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Vermittlung zwischen Urheber und Nutzer

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Die GEMA informiert: Der E-Tarif und seine Anwendung für Mitglieder des DTKV
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Zwischen dem DTKV und der GEMA wurde ein Gesamtvertrag geschlossen, wonach Mitgliedern des DTKV für deren eigene Musiknutzungen auf die Normalvergütungssätze der GEMA ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent eingeräumt wird. Insbesondere wurden zwischen den Vertragspartnern die Vergütungssätze E (Konzerte mit ernster Musik), E-P (Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen) und U-VK (Unterhaltungsmusik mit Musikern) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Im Folgenden soll die Lizenzierung nach den Vergütungssätzen E beziehungsweise E-P mit ihren jeweiligen Besonderheiten dargestellt werden.

Zwischen dem DTKV und der GEMA wurde ein Gesamtvertrag geschlossen, wonach Mitgliedern des DTKV für deren eigene Musiknutzungen auf die Normalvergütungssätze der GEMA ein Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent eingeräumt wird. Insbesondere wurden zwischen den Vertragspartnern die Vergütungssätze E (Konzerte mit ernster Musik), E-P (Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen) und U-VK (Unterhaltungsmusik mit Musikern) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Im Folgenden soll die Lizenzierung nach den Vergütungssätzen E beziehungsweise E-P mit ihren jeweiligen Besonderheiten dargestellt werden.Vorab ist vielleicht eine kurze Klärung des Veranstalterbegriffs hilfreich, und zwar unter den durch die Verbandsstruktur des DTKV vorgegebenen Bedingungen. Veranstalter im Sinne des Urheberrechts ist, wer organisatorisch und finanziell für eine Veranstaltung verantwortlich zeichnet und sie durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Für den DTKV und seine Mitglieder bedeutet dies, dass Veranstalter sowohl der Bundesverband und die Landesverbände als auch Einzelpersonen (als Mitglieder des DTKV) sein können.

Der Ansprechpartner des Veranstalters ist die zuständige Bezirksdirektion. Die GEMA unterhält bundesweit 10 Bezirksdirektionen, die jeweils ein bestimmtes Gebiet betreuen. Auskünfte zur Zuständigkeit sind auf der Internetseite der GEMA unter http://www.gema.de/infoservice/gema_ naehe.html nachzulesen; auch die Geschäftsstellen des DTKV können diesbezüglich weiterhelfen.

Die Einwilligungen sind bei der Bezirksdirektion vor der geplanten Musiknutzung einzuholen. Hierzu ist es erforderlich, dass neben der genauen Bezeichnung des Veranstalters (verantwortliche Personen, Adresse) die jeweils tarifrelevanten Kriterien der Veranstaltung vollständig bekannt gegeben werden, da nur so eine ordnungsgemäße Lizenzierung durch die Bezirksdirektion ermöglicht wird. Die Einwilligung kann in zwei Formen erteilt werden, nämlich als Einzelrechnung oder als Jahrespauschalvertrag.

Die Vergütungen nach dem E-Tarif richten sich nach mehreren Parametern, die für beide Formen der Einwilligungserteilung maßgeblich sind. Im einzelnen sind dies:

  • Die Anzahl der ausübenden Künstler. Diesbezüglich ist entscheidend, ob das Konzert von bis zu neun Musikern bestritten wird oder ob mehr als neun Musiker beteiligt sind.
  • Die Höhe des Eintrittsgeldes, wobei der Höchstbetrag relevant ist, oder des sonstigen Entgelts (z.B. direkte Zuschüsse von Sponsoren).
  • In den Stufen 1 (bis zu 100 Personen Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes) und 2 (bis zu 300 Personen Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes) der Gruppen A (ohne Eintrittsgeld) und B (Eintrittsgeld bis zu 6 Mark) ermäßigen sich die Vergütungen bei Konzerten von bis zu zwei ausübenden Künstlern um 20 Prozent und bei bis zu vier ausübenden Künstlern um 10 Prozent.
  • Erhalten nachweislich weder der Veranstalter noch die ausübenden Künstler irgendwelche Zuschüsse der öffentlichen Hand, kann auf Antrag für solche Konzerte ein Nachlaß von 15 Prozent auf die Vergütungssätze gewährt werden. Bei Lizenzerteilung durch Einzelrechnung sind bei nur einzelnen geschützten Werken Nachlässe vorgesehen:
  • Die Vergütungen ermäßigen sich bei Wiedergabe von höchstens zwei geschützten Werken um 25 Prozent und bei Wiedergabe von nur einem geschützten Werk um 50 Prozent. Dieser Nachlass entfällt allerdings, wenn mit zwei geschützten Werken oder mit einem geschützten Werk das Konzert ausgefüllt ist.

Alternativ zur Lizenzerteilung durch Einzelrechnung besteht die Möglichkeit, Jahrespauschalverträge abzuschließen. Dabei bezieht sich die vertragliche Regelung auf sämtliche (mindestens vier) Konzerte des Veranstalters innerhalb eines Vertragsjahres. Die Vergütungssätze ermäßigen sich pauschal um 50 Prozent. Allerdings ist es dann unerheblich, ob und wieviel geschützte Werke in einem Konzert wiedergegeben werden. Die eingearbeitete Nachlassregelung geht somit durchschnittlich von einem 50 prozentigen Anteil an geschützten Werken aus. Die Bezirksdirektionen der GEMA beraten interessierte Veranstalter gerne, ob sich der Abschluss eines Jahrespauschalvertrages im Einzelfall empfiehlt.

Um den besonderen kulturellen und sozialen Belangen bei Musikaufführungen mit pädagogischer Ausrichtung gerecht zu werden, hat die GEMA die Vergütungssätze E-P aufgestellt. Diese gelten für Konzerte der ernsten Musik, die ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen, im einzelnen für die Aufführungen bei Schülerkonzerten und Schulfeiern mit konzertmäßigen Darbietungen von Schulen oder pädagogischen Einrichtungen, bei denen die Schüler (Studierenden) und deren Lehrkräfte das Programm bestreiten und die in alleiniger Veranstaltungsverantwortung der Schule beziehungsweise Einrichtung stattfinden.

Da mit den Vergütungssätzen E-P ein sehr günstiger Sondertarif vorgelegt wird, ist genau zu prüfen, ob die Bedingungen für seine Anwendung gegeben sind. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Konzerte tatsächlich ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen. Gehören zu den Ausübenden neben den Lehrenden noch weitere Berufsmusiker (z.B. als Solisten), ist eine Lizenzierung nach E-P nicht möglich. Ebenso sind Abrechnungen nach E-P nur bei einem Eintrittsgeld von bis zu 14 Mark vorgesehen, anderenfalls sind die Vergütungssätze E einschlägig. Veranstalter können auch für Konzerte nach dem Tarif E-P Jahrespauschalverträge abschließen. Die allgemeinen Vergütungssätze ermäßigen sich dann um zehn Prozent.

Insbesondere die Vergütungssätze E richten sich nach mehreren Parametern und weisen so eine gewisse Komplexität auf. Die vielfältigen Anforderungen der Praxis an die Gestaltung von Vergütungssätzen lassen sich aber nur durch eine detaillierte und sachgerechte Berücksichtigung verschiedener Kriterien verwirklichen. Da die Vergütungssätze mit dem bedeutendsten Nutzerverband auf dem Gebiet der öffentlichen Wiedergabe ernster Musik in Deutschland, nämlich mit dem Verband der Deutschen Konzertdirektionen, verhandelt und vereinbart wurden, darf davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Musiknutzer ausreichend berücksichtigt sind. Wie oben bereits angedeutet, erhalten Mitglieder des DTKV auf die Normalvergütungssätze der GEMA grundsätzlich einen Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent eingeräumt. Voraussetzung ist, dass berechtigte Mitglieder die erforderlichen Einwilligungen nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages bei der GEMA einholen, insbesondere also eine vorherige Anmeldung der Konzerte vornehmen.

Die Ermittlung der Vergütungen erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird der Betrag errechnet, der sich nach den einschlägigen Vergütungssätzen (wie z.B. für die Vergütungssätze E und E-P oben beschrieben) ergibt. Dieser Betrag stellt dann die Basis für die Berechnung des 20 prozentigen Gesamtvertragsnachlasses dar. Für den Kunden wird die Höhe des Gesamtvertragsnachlasses in den Unterlagen, also in der Rechnung oder im Vertragstext, separat ausgewiesen.

Damit die GEMA die Veranstaltungen mit E-Musik überhaupt richtig tariflich einstufen und die Einnahmen aus Live-Darbietungen sachgerecht an die Berechtigen (Komponisten, Textdichter und Verleger) verteilen kann, bedarf es der Einreichung vollständiger Programme. Eventuelle Zugaben, Änderungen und Wiederholungen sind gegebenenfalls nachzumelden. Bei Veranstaltungen mit U-Musik (live) ist der Veranstalter verpflichtet, unmittelbar anschließend Musikfolgen einzureichen. Vielfach wird der verantwortliche Musiker die Programmfolge ausfüllen und so den Veranstalter unterstützen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 13a Abs. 2 Satz 1 UrhWG, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) ist aber der Veranstalter für die ordnungsgemäße Übersendung verantwortlich.

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