Die Fachgruppe Musik in der IG Medien hat sich dieser Aufgabe immer wieder gestellt. Nicht in erster Linie in Bezug auf den Musikunterricht an Schulen, sondern bezüglich der Musikschulen. Auch sie leiden unter dem, was Michael Naumann mit „Ökonomisierung unseres Selbstbewusstseins" bezeichnet.
Debatte um Sicherung der Musikschule führen IG Medien schlägt gesetzliche Verankerung der Musikschulen auf Länderebene vor „Dass dieses Land eine Kulturnation sei, erzählen wir permanent allen anderen in Europa mit großem Stolz. Dass aber in Opern und in Konzerten immer weniger junge Menschen auftauchen, ist nachweisbar und ein Problem. Und das hat etwas zu tun mit dem Musikunterricht." So äußerte sich jüngst Staatsminister Michael Naumann in einem Interview mit der nmz zur Situation der musikalischen Bildung. Er forderte auf, „ein öffentliches Bewusstsein zu erzeugen, um dieses Defizit zu verstehen." Die Fachgruppe Musik in der IG Medien hat sich dieser Aufgabe immer wieder gestellt. Nicht in erster Linie in Bezug auf den Musikunterricht an Schulen, sondern bezüglich der Musikschulen. Auch sie leiden unter dem, was Michael Naumann mit „Ökonomisierung unseres Selbstbewusstseins" bezeichnet. Nach Auffassung der IG Medien ist es eine öffentliche, kulturelle Aufgabe, den Musikschulen den Stellenwert (wieder) zu geben, der ihnen zukommt. Wer Musikschulen quasi als Profitcenter der Kommunen organisiert, verkennt ihre Aufgabe und den gesellschaftlichen Stellenwert gerade in Zeiten der Krise. Innenminister Schily hat den Zusammenhang vor Jahresfrist zutreffend formuliert. „Wenn die Musik geht, kommt die Gewalt".Mit ihrem Vorschlag für ein Musikschulgesetz will die IG Medien die Musikschulen so absichern, dass sie ihrer gesellschaftlichen Bedeutung auch in vollem Umfang nachkommen können. Mit der Vorlage dieses Gesetzentwurfs, der im vergangenen Jahr von einer Arbeitsgruppe aus Fachkolleginnen und Juristen erarbeitet wurde, will die IG Medien auch die notwendige Debatte um die musikalische Bildung und ihren Stellenwert für unsere Gesellschaft befördern. Diskussionsbeiträge sind willkommen.
Musikschulgesetz für das Land
§ 1 Stellung und Aufgaben der Musikschulen
1. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen. Sie haben als wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und die Begabtenförderung sowie mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium.
Musikschulen sind insofern sowohl Angebotsschulen, als auch ergänzende Einrichtungen der allgemeinbildenden Schulen.
2. Musikschulen fördern Musikinteresse und Musikverständnis, leisten einen wesentlichen Beitrag zur Sozialisation und Persönlichkeitsbildung, helfen mit bei der Ausprägung von Individualität der Persönlichkeit und geistigen und emotionalen Fähigkeiten. Darüber hinaus leisten sie Kulturarbeit, in dem sie Kenntnisse über historische und gegenwärtige Musikkultur vermitteln und Verständnis für kulturelle Werte schaffen.
3. Die Förderung der Tätigkeit von Musikschulen ist eine öffentliche Aufgabe. Kommunale Gebietskörperschaften sind gehalten, für ein bedarfsgerechtes, vielseitiges und flächendeckendes Angebot musikalischer Ausbildung zu sorgen.
§ 2 Namensschutz
1. Die Bezeichnung „Musikschule" darf nur eine Institution führen, die die Mindestvoraussetzungen der § 3–5 dieses Gesetzes erfüllt.
2. Die Anerkennung einer Musikschule wird auf schriftlichen Antrag des Rechtsträgers vom zuständigen Ministerium ausgesprochen; Näheres regelt eine Verordnung, die vom zuständigen Ministerium zu erlassen ist.
§ 3 Trägerschaft
Träger von Musikschulen, die nach dem Gesetz gefördert werden, können Kommunen und kommunale Gebietskörperschaften sein oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen.
§ 4 Struktur und Unterricht
1. Die Musikschule muss kontinuierlich einen planmäßigen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:
a) Elementarbereich (Grundstufe)
- musikalische Früherziehung
- musikalische Grundausbildung
b) Instrumentale und vokale Hauptfächer (Unter-, Mittel- und Oberstufe)
- Streich- und Zupfinstrumente
- Blas- und Schlaginstrumente
- Tasteninstrumente
c) Ensemble- und Ergänzungsfächer
2. Die Musikschule bietet vorberufliche Fachausbildung an.
§ 5 Pädagogisches Personal und Leitung der Musikschule
1. Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet, die über organisatorische und schulverwaItungstechnische Fähigkeiten verfügen soll. Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung (MS-Lehrer) erteilt werden.
Dies sind Musiklehrer, die
a) an einer staatlichen Hochschule für Musik die Prüfung für Diplommusiklehrer
b) eine staatliche Musiklehrerprüfung im Sinne der Rahmenprüfungsordnung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.10.1958) oder eine Prüfung im Sinne der Empfehlung für die Ausbildung und Prüfung von Lehrern an Musikschulen und selbstständigen Musiklehrern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. November 1984) abgelegt haben
c) nach einem achtsemestrigen Studium an einer Musikhochschule oder einer Musikakademie die künstlerische Reifeprüfung bzw. die künstlerische Abschlussprüfung bzw. die A-Prüfung für Kirchenmusik
d) nach einem mindestens 8-semestrigen Studium ein einer Musikhochschule oder einer Musikakademie den künstlerischen Teil der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien bzw. die Teilprüfung Musik in der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
e) eine einer Prüfung im Sinne des Buchstaben b) gleichwertige Prüfung (z.B. erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Wahlfach Musik oder die B-Prüfung für Kirchenmusiker) mit Erfolg abgelegt haben.
Den Musiklehrern im Sinne des Buchstaben e) stehen gleich Beschäftigte zur Seite,
f) denen nach Landesrecht die Bezeichnung „staatliche anerkannter Musiklehrer" verliehen worden ist
g) die keine Prüfung abgelegt haben, jedoch eine entsprechende Ausbildung nachweisen und die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung die Tätigkeit von Musiklehrern ausüben.
2. Der Unterricht soll durch angestellte Lehrkräfte erteilt werden. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte muss ausreichend gesichert sein.
§ 6 Finanzierung
Die Kosten der Musikschule werden gedeckt durch:
• Unterrichtsentgelte. Hierzu erlässt der Träger der Musikschule eine Unterrichtsentgeltordnung. Soziale Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen.
• Zuwendungen durch das Land. Der Zuschuss beträgt mindestens 1/3 der anfallenden Personal- und Sachkosten.
• Zuwendungen von den Städten, Landkreisen und Gemeinden. Der Zuschuss beträgt 1/3 der anfallenden Personal- und Sachkosten.
• Sachkostenmittel. Es werden finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt die gewährleisten, dass mindestens 15 Prozent der Bevölkerung im Rahmen der kulturellen Daseinsvorsorge das Angebot einer Musikschule in Anspruch nehmen können.
§ 7 Musikschulen im Aufbau
Bei Musikschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 4–5 längstens nach Ablauf von 5 Jahren erfüllt sein.
§ 8 Elternvertretung
Bei der Musikschule wird ein Elternbeirat gebildet. Dieser unterstützt die Erziehungsarbeit und stellt den Kontakt zu den Eltern her.
Die Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.
§ 9 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom .... in Kraft.
Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Paragraphen 2 und 4–5 wird eine Übergangsfrist bis zum .... eingeräumt.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Einzelheiten können durch Rechtsverordnung oder Richtlinie geregelt werden.