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Mehr Anerkennung, mehr Schutz

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Die Rechte des ausübenden Künstlers im neuen Urheberrechtsgesetz
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Das Urheberrecht ist in den letzten Jahren verstärkt zum Regelungsgegenstand auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene geworden. In Deutschland wurde das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bekanntlich im Jahre 2003 geändert. Mit dieser Neufassung wurde auch das Recht des ausübenden Künstlers reformiert. In vielen Punkten sind die Rechte der ausübenden Künstler, auch der Musiker, denen der Urheber angenähert worden. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuregelungen.

Wer ist ausübender Künstler? Die Einordnung als ausübender Künstler ist für den einzelnen Kreativen von entscheidender Bedeutung. Nur wer ausübender Künstler ist, kann die im UrhG genannten Rechte geltend machen. Weil in der Praxis ein großer Teil dieser Rechte von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) wahrgenommen, ist es wichtig, dort Mitglied zu werden. Voraussetzung ist ebenfalls, dass man ausübender Künstler ist.
Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer entweder ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst (Volksdichtung, Volkstanz, Volkslieder oder Volksmusik) selbst darbietet oder darbietend mitwirkt. Das Gesetz schützt damit die eigene künstlerisch-intellektuelle Leistung (Darbietung) eines Interpreten. Darunter fallen Sänger- und Musikersolisten, Schauspieler, Tänzer, Synchronsprecher, Quizmaster, Dirigenten, Chorleiter und Regisseure. Bei Chor- und Ensembleleistungen geht das Gesetz davon aus, dass alle daran aktiv beteiligten Personen ausübende Künstler sind. Wer nur eine artistische, sportliche oder nicht-künstlerische Leistung erbringt, wird vom Gesetz nicht als ausübender Künstler geschützt. Darunter fallen auch Masken-, Bühnen- und Kostümbildner; ihre Werke können aber urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen. Umstritten ist die Einordnung für den Tonmeister. Er ist ausübender Künstler, wenn er auf den künstlerischen Eindruck einer Aufnahme maßgeblich einwirken kann und soll.

Die Rechte des ausübenden Künstlers im Überblick: Das Gesetz teilt die Rechte des ausübenden Künstlers in zwei Gruppen ein: das Interpretenpersönlichkeitsrecht und die wirtschaftlichen Rechte des Interpreten. Das Interpretenpersönlichkeitsrecht schützt die persönlich-geistigen Beziehungen des ausübenden Künstlers zu seiner Interpretation. Neu und für den Interpreten besonders wichtig ist das Anerkennungsrecht in § 74 Abs. 1 UrhG. Es berechtigt den ausübenden Künstler gegen andere vorzugehen, die seine Interpreteneigenschaft bestreiten oder sich fälschlicherweise selbst als Interpret einer konkreten Darbietung ausgeben. Das Wichtigste ist das dem Interpreten ausdrücklich und ohne Beschränkung eingeräumte Namensnennungsrecht. Er allein kann bestimmen, ob und wie sein Name bei einer Interpretation genannt wird. Wenn eine Darbietung auf einem Tonträger aufgenommen ist und vermarktet wird, dann kann der Interpret verlangen, auf dem Cover der CD-Hülle genannt zu werden. Bei einem Live-Auftritt oder einer Sendung ist der Interpret vorher anzukündigen. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, kann der Künstler Unterlassung, Beseitigung der Beeinträchtigung und bei einem schuldhaften Verstoß sogar Schadensersatz verlangen. Der Interpret hat diese Sanktionsmöglichkeiten nicht, wenn er es dem anderen ausdrücklich gestattet hat, die Interpretenbezeichnung zu ändern oder ganz zu unterlassen. Das sollte nur im Rahmen von schriftlichen Verträgen erfolgen. Nicht vertraglich vereinbarte, aber branchenübliche Beschränkungen können dagegen das schrankenlos gewährleistete Namensnennungsrecht grundsätzlich nicht einschränken. Das Gesetz ist hier eindeutig.

Neben dem Anerkennungsrecht schützt das Gesetz die Darbietung vor einer Beeinträchtigung ohne oder gegen den Willen des Interpreten, § 75 UrhG. Damit werden alle Vorgänge erfasst, die von einer Änderung der Darbietung bis zu ihrer Entstellung reichen und geeignet sind, Ruf und Ansehen des ausübenden Künstlers zu schädigen. Das Gesetz will damit sicherstellen, dass der Interpret in der Öffentlichkeit anerkannt bleibt und sein Ansehen steigern kann (Rufinteresse), dass er sein künstlerisches Anliegen in der Öffentlichkeit unverfälscht durchsetzen kann (Wirkungsinteresse) und dass seine festgelegte Darbietung unverändert fortbesteht (Bestandsinteresse). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn etwa eine auf CD aufgenommene Interpretation von Leonard Bernsteins „West Side Story“ zur Untermalung einer Autowerbung im Kino benutzt wird, was der Interpret für unvereinbar mit seiner künstlerischen Auffassung hält. Allerdings ist zu beachten, dass der ausübende Künstler einem anderen vertraglich gestatten kann, seine Darbietung zu verändern, etwa durch Remastering von Musikaufnahmen. Dem ausübenden Künstler ist jedenfalls zu raten, die Fälle, in denen eine Änderung erlaubt ist, so genau wie möglich schriftlich festzuhalten. Geht der Vertragspartner nämlich über die ihm erlaubten Grenzen hinaus, macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Rechte des Interpreten ist es lediglich zu kleineren Anpassungen gekommen. Der Interpret hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- und Tonträger aufzunehmen und diesen Datenträger zu vervielfältigen, § 77 UrhG. Seit neuestem hat der Interpret auch das ausschließliche Recht zur Internet-Darbietung § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Daneben sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe derart eingeschränkt, dass sie nur die Erstverwertung der Live-Darbietung erfassen und sich nicht auf die Zweitverwertung der Tonträger erstrecken, § 78 Abs. 1 UrhG. Diesbezüglich stehen dem Künstler Vergütungsansprüche zu, § 78 Abs. 2 UrhG, die in der Praxis von der GVL geltend gemacht und von ihr an die Künstler verteilt werden. Diese Vergütungsansprüche können grundsätzlich an andere übertragen werden, § 79 Abs. 1 UrhG. An den Ausschließlichkeitsrechten können dagegen anderen nur Nutzungsrechte eingeräumt werden, § 79 Abs. 2 UrhG. Dadurch verliert der Interpret diese Rechte nicht völlig. Er behält einen Anspruch auf angemessene Vergütung, er muss zustimmen, wenn sein Vertragspartner die Rechte an einen Dritten übertragen möchte und er kann das Nutzungsrecht wieder „heimholen“, wenn sein Vertragspartner es unzureichend ausübt. Bemerkenswert ist, dass der Interpret dieses Recht auch hat, wenn das Unternehmen des Vertragspartners von einem anderen Unternehmen aufgekauft wurde. Diese Rechte gelten für ausübende Künstler in Arbeits- oder Dienstverhältnissen nur eingeschränkt. Für alle Darbietungen des Interpreten, die arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Pflichten erfüllen, kann sich aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis Abweichendes ergeben, § 79 Abs. 2 Satz 2, § 43 UrhG. Somit gelten jetzt für Arbeitnehmerurheber und Arbeitnehmerinterpreten dieselben rechtlichen Voraussetzungen. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall an und wie er durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge geregelt wird. Wenn eine Künstlergruppe etwas gemeinsam darbietet und die Nennung jedes einzelnen Mitgliedes einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, besteht nur ein Anspruch darauf, als Künstlergruppe genannt zu werden, § 74 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Die wirtschaftlichen Rechte stehen dann nicht jedem einzelnen Mitglied anteilig zu, sondern müssen als Einheit von allen gemeinsam geltend gemacht werden, § 80 Abs. 1 UrhG. Das Gesetz ordnet an, dass die Künstlergruppe gesetzlich nach außen durch einen Vorstand vertreten wird. Hat die Künstlergruppe keinen gewählten Vertreter, dann steht die Vertretungsbefugnis dem Leiter zu. Hat sie auch keinen Leiter, muss die Künstlergruppe aus ihrer Runde einen Vertreter wählen, den sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut.

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