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Musikschulgesetz nahm Kontur an

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Landesregierung Sachsen-Anhalt sichert Musikschulqualität
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Damals entstand neben den seit 1975 in Baden-Württemberg existierenden Musik schulparagrafen im dortigen Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung erstmals eine gesetzliche Verankerung des Musikschulwesens an prominenter Stelle. Nach langen, intensiven Vorarbeiten machte das Land nun mit der „Kann“-Bestimmung Ernst und legte eine Verordnung zum Namensschutz und eine Förderrichtlinie für die Musikschulen vor.

„Das Kultusministerium kann durch Verordnung die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen 1. zum Tragen des Namens ‚Musikschule’ und 2. für eine Förderung durch das Land regeln.“ So versprach es § 85 im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, der am 24. April 1997 zugunsten der Musikschulen dem Gesetz angefügt worden war. Damals entstand neben den seit 1975 in Baden-Württemberg existierenden Musik schulparagrafen im dortigen Gesetz zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung erstmals eine gesetzliche Verankerung des Musikschulwesens an prominenter Stelle. Nach langen, intensiven Vorarbeiten machte das Land nun mit der „Kann“-Bestimmung Ernst und legte eine Verordnung zum Namensschutz und eine Förderrichtlinie für die Musikschulen vor. Die den Sinn und Willen des Gesetzes ausführende Verordnung bestimmt in ihrem § 1: „Zum Tragen des Namens ‚Musikschule’ sind Bildungseinrichtungen gemäß § 85 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt, die auf Dauer und planmäßig Unterricht in mindestens folgenden Bereichen durchführen: 1. Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung, 2. Instrumentalunterricht in den Fachbereichen Streich- und Zupfinstrumente, Blas- und Schlaginstrumente und Tasteninstrumente im Einzel- und Gruppenunterricht, 3. Vokalunterricht im Einzel- und Gruppenunterricht und 4. Ensemble- und Ergänzungsfächer.“ Dabei bezieht sich der Rückverweis auf das Schulgesetz auf folgenden Passus: „Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer Musikalischen Grundbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.“

Die das Gesetz ausführende Verordnung bestimmt in § 2, dass die Musikschule hauptberuflich von einem Leiter oder einer Leiterin mit musikpädagogischer Fachausbildung und entsprechender Berufspraxis geleitet werden muss und dass auch die überwiegende Zahl der Lehrkräfte über eine musikpädagogische Qualifikation verfügen muss. Des weiteren regelt § 3 die Mindestgröße einer Musikschule mit mindestens 50 Jahreswochenstunden und bestimmt, dass der Unterricht möglichst durch hauptberufliche Lehrkräfte zu erteilen ist.

Die Förderrichtlinie bezieht sich wiederum auf diese Verordnung. Zudem setzt sie voraus, dass die Musikschulen, die Zuwendungen erhalten können, das Kriterium der Gemeinnützigkeit erfüllen. Dabei wird im Bereich der Förderung der Jahreswochenstunden „eine Zuwendung nur gewährt, wenn sich der Träger in mindestens gleichem Umfang an den Aufwendungen der Musikschule beteiligt.“

Damit wird sichergestellt, dass die Kommunen ihre Musikschule auf lange Sicht nicht auf Kosten des Landes betreiben können.

Ebenso schiebt das Land der überproportionalen Gebührenschraube einen Riegel vor, indem es Einnahmen der Träger aus Nutzergebühren nicht als Eigenmittel des Trägers wertet. Damit wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich die Kommunen auch nicht aus der Förderung von e.V.-Musikschulen verabschieden können, wenn Landesmittel fließen sollen.

Wie landesgesetzliche oder landesrechtliche Regelwerke in anderen Bundesländern auch, sichern das Musikschulgesetz und seine Verordnungen in Sachsen-Anhalt den Standard, der durch die Mitgliedschafts-Richtlinien des VdM beschrieben wird. Somit werden den Musikschulträgern keine neuen Standards zugemutet, sondern ihnen wird Recht gegeben und sie werden auch finanziell unterstützt in der Aufrechterhaltung solcher Voraussetzungen, die letztlich Inputs für die Qualitätssicherung der Musikschularbeit darstellen. Mit dem auf Initiative des Kultusministeriums gestarteten und vom Landesverband der Musikschulen in Kooperation mit der Bertelsmann Stiftung koordinierten Projekt „Interkommunale Leistungsvergleiche“ wollen die Musikschulen nun nachweisen, dass sie diesen Anspruch auch einlösen. Insofern ist dies als ein großer Erfolg zu bewerten, insbesondere des Landesverbandes der Musikschulen in Sachsen-Anhalt.

Einziger Wemutstropfen: Die Finanzspritze des Landes wird nach Ermessen der Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Dies bedeutet für die Musikschulen derzeit immerhin stolze 18 Prozent am Gesamthaushalt. Indes: „Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.“

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