„Umsatzsteuerbefreiung in Gefahr?“ war das Thema des gut besuchten vergangenen Stammtisches, das Mitglieder aus Sorge um den Erhalt ihrer Umsatzsteuerbefreiung angeregt hatten.
Mit dabei war G. Vooren, der Steuerberater des DTKV NRW. Auslöser der Sorge war die Klage einer Schwimmschule auf Umsatzsteuerbefreiung, die im Oktober 2021 vom EuGH abgewiesen worden war. Stb Vooren konnte die Teilnehmer:innen beruhigen, dass er keine unmittelbare Gefahr für die soloselbständigen Musikpädagog:innen sehe. Er wies aber auch darauf hin, dass es sich bei den bereits erteilten Umsatzsteuerbefreiungen der Bezirksregierungen nicht um einen Grundlagenbescheid handele und diese bei geänderter Gesetzeslage aufgehoben werden könnten.
Im Kern geht es darum, dass die nationale Gesetzgebung zur Umsatzsteuerbefreiung nach §4.21 a)bb) nicht eindeutig definiert ist und damit Interpretationsspielraum für die Unionsrechtliche Befreiung nach Art.132 Abs 1 Buchst. i MwStSystRL lässt. Das Problem ist seit 2017 bekannt.
In Ermangelung einer Leitlinie der Bundesfinanzbehörde hängt die Entscheidung, ob eine Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, also noch immer von den einzelnen Bezirksregierungen ab. Allein diese Tatsache schafft für die musikalischen Bildungsträger:innen eine große Unsicherheit. Der Bundesfinanzhof ist derzeit damit befasst, eine Gesetzesvorlage zu erarbeiten.
Alle Teilnehmer:innen waren sich einig, dass, solange die Gesetzesvorlage in Arbeit ist, die Fachverbände insbesondere der DTKV Bundesverband, aufgefordert sind, darauf Einfluss zu nehmen, so dass auch in Zukunft soloselbständige Musiker:innen und Musikpädagog:innen als tragende Säule der musikalischen Bildung auf eine Umsatzsteuerbefreiung bauen können.