sind Beiträge nach denselben Berechnungsgrundlagen zu zahlen, wie vor der Geburt des Kindes.
2. Die selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit wird nach Ablauf der Mutterschutzfrist zunächst gar nicht oder nur in geringem Umfang wieder aufgenommen.
Sollte die selbständige Tätigkeit für die Dauer der Erziehung des Kindes aufgegeben oder soweit reduziert werden, dass von der Ausübung eines Berufes nicht mehr gesprochen werden kann, bestünde im Anschluss an den Mutterschaftsgeldbezug keine Versicherungspflicht nach dem KSVG mehr. Ein Nachteil für die soziale Absicherung von Mutter beziehungsweise Vater und Kind ist jedoch in aller Regel damit nicht verbunden, wenn Erziehungsgeld gezahlt wird. In der Rentenversicherung gelten die so genannten „Kindererziehungszeiten“. Das bedeutet, dass in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zugunsten des erziehenden Elternteiles auch ohne eigene Beitragsleistung als gezahlt gelten. In der Kranken-/Pflegeversicherung besteht bei Bezug von Erziehungsgeld der Versicherungsschutz uneingeschränkt fort. In den Ausnahmefällen, in denen nach der Entscheidung der zuständigen Stelle kein Erziehungsgeld gezahlt werden kann, sollte unverzüglich die Krankenkasse konsultiert werden.
Wenn die selbständige künstlerische Tätigkeit, etwa nach Ablauf der Erziehungsgeldansprüche, wieder in erwerbsmäßigem Umfang aufgenommen wird, lebt die Versicherungspflicht nach dem KSVG wieder auf. Die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der KSK zu melden, damit eine zügige Bearbeitung gewährleistet werden kann.
Verzögert die Kindererziehung den Ablauf des Berufsanfänger-Zeitraums?
Für die Beantwortung dieser Frage muss zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden. Diejenigen Berufsanfänger, die ihre selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit erstmalig vor dem 1. Juli 2001 (In-Kraft-Treten des Zweiten KSVG Änderungsgesetzes) aufgenommen haben, gelten aufgrund einer Übergangsregelung fünf Jahre als Berufsanfänger. Die Berufsanfängerzeit fängt in diesem Fall immer mit der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme an und endet nach fünf Jahren. Unterbrechungen in der Tätigkeitsausübung bleiben unberücksichtigt.
Dies gilt nicht nur für Tätigkeitsunterbrechungen wegen der Erziehung eines Kindes, sondern auch wegen Ableistung des Wehrdienstes, Krankheit oder anderer unverschuldeter Gründe. Bei Künstlern/Publizisten, die ihre Tätigkeit erstmalig nach dem 30. Juni 2001 aufgenommen haben, gelten die ersten drei Jahre seit Tätigkeitsaufnahme als Berufsanfängerzeit. Bei diesem Personenkreis führen allerdings Zeiten, in denen die Versicherung nach dem KSVG (zum Beispiel wegen Kindererziehung, Krankheit oder Wehrdienst) unterbrochen war, zur Verlängerung der Berufsanfängerzeit. Sicher gibt es für junge Mütter und Väter in der ersten Lebensphase ihres Kindes wichtigere Dinge als die Regelung versicherungstechnischer Angelegenheiten. Trotzdem sollten die in dieser Informationsschrift erwähnten Obliegenheiten zur Meldung neuer Sachverhalte und zur Vorlage von Bescheinigungen der Krankenkasse im eigenen Interesse sorgfältig beachtet werden.
Weitere Infos zur Künstlersozialkasse, Künstlersozialversicherung und zur Künstlersozialabgabe finden Sie unter www.kuenstlersozialkasse.de, E-Mail: auskunft@kuenstler sozialkasse.de
Quelle: Informationsschriften der Künstlersozialkasse