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Auf Sand gebaut

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Lehraufträge in der Musiklehrer-Ausbildung
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Aufmerksamen Mediennutzern dürfte es nicht entgangen sein: Am 13. November demonstrierten Lehrbeauftragte aller bayerischen Hochschulen in München für bessere Arbeitsbedingungen und eine soziale Absicherung. Initiiert wurde die Aktion vom Sprecherrat der Lehrbeauftragten an der Hochschule für Musik und Theater München, zur Teilnahme aufgerufen waren Lehrbeauftragte aller bayerischen Musikhochschulen. Dem etwa 120 Personen starken Demonstrationszug, der sich von der Musikhochschule in der Arcisstraße bis zur Staatskanzlei bewegte, schlossen sich solidarisch auch Lehrbeauftragte verschiedener bayerischer Universitäten, Landtagsabgeordnete von SPD, Grünen und Freien Wählern sowie Prof. Christine Schornsheim, Vizepräsidentin der Münchner Musikhochschule, an.

Das Kultusministerium entsandte einen Sprecher zur Kundgebung.1 Die Demonstrantinnen und Demonstranten forderten unter anderem verlässliche Rahmenbedingungen für ihre Lehrtätigkeit sowie eine soziale Absicherung, etwa durch Übernahme in  feste (Teilzeit-)Arbeitsverhältnisse. Unterstützt wurden sie dabei unter anderem von der Deutschen Orchestervereinigung (DOV) und der Bundeskonferenz der Lehrbeauftragten an Musikhochschulen (bklm), die Ende Oktober eine „Bayern-Resolution“ beschlossen hatte,2 vom Bayerischen Musikrat und vom Bayerischen Tonkünstlerverband.3 Im Anschluss war ein vierzehntägiger Streik der Lehrbeauftragten geplant, die an den bayerischen Musikhochschulen einen erheblichen Anteil der Unterrichtsversorgung sicherstellen.4 Damit verbanden die Initiatoren die Hoffnung, dass Unterrichtsausfälle in größerem Umfang Studierende und Hochschulleitungen dazu veranlassen könnten, entsprechende Beschwerdebriefe an Ministerium und Landtag zu schicken. Bis Redaktionsschluss fiel die Resonanz auf diesen Aufruf offenbar eher verhalten aus; so berichtete der SWR am 14. November, dass es zwar an der Hochschule für Musik und Theater München zu vereinzelten Ausfällen im Lehrbetrieb gekommen sei, an den Hochschulen in Würzburg und Nürnberg aber offenbar zunächst niemand dem Streikaufruf gefolgt sei.5

Ende einer langjährigen Duldungspraxis

Auslöser der Protestaktion waren Schreiben des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst an die Kanzlerinnen und Kanzler der bayerischen Musikhochschulen und Universitäten vom Frühjahr dieses Jahres, die eine massive Verschlechterung der ohnehin schon prekären Arbeitsbedingungen zum Beginn des Wintersemesters 2017/18 zur Folge hatten. In den Schreiben werden die Hochschulen angewiesen, die bisherige Praxis bei der Vergabe und Bestellung von Lehraufträgen zu ändern: Seitdem muss in jedem Einzelfall überprüft werden, ob Bewerberinnen und Bewerber um einen Lehrauftrag ihren Lebensunterhalt hauptsächlich anderweitig, und nicht aus einem oder mehreren Lehraufträgen beziehen. Lehraufträge werden von Semester zu Semester neu vergeben; um auch weiterhin an einer Hochschule unterrichten zu können, müssen Lehrbeauftragte nun eine Selbstauskunft erteilen, in der sie zum einen versichern, dass ihr Lehrauftrag Nebentätigkeitscharakter hat und zum anderen offenlegen, ob und in welchem Umfang sie an weiteren bayerischen Hochschulen Lehraufträge innehaben. Damit soll erreicht werden, dass Lehrbeauftragte das per Verordnung für Lehraufträge an bayerischen Hochschulen festgeschriebene Höchstdeputat nicht überschreiten – auch nicht dann, wenn sie parallel an mehreren Hochschulen tätig sind. Die Höhe des maximalen Stundendeputats regelt das Kultusministerium in den Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (LLHVV). Demnach dürfen Lehraufträge an bayerischen Hochschulen insgesamt höchstens neun Semesterwochenstunden umfassen, für musikpraktische Lehraufträge für Lehramtsstudierende liegt die Obergrenze bei zwölf Stunden.6 Verglichen mit Angestelltenverträgen für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht dies einer Begrenzung auf ein unterhälftiges Stundendeputat. Diese Limitierung soll sicherstellen, dass Lehrbeauftragte einerseits nicht als Scheinselbständige in existenzielle Abhängigkeit vom Freistaat Bayern geraten; andererseits können sie auf diese Weise keine weiter reichenden arbeitsrechtlichen Ansprüche, etwa auf Festanstellung in einem Angestelltenverhältnis, erwerben.

Mit der neuen Regelung beendet das Ministerium eine langjährige Duldungspraxis: Bislang wurde die Einhaltung des Höchstdeputats über mehrere Hochschulen hinweg normalerweise nicht überprüft. Etliche Lehrbeauftragte nutzten die Möglichkeit, parallel an mehreren Hochschulen zu unterrichten und so zu einem höheren Stundendeputat zu kommen als eigentlich erlaubt. Für sie bedeutet die restriktive neue Praxis teilweise empfindliche Einkommensverluste.7 Hinzu kommt, dass künftig die Mitwirkung bei Prüfungen nicht mehr über die maximale Stundenzahl hinaus vergütet werden kann. Dass diese Arbeit überhaupt honoriert wird, ist vom Gesetz nicht vorgesehen; entsprechende Regelungen zählten zu den positiven sozialen Errungenschaften der letzten Jahre an den bayerischen Hochschulen – mit den neuen Verwaltungsvorschriften sind auch sie hinfällig geworden.8

Akademisches Tagelöhnertum als tragende Säule der Unterrichtsversorgung

Dabei sind die Beschäftigungsverhältnisse langjähriger Lehrbeauftragter ohnehin prekär: Eigentlich soll die Lehre an Universitäten, Kunst- und Fachhochschulen durch hauptamtliches Personal abgedeckt werden, Lehraufträge dienen nur der Ergänzung dieses Angebots. Laut LLHVV liegt eine solche Ergänzung beispielsweise vor, wenn die Lehrkapazität des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals einer Hochschule für das nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot nicht ausreicht, wenn für eine erforderliche Lehrveranstaltung kein entsprechend qualifiziertes hauptamtliches Personal zur Verfügung steht.9 Im Falle der künstlerischen Ausbildung für Lehramtsstudierende an Universitäten und Hochschulen treffen beide Kriterien zu: Auch für Fächer, die von vielen oder allen Studierenden belegt werden, wie beispielsweise Gesang oder Klavier, steht an den Musikhochschulen in der Regel zu wenig hauptamtliches Personal zur Verfügung, an Universitäten sind hauptamtliche künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohnehin die Ausnahme. Hier decken Lehrbeauftragte praktisch den gesamten künstlerisch-musikpraktischen Einzelunterricht sowie einen Teil des Kleingruppenunterrichts ab. Dies steht zumindest teilweise durchaus im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. So betont zwar auch das bayerische Hochschulpersonalgesetz den ergänzenden Charakter von Lehraufträgen für das Lehrangebot, für Kunst- beziehungsweise Musikhochschulen sieht es jedoch eine Ausnahme vor: „An Kunsthochschulen können [Lehraufträge] auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach erteilt werden.“10 Auf den künstlerischen Unterricht an Universitäten wird diese Regelung offenbar vom Dienstherrn übertragen. So gilt auch für den künstlerisch-musikpraktischen Unterricht: „Lehrbeauftragte verhindern, dass trotz steigender Studierendenzahlen an den chronisch unterfinanzierten Unis die Lehre zusammenbricht“.11

Instrumentalunterricht in seltener belegten Fächern wie Harfe oder Horn erteilen häufig Musikerinnen und Musiker aus ortsansässigen Berufsorchestern. Im Rahmen eines Lehrauftrags geben sie einige Stunden Unterricht pro Woche an Universität oder Hochschule, ergänzend zu ihrer beruflichen Haupttätigkeit im Orches­ter. Diese arbeitsrechtliche Konstellation entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, der zufolge Lehrbeauftragte grundsätzlich Expertinnen und Experten aus der beruflichen Praxis sind, deren Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Hochschulbereichs liegt. Laut Hochschulpersonalgesetz stehen Lehrbeauftragte deshalb grundsätzlich nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Freistaat Bayern, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass mit der Bestellung zur/ zum Lehrbeauftragten keinerlei soziale Absicherung verbunden ist: Lehrbeauftragte werden auf Honorarbasis bezahlt, vergütet werden nur die tatsächlich gehaltenen Stunden. Dabei verdienen Lehrbeauftragte an Universitäten besonders wenig: Die Stundenhonorare liegen hier in der Regel zwischen 21 und 26,50 Euro, zuzüglich einer Fahrtkostenpauschale. Lehraufträge an ­­baye­­­­­­­­r­ischen Musikhochschulen sind mit Stundenvergütungen von 36 Euro aufwärts etwas besser dotiert. 

Sozial problematisch wird dies, sobald der Lehrauftrag nicht mehr nur Nebentätigkeit ist, sobald also eine Gesangs- oder Instrumentallehrkraft einen Großteil ihrer Einkünfte aus einem oder mehreren Lehraufträgen bezieht. Die Vorzüge eines Angestelltenverhältnisses wie Kranken- und Sozialversicherung gibt es für Lehrbeauftragte ebenso wenig wie Mutterschutz oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Junge Musikerinnen und Musiker am Beginn ihrer Laufbahn lassen sich dennoch vielfach auch auf umfangreichere Lehraufträge ein, weil sie sich davon ein berufliches „Sprungbrett“ in Richtung einer Stellung als fest angestellte Hochschullehrkraft versprechen. Solche Karrierewege gibt es immer wieder einmal, vorgesehen sind solche Aufstiegsmöglichkeiten im Hochschulsys-tem aber nicht. Grundsätzlich wird ja davon ausgegangen, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt und der/die Lehrbeauftragte den Lebensunterhalt aus einer anderen, nicht-hochschulischen Einkommensquelle bestreitet. So bleiben viele Lehrbeauftragte bei ihrer prekären Beschäftigung, teilweise über viele Jahre hinweg – und werden damit langfristig zu „akademischen Tagelöhnern“. Dass sich auf Basis der genannten Honorarsätze auch kaum Rücklagen zur Vorsorge für Berufsunfähigkeit und Alter bilden lassen, wird Etlichen erst spät oder zu spät bewusst. So betrachtet wirkt die ministerielle Anweisung an die Hochschulen, künftig sicherzustellen, dass Lehrbeauftragte durch ihre Bestellung „nicht in ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Freistaat Bayern geraten“, geradezu zynisch: Über viele Jahre hinweg wurde eine Vergabepraxis für Lehraufträge geduldet, die genau solche Abhängigkeiten billigend in Kauf nahm. Insbesondere langjährige und in großem Umfang unterrich­tende Lehrbeauftragte stellt die im Sommer vorgenommene Änderung der Verwaltungsvorschriften nun teilweise vor akute existenzielle Probleme.

Lehrbeauftragte in der Musiklehrer-Ausbildung

Welche Rolle spielen Lehrbeauftragte für die Lehramtsausbildung in Musik? – Die 2008 in Kraft gesetzten „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ der Kultusministerkonferenz (KMK) bezeichnen als wichtigen Aspekt fachspezifischer Kompetenz angehender Musiklehrkräfte aller Schularten „vielseitige musikpraktische Fähigkeiten und künstlerisch-ästhetische Kompetenzen, die es ihnen ermöglichen, Schülerinnen und Schüler beim Erwerb eigener musikalischer Fähigkeiten zu unterstützen und sie zur differenzierten Wahrnehmung von Musik anzuregen, sowie die Kommunikation über und im Medium der Musik und damit das ästhetische Urteilsvermögen zu fördern.“12 Erworben werden sollen diese Fähigkeiten und Fertigkeiten anhand von Studieninhalten wie der künstlerisch-praktischen Ausbildung auf mindestens einem Ins­trument, Gesang und Sprecherziehung und Schulpraktischem Musizieren; Letzteres soll Liedbegleitung und Improvisation in unterschiedlichen Stilen und Genres auf einem Akkord­instrument ebenso einschließen wie Instrumentalspiel in verschiedenen Stilrichtungen.13

Die bayerische LPO I und das zugehörige Kerncurriculum greifen diese Anforderungen auf: Studierende aller Lehrämter Musik absolvieren im Staatsexamen zumindest eine Prüfung im Bereich Schulpraktisches Singen und Instrumentalspiel (Musik als „Drittelfach“ bzw. Didaktikfach im Lehramt GS oder MS) beziehungsweise Schulpraktisches Ins­trumentalspiel (Musik als Unterrichtsfach im Lehramt GS, MS, RS, BS). Im Examen für Musik als Unterrichtsfach ist zudem eine Prüfung in Instrumentalspiel oder Gesang abzulegen.14 Um die berufsfeldspezifische Balance vokaler und instrumentaler Kompetenzen zu garantieren, sehen universitäre Prüfungsordnungen und Modulhandbücher der meisten Standorte in Bayern zusätzlich Modulprüfungen in jenen Fächern vor, die nicht als Staatsexamensfach absolviert werden.15

Auf diese Prüfungen müssen Studierende angemessen vorbereitet werden. Dies geschieht für den Bereich Gesang und künstlerisches Instrumentalspiel traditionell und aus guten Gründen im Rahmen von Einzelunterricht. Schulpraktisches Instrumentalspiel wird häufig in Kleingruppen unterrichtet. Um für Studierende aller bayerischen Ausbildungsstandorte einerseits eine fachlich angemessene Unterrichtsversorgung und andererseits Wettbewerbsgerechtigkeit herstellen zu können, konzipierte der Arbeitskreis der Musikdidaktiker an den bayerischen Musikhochschulen und Universitäten (AMD) bereits im Jahr 2011 in Absprache mit dem Kultusministerium Mindeststandards für die musikpraktische Ausbildung im Lehramtsstudium GS/MS/RS/BS16. Sie sehen unter Berücksichtigung der Examensanforderungen sowie von Mindest- und Regelstudienzeiten der verschiedenen Lehrämter folgendes vor: Für einen universitären Standort mittlerer Größe mit zirka 100 Unterrichtsfach-Studierenden und zirka 200 Studierenden mit Musik als Didaktikfach, an dem der gesamte Einzelunterricht durch Lehraufträge abgedeckt wird, entstünden hierdurch Kosten in einem Bereich zwischen circa 160.000 und gut 200.000 Euro pro Semester zuzüglich Fahrtkosten (niedrigerer Wert: Lehrauftragsvergütung von 21 Euro pro Stunde, höherer Wert: 26,50 Euro). Sollte dieser Unterricht von hauptamtlichem Personal abgedeckt werden, wäre ein Vielfaches dieser finanziellen Mittel erforderlich, und zwar über viele Jahre hinweg. Entsprechende Stellen müssten in ausreichender Zahl neu eingerichtet werden – und das im akademischen Mittelbau, der in den vergangenen eineinhalb Jahrzehnten von einem deutlichen Stellenabbau betroffen war. Die Aussichten auf eine solche Entwicklung erscheinen derzeit denkbar gering.

Finanzmittel in einer Größenordnung, die zum Abdecken der Mindeststandards auf Basis von Lehraufträgen ausreicht, stehen zudem bis jetzt keineswegs allen bayerischen Ausbildungsstandorten zur Verfügung. Zwar konnten durch intensive gemeinsame politische Aktivitäten von AMD (unter Federführung von Prof. Dr. Stefan Hörmann, Bamberg) und Bayerischem Musikrat (in Gestalt von MdL Dr. Thomas Goppel) in den vergangenen Jahren einige Erfolge bei der Sicherung und Verbesserung der Unterrichtsversorgung für die Studierenden erzielt werden, gerade vor dem Hintergrund deutlich gestiegener Studierendenzahlen ein wichtiger Meilenstein. Die vom Landtag zusätzlich zur Verfügung gestellten, zweckgebundenen Mittel stehen jedoch zum einen nur zeitlich befristet zur Verfügung; zum anderen dienen sie explizit dazu, das Unterrichtsangebot für die Studierenden zu verbessern – nicht die Arbeitsbedingungen der Lehrbeauftragten. Eine Erhöhung der Lehrauftragsvergütungen ließe sich derzeit angesichts noch immer knapper finanzieller Mittel nur bei gleichzeitiger entsprechender Reduktion des Unterrichtsangebots umsetzen, mit zwei Konsequenzen: Die Studierenden bekämen noch weniger Unterricht, und die Lehrbeauftragten zwar eine höhere Vergütung pro gehaltener Stunde – aber insgesamt nicht mehr Honorar, weil die Zahl der Unterrichtsstunden entsprechend reduziert werden müsste.

Keine einfachen Lösungen

Bereits an diesem Ausschnitt der Problematik „Lehraufträge“ wird deutlich: Die Gemengelage ist in vielerlei Hinsicht prekär. Die musikpraktische Ausbildung insbesondere an den baye­rischen Universitäten ist finanziell „auf Sand gebaut“, die Unterrichtsversorgung funktioniert derzeit nur auf Basis sozialer Ausbeutung von Lehrbeauftragten. Wenn der „Kulturstaat Bayern“ die künstlerisch-praktische Ausbildung seiner künftigen Musiklehrkräfte auf ein fachlich solides und sozial verantwortbares Fundament stellen wollte, wäre eine Neuorganisation des Stellensystems in der akademischen Lehre notwendig – mit so erheblichem und dauerhaft zu tragendem finanziellem Mehraufwand, dass damit in absehbarer Zukunft wohl nicht zu rechnen sein dürfte.

Vergleichbare Problemlagen gibt es im Übrigen an allen deutschen Hochschulen, für künstlerische Fächer ebenso wie für den wissenschaftlichen Bereich. Je nach Bundesland werden unterschiedliche  Bewältigungsstrategien erprobt. Substanzielle Verbesserungen der verfahrenen Lage sind derzeit weder auf Bundes- noch auf Länderebene in Sicht.

Anmerkungen

1    Jakob Wetzel: Kundgebung vor der Staatskanzlei: Sie können auch Moll. SZ vom 14.11.2017, online verfügbar unter http://www.sueddeutsche.de/muenchen/kundgebung-vor-staatskanzlei-sie-ko…
2    http://www.bklm.org/aktuelles/346-bayern-resolution-der-bklm-2017.html; http://www.dov.org/pressereader/items/musikhochschul-lehrbeauftragte-in…
3    Juan Martin Koch: Stop den „Billig-Dozenten“: Bayerische Lehrbeauftragte demonstrieren in München. nmz online vom 13.11.2017. Verfügbar unter https://www.nmz.de/online/stop-den-billig-dozenten-bayerische-lehrbeauf…
   Laut SWR betrug der Anteil der Semesterwochenstunden, die nicht von hauptamtlichem Personal, sondern von Lehrbeauftragten erteilten wurden, an der Hochschule für Musik und Theater München im vergangenen Jahr 39 %. (https://www.swr.de/swr2/musik/proteste-der-lehrbeauftragten-an-bayerisc… )
   Ebd.
6    Vgl. §2 (2) Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften für die staatlichen Hochschulen (Lehrauftr./Lehrverg.-H. - LLHVV). Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 3. November 2008 Az.: X/1-10a/37 509, geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 2012 (KWMBl S. 290).
7    Wetzel 2017
8    Koch 2017
9    Siehe §2 (1) LLHVV.
10 Art. 31 (1) 2 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz, online verfügbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayHSchPG/True
11 http://www.tagesspiegel.de/wissen/lehrbeauftragte-an-universitaeten-pro…
12 (2016). Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung: Beschluss der KMK vom 16.10.2008 i. d. F. vom 8.9.2016, Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK). Online verfügbar unter http://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/veroeffentlichungen_beschluesse/20… [15.11.2017]. S. 37.
13     Ebd., S. 38.
14     Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (2008, 13. März). Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schule: Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I. Fassung vom 22. Juli 2014. Online verfügbar unter http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLPO_I, §§36, 38, 52; Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (2009, 02. Januar). Ausgestaltung der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für die Erste Staatsprüfung nach Kapitel II der Lehramtsprüfungsordnung I zu den einzelnen Fächern (Kerncurricula), Amtsblatt 2/2009. Online verfügbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/kwmbl/jahrgang:2009/heftnummer:2/seit….
15     Vgl. zum Beispiel https://www.uni-augsburg.de/mhb/Lehramtsstudiengaenge/LA+Grundschule+%2…
16 Hörmann, Stefan/Arbeitskreis der Musikdidaktiker an den bayerischen Musikhochschulen und Universitäten (AMD) (2011): Musikpraktische Bildung im Lehramtsstudium. Unveröffentlichtes Manuskript

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