In der letzten Zeit wurde es um die Künstlersozialkasse (KSK) nicht mehr still. Die in Europa einmalige Institution sorgt dafür, dass freiberufliche oder überwiegend freiberufliche Künstler und Publizisten kranken-, renten- und pflegeversichert sind. Zu den Verwertern künstlerischer Leistungen gehören typischerweise Verlage, Theater, Konzertveranstalter, aber auch Unternehmen und Firmen, die Eigenwerbung betreiben und dafür freiberufliche Graphiker, Komponisten, Webdesigner, Werbetexter beschäftigen, leisten Künstlersozialabgabe.
Entwicklung in den letzten Jahren
Da sich die Versichertenzahlen bei der KSK wegen der zunehmenden Freiberuflichkeit im Bereich Kunst und Kunstpädagogik beziehungsweise Publizistik in den letzten Jahren stark erhöht haben, die Zahl der Abgabe leistenden Verwerter aber nicht, mussten relativ wenige Verwerter anteilig für die Sozialversicherung von immer mehr Versicherten aufkommen. Künstlersozialabgabe wird auf jedes Honorar eines freiberuflich engagierten Künstlers gezahlt, unabhängig davon, ob dieser über die KSK versichert ist oder nicht.
Der Spitzenwert der Künstlersozialabgabe erhöhte sich und lag im Jahr 2005 bei 5,8% Abgabe auf das jeweilige Honorar. Dies führte zu Protesten seitens der Unternehmen und Betriebe, die bisher korrekt Künstlersozialabgabe geleistet hatten. Sie forderten eine Erfassung aller Unternehmen, die auf freiberuflicher Basis Künstler und/oder Publizisten beschäftigen. Die Einrichtung Künstlersozialkasse wurde vorübergehend in Frage gestellt.
Im Juni 2007 trat die 3. Novelle zum Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft. Unter anderem wurde der Deutsche Rentenversicherung Bund beauftragt, im Auftrag der personell schwächer besetzten Künstlersozialkasse bei Betriebsprüfungen auch die Künstlersozialabgabepflicht zu prüfen. Die Zahl, der als abgabepflichtig erkannten Verwerter ist seither gestiegen, der Künstlersozialabgabesatz sank bis auf 4,9% im Jahr 2008, im Jahr 2009 wird er 4,4% betragen. Die neuen Zahlen belegen nicht nur eine höhere Beitragsgerechtigkeit, sie garantieren auch eine verlässlichere finanzielle Basis für die Versicherten.
Künstlersozialabgabe und freie Musikschulen
Doch auch viele freie Musikschulen sehen sich nach den verstärkten Überprüfungen im letzten Jahr mit der Tatsache konfrontiert, Künstlersozialabgabe leisten zu müssen. Denn der Zusammenschluss freiberuflicher Musiklehrer zu einer pädagogischen Institution, die auch als solche in der Öffentlichkeit auftritt und Werbung betreibt, wird im Gegensatz zu einer steuerlich gemeldeten und auch als solche gehandhabten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als abgabepflichtiges Unternehmen eingestuft. Abgabe hat derjenige zu leisten, über dessen Schreibtisch die Kostenabrechnungen für gemeinsam genutzte Räume, Reinigung, Miete et cetera laufen, der die Honorare nach Abzug der Ausgaben an die Lehrer auszahlt und unter dessen Namen gegebenfalls auch die Musikschule läuft. Unwesentlich ist dabei, ob die beteiligten Lehrer mit ihren Schülern beziehungsweise deren Eltern direkt Verträge abschließen und ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst entrichten oder nicht. Unwesentlich ist auch, ob derjenige, der Abgabe leisten muss, selbst über die KSK versichert ist oder nicht und ob er durch seine organisatorische Tätigkeit in der Musikschule Gewinn erzielt.
Die Belastung für die einzelnen Musikschulen ist um so größer, als im Sinn der Abgabegerechtigkeit auch nachträglich Künstlersozialabgabe für die letzten fünf Jahre geleistet werden muss. Musikschulen, die mit einer solchen Nachforderung konfrontiert werden, sollten damit rechnen, die aufgelaufene Künstlersozialabgabe auch leisten zu müssen. Allerdings sollte in jedem Fall ein Widerspruchsverfahren eingeleitet werden: Zum einen verdient jede freie Musikschule mit den jeweiligen Arbeitsverhältnissen und Honorarvereinbarungen der Lehrkräfte eine Einzelbetrachtung. Zum anderen kann dabei ermittelt werden, ob die Abgabe tatsächlich im ursprünglich geforderten Umfang geleistet werden muss. Außerdem können mit der Künstlersozialkasse gegebenfalls Möglichkeiten vereinbart werden, die Zahlung in finanziell erträglicherer Form, zum Beispiel in Raten zu leisten. Der DTKV steht mithilfe juristischer Ansprechpartner seinen Mitgliedern dabei beratend zur Verfügung.
Eine mögliche Lösung: Ausgleichsvereinigungen
Sinnvoll in diesem Zusammenhang wäre auch, an die Gründung einer Ausgleichsvereinigung zu denken. Der Deutsche Tonkünstlerverband e.V. (DTKV) zum Beispiel befindet sich derzeit bereits in Gesprächen mit der Künstlersozialkasse; Ziel ist die Gründung einer Ausgleichsvereinigung, an der sich die sechzehn Landesverbände beteiligen.
Auch für freie Musikschulen kann die Gründung, oder der Beitritt zu
einer Ausgleichsvereinigung interessant sein: Der Bürokratieaufwand würde sich nicht nur für die beteiligten Musikschulen, sondern auch für die KSK erheblich reduzieren. Nach dem Beitritt erfolgen durch die KSK keine Einzelprüfungen mehr bei den Musikschulen, die der Ausgleichsvereinigung angehören. Es gehen auch von Seiten der Mitglieder der Ausgleichsvereinigung keine einzelnen Meldungen mehr an die KSK. Außerdem müssen keine gesonderten Abgaben zusätzlich zu der ermittelten mehr geleistet werden. Außerdem gibt es für die Abgabepflichtigen eine gewisse Gestaltungsfreiheit, wie die Belastung durch die Künstlersozialabgabe untereinander verteilt werden kann. Dies erspart den Mitgliedern zeitlichen und finanziellen Aufwand.
Natürlich entlastet eine Ausgleichsvereinigung ihre Mitglieder umso
stärker, je mehr sich an ihr beteiligen. Freie Musikschulen, die Abgabe leisten müssen, seien dazu aufgefordert, die Gründung einer Ausgleichsvereinigung, den Beitritt zu einer Ausgleichsvereinigung des DTKV ernsthaft zu erwägen. Auch hier kann der DTKV, der im Beirat der Künstlersozialkasse vertreten ist, seinen Mitgliedern dank juristischer und organisatorischer Ansprechpartner beratend zur Verfügung stehen.
Informationen zum Thema Ausgleichsvereinigungen gibt es auch auf der Website der Künstlersozialkasse www.kuenstlersozialkasse.de, Links „Unternehmen und Verwerter“, „Abgabepflicht“ und „Ausgleichsvereinigung“.