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Mit der Faust in der Tasche

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Bundestag stimmte über Änderung des KSVG ab
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Besonderes den Sozial- und Kulturpolitikern der Regierungskoalition ist bewusst geworden, wie unsinnig und gefährlich diese Maßnahmen sind. Leider war die Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) untergebracht worden. Eine Herausnahme dieses Teils des HSanG hätte, so befürchteten die Strategen der Regierungskoalition, die Durchsetzung des gesamten Gesetzespaketes gefährdet.

Der Deutsche Bundestag hat am 12. November 1999 entschieden: Der Bundeszuschuss zur Künstlersozialkasse wird um 20 Prozent abgesenkt, außerdem wird die Spartentrennung aufgehoben. Dennoch: Die Proteste des Deutschen Kulturrates gegen den Rückzug des Bundes aus seiner Verantwortung für die soziale Absicherung der Künstlerinnen und Künstler wurden wahrgenommen. Besonderes den Sozial- und Kulturpolitikern der Regierungskoalition ist bewusst geworden, wie unsinnig und gefährlich diese Maßnahmen sind. Leider war die Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) im Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) untergebracht worden. Eine Herausnahme dieses Teils des HSanG hätte, so befürchteten die Strategen der Regierungskoalition, die Durchsetzung des gesamten Gesetzespaketes gefährdet. Mit der Faust in der Tasche stimmten manche Abgeordnete der SPD-Bundestagsfraktion und der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag zuerst gegen einen gemeinsamen Antrag der CDU/CSU- und FDP-Bundestagsfraktion und dann einen Antrag der PDS-Bundestagsfraktion, die die Herauslösung der Änderung des KSVG aus dem HSanG beantragt hatten. Danach wurde die Absenkung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialkasse und Aufhebung der Spartentrennung mit dem HSanG beschlossen.

Mit der Verabschiedung des HSanG wurde von einigen Abgeordneten der Regierungskoalition eine Erläuterung des Stimmverhaltens abgegeben, warum sie trotz ihrer Vorbehalte gegen die Änderungen des KSVG und dem gesamten HSanG zugestimmt haben. In dieser Erklärung nach §31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages wird auf einen Beschluss des Haushaltsausschusses vom 3. November 1999 Bezug genommen. In diesem Beschluss fordert der Haushaltsausschuss die Bundesregierung auf, bis zum 31. März 2000 einen Bericht zur sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler vorzulegen. Weiter soll bis zum 20. April 2000 ein Entwurf zur Novelle des KSVG vorliegen. Das heißt, dass die gerade beschlossene Änderung des KSVG in einem halben Jahr hinfällig wird. Die am 12. November 1999 beschlossenen Änderungen des KSVG sollen, das ist zumindest der erklärte Wille der Kultur- und Sozialpolitiker der Regierungskoalition, deshalb überhaupt nicht umgesetzt werden. Die Verwaltung der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven geht im Gegensatz zu dieser Auffassung davon aus, dass das neue Gesetz bereits am 1. Januar 2000 in der Praxis angewandt werden wird.

Warum die Regierung eine Änderung der KSVG ohne die Beteiligung der betroffenen Verbände versteckt im HSanG durchgesetzt hat, obwohl eine Reform bereits in einem halben Jahr auf den Weg gebracht werden soll, wird ein Geheimnis bleiben. Trotzdem brauchen wir eine wirkliche Reform der KSVG. Die Rente, die Mitglieder der Künstlersozialkasse bei einem Jahreseinkommen von rund 21.000 Mark erhalten liegt deutlich unter dem Satz der Sozialhilfe.

Es muss auch darüber nachgedacht werden, ob ein Zuwachs von 70.000 Mitgliedern in den letzten zehn Jahren dauerhaft verkraftbar ist. Philosophie des Deutschen Kulturrates ist es, dass alle freiberuflich arbeitenden Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten Mitglieder der Künstlersozialkasse werden können. Aber wirklich nur diese! Die Künstlersozialkasse ist keine Sozialeinrichtung für alle möglichen outgesourcten Berufsgruppen. Vielleicht wird es gelingen, mit der angekündigten Reform der KSVG im nächsten Jahr die Mängel, die durch die gerade beschlossenen Veränderungen des KSVG entstanden sind zu korrigieren. Sollte das nicht funktionieren, steht die dauerhafte soziale Absicherung der Künstlerinnen und Künstler zur Disposition.

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