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Wie viel Versicherung braucht der Musiker

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Welcher Versicherungsschutz ist notwendig und sinnvoll
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Wie viel Versicherung braucht der Musiker? Welcher Versicherungsschutz ist notwendig und sinnvoll und auf was kann verzichtet werden? Der folgende Artikel soll etwas Ordnung in diese oft gestellten Fragen bringen. Wir entnehmen diese Ausführungen in Auszügen mit freundlicher Genehmigung des Verlages dem Taschenbuch „Mein Recht als Musiker“, das im k.o.m. bühnen- und musikverlag, München erschienen ist. Preis: Euro 16,50 – ISBN 3-931583-00-7– Direktbestellung bei: k.o.m. bühnen- und musikverlag, Thurneyssenstr. 21, 80687 München, Tel. 089/58 41 94, Fax 089/58 29 15, E-Mail: kom.verlag [at] t-online.de (kom[dot]verlag[at]t-online[dot]de), www.komverlag.com

Der abhängig beschäftigte Musiker, also der Angestellte, ist sozial abgesichert durch die gesetzliche Sozialversicherung. Hierunter fällt die Kranken-, die Renten-, die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Weiter ist der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und gegen Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg von der Arbeit über die Berufsgenossenschaft versichert, an welche der Arbeitgeber Beiträge abführt.

Zusätzlich zur gesetzlichen Altersversorgung erhalten bestimmte angestellte Musiker noch eine Zusatzversorgung. Diese bekommen Mitglieder der Städtischen und Staatlichen Orchester durch die Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester. Mitglieder der Rundfunkorchester erhalten die Zusatzversorgung durch die betriebseigene Altersversorgung.
Der selbständige Künstler ist über die Künstlersozialversicherung krankenversichert, pflegeversichert und auch rentenversichert. Hiermit hat der Selbständige aber nur die notwendigste soziale Absicherung. So kann er sich als Selbständiger nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern. Auch gegen Unfälle im privaten und beruflichen Bereich ist der Selbständige nicht geschützt. Er kann sich gegen Unfälle im privaten Bereich aber durch eine private Unfallversicherung absichern.

Versicherungsunternehmen bieten hier eine Spezialunfallversicherung für Orchestermusiker und konzertierende Künstler an. Hierbei wird auf die konkrete Berufstätigkeit des Musikers abgestellt.

Arbeitsunfälle

Für den Fall der Arbeitsunfälle und der Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Weg von der Arbeit kann sich der Selbständige absichern, indem er freiwillig Mitglied der zuständigen Berufsgenossenschaft wird. Die Prämien hierfür sind recht günstig.
Richtet der selbständige Musiker Schäden an, fügt er also dritten Personen Schäden zu, ist dieses Risiko abgesichert, wenn er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
Eine private Haftpflichtversicherung deckt aber nur solche Schäden ab, die der Versicherte im privaten Bereich dritten Personen zufügt. Zum privaten Lebensbereich gehört auch das Musikstudium an einer Musikhochschule. Empfehlenswert ist jedoch, dass der selbständige Musiker eine Berufshaftpflichtversicherung abschließt. Diese schließt eine private Haftpflichtversicherung mit ein, so dass eine solche nicht gesondert abgeschlossen werden muss. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt den Musiker sowohl gegen Schäden, die er im privaten Bereich Dritten zufügt, wie auch gegen Schäden, die er aufgrund bezahlter Tätigkeit anrichtet. Eine solche Berufshaftpflichtversicherung kommt auch für angestellte Musiker in Betracht. Vorrangig sollten aber Selbständige eine solche Versicherung abschließen.
Die Haftpflichtversicherung kann auch als Berufshaftpflichtversicherung für eine ganze Musikgruppe oder ein Ensemble abgeschlossen werden. Schäden, die im Ausland entstehen, werden im Bereich der Europäischen Union bei bis zu einem Jahr Auslandsaufenthalt auch noch von der Versicherung getragen. Im Einzelnen sollte sich der Musiker, der vor einer längeren Auslandstournee steht, bei seiner Versicherung erkundigen, ob die bereisten Länder noch unter den Versicherungsvertrag fallen.

Von Bedeutung für den Musiker ist auch die Musikinstrumentenversicherung. Hier kann er seine Instrumente und das Equipment versichern. Das Musikinstrument kann er zusammen mit dem elektrischen Zubehör versichern, nicht jedoch das Zubehör allein. Damit der Musiker im Schadensfall keine unangenehmen Überraschungen mit seiner Versicherung erlebt, sollte er sich von vornherein über den Versicherungsumfang im Klaren sein. In vielen Versiche­rungsverträgen gibt es eine so genannte Nachtklausel, die den Versicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr erheblich reduziert. Einzelne Versicherungen werben jedoch mit der All-Gefahren-Deckung. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Musikinstrumente gerade dann nicht versichert sind, wenn sie zum Beispiel in einem Hotel zurückgelassen werden. Unter die Musikinstrumentenversicherung fällt leider alles das nicht, was der Musiker an Musikequipment angemietet hat. Hierfür muss eine spezielle Equipmentversicherung abgeschlossen werden, die dann auch gemietete elektronische Ausrüstung sowie Bühnenausrüstung vertraglich umfasst.

Schließlich kann der Musiker noch eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abschließen. Diese Versicherung deckt Schäden ab, für die der Musiker oder die Musikgruppe bei Veranstaltungen einzutreten haben, die diese bei Veranstaltungen dritten Personen zufügen.

Eine weitere Versicherungsmöglichkeit hat der Musiker, indem er sich gegen Schäden versichert, die durch den Ausfall eines Konzertes entstehen (Konzertausfallversicherung).

Eine Rechtsschutzversicherung sollte der Musiker in jedem Fall für sein privates und für sein betrieblich genutztes Kfz abschließen. Hierbei sollte der Musiker darauf achten, dass er der Versicherung das amtliche Kfz-Kennzeichen des jeweiligen Kfzs meldet. Wenn nur das privat genutzte Kfz bei der Versicherung gemeldet ist, fällt das Kfz, das der Musiker zum Transport der Instrumente beruflich nutzt, nur dann unter den Versicherungsschutz, wenn der Musiker dieses selbständig bei der Rechtsschutzversicherung versichert.

Im übrigen sollte eine Musikgruppe sehr vorsichtig sein, wenn ein Versicherungsvertreter ihr einen so genannten Firmenrechtsschutz verkaufen will. Die entscheidenden Risiken, die die Firma des Musikers treffen können, können gar nicht versichert werden.

Teil II folgt in der nächsten Ausgabe der neuen musikzeitung

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