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Pauschalisierung als Rechtsgrundsatz

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Revision des UPZ-Urteils vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen
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Nach dem Bayerischem Verwaltungsgerichtshof hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht gegen die bayerischen Gymnasialmusiklehrerinnen und -lehrer entschieden: Per Beschluss wurde die Beschwerde des VBS-Klägerteams gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der mehrjährige Rechtsstreit für ein Ende der Benachteiligung von Musik-Lehrenden gegenüber Lehrkräften sogenannter „wissenschaftlicher“ Unterrichtsfächer leider nicht zum erhofften Erfolg geführt: Auf absehbare Zeit wird alles beim Alten bleiben.

Hoffnungsvoller Start 

Ende 2008 stellten vier bayerische Musiklehrkräfte, die an Musischen Gymnasien unterrichteten, mit Unterstützung des VBS einen Antrag an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Klassenunterricht in Musik an dieser Schulart als „wissenschaftlichen Unterricht“ einzustufen. Außerdem sollte die Unterrichtspflichtzeit (UPZ) von Musiklehrkräften an die „wissenschaftlicher“ Schulfächer angeglichen werden, was damals einer Reduktion von 28 auf 24 Wochenstunden entsprach. Der Dienstherr lehnte dieses Ansinnen erwartungsgemäß ab, die vier Klägerinnen und Kläger zogen mit ideeller und finanzieller Unterstützung des VBS vor Gericht – und bekamen Recht. Nach zwei juristischen Niederlagen vor Bayerischen Verwaltungsgerichten musste das Kultusministerium im Jahr 2013 den Musiklehrkräften dem Klassenmusikunterricht an Musischen Gymnasien den Status eines „wissenschaftlichen Fachs“ zuerkennen, und damit allen Lehrkräften an Musischen Gymnasien oder musischen Gymnasialzweigen in Bayern eine entsprechend angeglichene Unterrichtspflichtzeit. 

Ermutigt durch diesen Erfolg beschloss der Vorstand des VBS, den nächsten logischen Schritt in Angriff zu nehmen: Auch der Musikunterricht in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 an nicht-musischen Gymnasialzweigen sollte als „wissenschaftlicher“ Unterricht anerkannt werden. Im Juli 2014 versandte der VBS-Vorstand zunächst einen Musterantrag an alle bayerischen Gymnasien, in dem die Einstufung des Klassenunterrichts Musik als „wissenschaftlicher Unterricht“ für alle Gymnasialzweige gefordert wurde. 650 Kolleginnen und Kollegen von über 200 Gymnasien unterschrieben den Antrag und reichten ihn beim Kultusministerium ein. Die Reaktion ließ lange auf sich warten und fiel wenig überraschend aus: Im September 2015 ließ das Ministerium per Bescheid wissen, dass zwischen dem Unterricht im Fach Musik an nicht-musischen Gymnasien in der Unter- und Mittelstufe und den als wissenschaftlich eingestuften Fächern „wesentliche Unterschiede“ bestünden.

In Gestalt von Stefan Buchner, Maria Gerstner, Markus Nißl und Heidi Speth fand sich daraufhin rasch ein Team von vier engagierten Lehrkräften, die bereit waren, stellvertretend für alle anderen bayerischen Schulmusikerinnen und -musiker in Sachen UPZ vor Gericht zu ziehen. Unterstützt wurden sie dabei vom Vorstand des VBS sowie vom „UPZ-Ausschuss“, der von der Mitgliederversammlung 2014 mandatiert worden war: Thomas Frank, Gerhard Ottowitz und Michael Strehler brachten ihre Erfahrung aus der erfolgreichen juristischen Auseinandersetzung um die Musischen Gymnasien ein. Gemeinsam mit dem Klägerteam, dem VBS-Vorstand und dem Münchener Rechtsanwalt Michael Zimpel entwickelten sie eine Klageschrift, die im Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht München eingereicht wurde. Argumentiert wurde insbesondere damit, dass die Einstufung des Klassenunterrichts Musik als nichtwissenschaftliches Fach nicht den tatsächlichen Anforderungen gerecht werde, die der Musikunterricht an das Lehrpersonal stelle. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Unterricht in Musik intellektuell, didaktisch und methodisch weniger anspruchsvoll beziehungsweise weniger zeitaufwändig in der Vor- und Nachbereitung sei als der in Fächern wie Religion, Geografie, Wirtschaft und Recht, Sozialkunde, Geschichte oder Biologie.

Geschicktes Argumentieren und absurde Einlassungen

Das Gericht ließ sich hiervon nicht überzeugen und wies die Klagen mit Urteil vom 5. Juli 2017 ab, eröffnete aber „wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache“ die Möglichkeit, in Berufung zu gehen (siehe nmz 11/2017).1 Insbesondere die von Rechtsanwalt Zimpel aufgeworfene Frage, woraus sich die Behauptung ergebe, dass praktischer Unterricht weniger vorbereitungsintensiv sei als theoretischer, brachte das Gericht laut Aussage des Vorsitzenden Richters „ins Nachdenken“. Im Urteil kam die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts dennoch zum Schluss, die Bemessung der Unterrichtspflichtzeit sei zwar „an der Grenze“ des billigen Ermessens des Dienstherrn, aber eben noch in dessen Rahmen. Das Klägerteam legte, wiederum mit Unterstützung von VBS-Vorstand, UPZ-Ausschuss und Rechtsanwalt Zimpel, umgehend Berufung ein.

In der Berufungsverhandlung setzte das VBS-Team unter anderem darauf, zu zeigen, dass der Dienstherr mit seiner pauschalen Einstufung musikpraktischen Unterrichts als „weniger vorbereitungsintensiv“ die Grenzen zur Willkür überschreitet. Wie bereits berichtet, trugen die im Vorfeld und im Verlauf der Verhandlung von den Vertretern des Kultusministeriums vorgetragenen Argumente teilweise absurde Züge, dasselbe gilt für einige Passagen der Urteilsbegründung. Einen gewissen Ruhm in Schulmusikerkreisen erlangte die dort formulierte Vorstellung von schulischem Musikunterricht als eines Geschehens, bei dem „die Lehrkraft einen Anstoß gibt, die Schüler dann allerdings für einen längeren Zeitraum ohne sein [sic] weiteres Zutun mit Singen, Musizieren, sich Bewegen oder Zuhören beschäftigt sind.“2 Nicht weniger skurril erscheint die in einem Schreiben der Landesanwaltschaft zu findende Einlassung des Dienstherrn: „Auch ist nicht Ziel des Unterrichts in modernen Fremdsprachen an Gymnasien, Freude an der Sprache zu vermitteln, ähnlich der Freude an der musikalischen Praxis im Unterrichtsfach Musik.“3 – Es steht zu hoffen, dass die Kolleginnen und Kollegen, die an Bay­erns Gymnasien Englisch, Französisch oder Spanisch unterrichten, ihre Arbeit nicht an dieser Maxime orientieren.

Nach knapp zweieinhalb Jahren Wartezeit erging am 25. November 2019 auch im Berufungsverfahren ein negatives Urteil: Der 3. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigte im Wesentlichen die Positionen der erstinstanzlichen Entscheidung, folgte weitgehend der Argumentation des Dienstherrn und wies die Berufung zurück. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Auch künftig: „Prioritäten setzen“!

Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die – wie eingangs erwähnt – nun zurückgewiesen wurde.4 Der Dienstherr darf sich bei der Bemessung der Unterrichtspflichtzeiten auch weiterhin einer generalisierenden und pauschalisierenden Betrachtungsweise bedienen, die jeglicher empirischer Grundlage entbehrt. Wie bereits die ersten beiden Instanzen verweist auch das Bundesverwaltungsgericht auf ein Urteil aus dem Jahr 1982, dem zufolge „die Arbeitszeit von Lehrern nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar [ist], während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann.“ Mit dem Festhalten an diesem Grundsatz wird die Tatsache vollständig ignoriert, dass mittlerweile eine ganze Reihe von Technologien existieren, die eine solche Zeiterfassung durchaus ermöglichen. Entsprechende Software wird beispielsweise von Freiberuflern tagtäglich genutzt, und auch in wissenschaftlich fundierten Projekten bewährten sich entsprechende Verfahren bereits – beispielsweise in einer im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) durchgeführten Studie zur Lehrerarbeitszeit.5

Das Bundesverwaltungsgericht bekräftigte noch einmal, es sei „Sache des Dienstherrn, Vorgaben dazu zu machen, welchen Zeitaufwand er für die jeweilige Arbeitsleistung als angemessen erachtet. Damit bestimmt er zugleich, welche Zeit ein pflichtbewusster Lehrer grundsätzlich im Durchschnitt für die jeweilige Aufgabe aufwenden muss.“ Das weckt Erinnerungen an die Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht im Juni 2017. Damals bekundete die Rechtsvertreterin des Staatsministeriums, der Dienstherr könne „Prioritäten setzen“ und auf diese Weise bestimmen, welche Vorgänge „gründlicher“ bearbeitet werden sollten als andere. Der bereits damals entstandene Eindruck, Musiklehrkräfte seien damit quasi aufgefordert, ihren Unterricht eben weniger gründlich vorzubereiten, um im Rahmen der für bayerische Beamtinnen und Beamten vorgesehenen Wochenarbeitszeiten bleiben zu können, wird durch den Beschluss des Bundesgerichts noch einmal bekräftigt.

„Überwiegend musikpraktische Ausrichtung“ 2021?

Besonders bedauerlich sind der Gerichtsbeschluss und seine Konsequenzen vor dem Hintergrund der Situation des Musikunterrichts in der Corona-Pandemie. Bereits seit einem knappen Jahr sind (nicht nur bayerische) Musiklehrkräfte nun schon gezwungen, Musikunterricht zu halten, in dem nicht gesungen oder getanzt werden darf. Musikinstrumente müssen vielfach im Schrank bleiben, weil die Zeit zum Desinfizieren fehlt. Solcher Unterricht verliert sowohl seine lebendige Mitte als auch jene „überwiegend musikpraktische Ausrichtung“, die von den Gerichten weitgehend unhinterfragt als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wurde. Theorie und klassisches Rezipieren sind angesagt! Auch die in einschlägigen Lehrerhandreichungen vorgeschlagenen „praktischen“ Alternativen zu Singen und Instrumentalspiel ändern daran wenig. Eine Würdigung dieser Situation durch ein reduziertes Stundendeputat, das der unfreiwilligen „Wissenschaftlichkeit“ aktuellen Musikunterrichts Rechnung trägt, ist aber wohl kaum zu erwarten. 

Wie geht es weiter?

Der VBS ist nach wie vor der einzige Interessenverband für Musiklehrkräfte, der es nicht nur bei wohlwollenden Allgemeinplätzen belässt, sondern sich der Angelegenheit seit Jahrzehnten tatkräftig annimmt. Wir werden auch weiter nicht lockerlassen! Die rechtlichen Mittel in Sachen Unterrichtspflichtzeit sind vorerst ausgeschöpft. Nun gilt es, den langwierigen und steinigen politischen Weg weiter zu beschreiten, damit Musikunterricht in Zukunft nicht mehr als „Unterricht zweiter Klasse“ eingestuft werden darf. Einen ersten Schritt auf diesem Weg wird eine Landtagsanfrage darstellen, die der VBS-Vorstand derzeit gemeinsam mit MdL Thomas Goppel vorbereitet.

Allen, die daran beteiligt waren, konsequent, engagiert und mit geradem Rücken für Gerechtigkeit zu streiten, sei an dieser Stelle nochmals herzlich gedankt: den vier Musterklägerinnen und -klägern, den Mitgliedern des UPZ-Ausschusses sowie Bernhard Hofmann, der die Aktivitäten auch nach seinem Ausscheiden aus dem VBS-Vorstand mit Rat und Tat begleitete. Gedankt sei aber auch allen VBS-Mitgliedern, die die „UPZ-Aktion“ im Laufe der Jahre aktiv unterstützten, moralischen Rückhalt gaben, mit wertvollen Hinweisen dazu beitrugen, unsere Argumentation zu verbessern – und nicht zuletzt durch persönliche Anwesenheit bei den Gerichtsterminen Zeichen der Solidarität setzten.

Anmerkungen

1 Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts ist online abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-…

2 Nachzulesen unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-…; siehe auch nmz 2/2020.

3 Schreiben der Landesanwaltschaft vom 15.1.2018, AZ LAB 3 P 3 BV 17.1857, S. 12.

4 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist veröffent­licht unter https://www.bverwg.de/111220B2B10.20.0

5 https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/studie-zur-arbeits…

 

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