Nachdem Ende des letzten Jahres der Bundestag die Besteuerung ausländischer Künstlerinnen und Künstler, die vorübergehend in Deutschland auftreten, neu geregelt und auch der Bundesrat dieser Neuregelung zugestimmt hat, haben endlich die Finanzverwaltungen in den Ländern nachgezogen. In mühevoller Kleinarbeit haben sich die Länder und der Bund auf eine einheitliche Auslegung der neuen gesetzlichen Bestimmungen verständigt.
Nachdem Ende des letzten Jahres der Bundestag die Besteuerung ausländischer Künstlerinnen und Künstler, die vorübergehend in Deutschland auftreten, neu geregelt und auch der Bundesrat dieser Neuregelung zugestimmt hat, haben endlich die Finanzverwaltungen in den Ländern nachgezogen. In mühevoller Kleinarbeit haben sich die Länder und der Bund auf eine einheitliche Auslegung der neuen gesetzlichen Bestimmungen verständigt.Doch worum geht es und warum war alles eine so schwere Geburt? Erinnern wir uns zurück. Im Jahr 1996 wurde die pauschale Besteuerung ausländischer Künstlerinnen und Künstler von 15 auf 25 Prozent erhöht. Hintergrund war der auffallend häufige Umzug von Spitzensportlern und Showstars aus Köln, Aachen und Umgebung in die Niederlande oder nach Belgien.Diese Stars mussten ihr in Deutschland verdientes Einkommen, da sie im Ausland lebten, nur mit 15 Prozent pauschal besteuern. Dieser „Steuerflucht“ einiger weniger sollte mit der deutlichen Anhebung der so genannten Ausländersteuer, also der pauschal abzuführenden Einkommenssteuer begegnet werden. In den Blick genommen wurden die Großverdiener, getroffen wurden letztlich viele kleine Künstler und Kulturveranstalter. Denn auch bei den kleinen Veranstaltern, den Clubs, den soziokulturellen Zentren, den Vereinen, die Kulturveranstaltungen durchführen, schlug die so genannte Ausländersteuer nun mit 25 statt 15 Prozent zu Buche.
Staatsminister für Kultur und Medien, Prof. Dr. Julian Nida-Rümelin, sprach im Juni 2001 anlässlich eines Gespräches mit Vertretern des Deutschen Kulturrates davon, dass die Auftritte ausländischer Künstlerinnen und Künstler in Deutschland um ein Drittel zurückgegangen seien, seit die so genannte Ausländersteuer erhöht wurde. Nicht nur Weltstars wie Michael Jackson machten einen Bogen um Deutschland, gerade die Gruppen, die erst am Anfang ihrer Laufbahn stehen, konnten sich Auftritte in Deutschland nicht mehr leisten. Dieses hatte zur Folge, dass auch deutsche Künstlerinnen und Künstler weniger ins Ausland eingeladen wurden. Insgesamt, so wurde von vielen Seiten bestätigt, ging der Kulturaustausch zurück.
In zähen Beratungen mit den Finanzpolitikerinnen und -politikern im Deutschen Bundestag und in noch um vieles aufwändigeren Gesprächen mit dem Bundesfinanzministerium wurde Ende des letzten Jahres die so genannte Ausländersteuer reformiert. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung zugestimmt.
Seit dem 1. Januar 2002 müssen nun ausländische Künstlerinnen und Künstler, die unter 250 Euro Gage inklusive Nebenkosten erhalten, keine so genannte Ausländersteuer mehr bezahlen. Ausländische Künstlerinnen und Künstler, die zwischen 251 und 500 Euro Gage inklusive Nebenkosten erhalten, werden mit 10 Prozent besteuert. Beträgt die Gage inklusive Nebenkosten zwischen 501 und 1.000 Euro, fallen 15 Prozent Steuern an. Von einer Gage ab 1.001 Euro inklusive Nebenkosten aufwärts setzt die Besteuerung mit 25 Prozent ein. Ab dem 1. Januar. 2003 werden es nur noch 20 Prozent sein. Die Freigrenze sowie danach einsetzende gestaffelte Besteuerung gilt pro Künstler und pro Darbietung.
In den ersten Wochen dieses Jahres kam es zu Irritationen, wie das neue Gesetz zur Besteuerung ausländischer Künstler in der Praxis anzuwenden ist. Die Finanzbehörden in den Ländern interpretierten das Gesetz höchst unterschiedlich, so dass es letztlich vom Finanzamt vor Ort abhing, ob die neue Regelung zu Gunsten der ausländischen Künstlerinnen und Künstler oder zu deren Ungunsten ausgelegt wurde. Nun haben sich der Bund und die Länder endlich geeinigt. Die Regelung gilt eindeutig pro Künstler. Tritt eine Gruppe auf, kann also jeder Künstler diese Regelung in Anspruch nehmen. Ebenso greift die Regelung pro Auftrittstag. Tritt ein Künstler an einem Auftrittstag bei mehreren Veranstaltern auf, kann er die Regelung mehrfach geltend machen.
Zusätzlich wurde vereinbart, dass die Umsatzsteuer nicht mehr in die Bruttobesteuerung einfließt. Das heißt nicht mehr der ausländische Künstler, sondern der Veranstalter muss die Umsatzsteuer abführen. Der vorherigen Besteuerung der Mehrwertsteuer wurde damit ein Ende gesetzt.
Bund und Länder jetzt einig
Nach langem Hin und Her ziehen nun Bund und Länder endlich bei der Besteuerung ausländischer Künstler an einem Strang. Es war aber dennoch grotesk, dass ein Gesetz im Bundestag und im Bundesrat verabschiedet wird, dann aber erneute Verhandlungen mit den Ländern beginnen müssen, wie das Gesetz ausgelegt werden muss.
Zusätzlich zu dieser Einigung von Bund und Länder hat der Bundesfinanzhof den ausländischen Künstlerinnen und Künstlern ein nachösterliches Geschenk gemacht. Am 3. April 2002 wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes veröffentlicht, in dem klargestellt wurde, dass ausländische Sportler, die vorübergehend in Deutschland auftreten und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, die so genannte Ausländersteuer nicht abführen müssen.
Hintergrund dieses Urteils war ein jahrelanger Rechtsstreit eines Reitsportvereins. An Turnieren dieses Vereins nahmen vornehmlich Reitsportler teil, die ihren Lebensunterhalt nicht aus dem Reitsport bestreiten.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil ausgeführt, dass für ausländische Sportler, die von ihrer sportlichen Tätigkeit nicht ihren Lebensunterhalt bestreiten, die so genannte Ausländersteuer nicht abgeführt werden muss. Da im Sinne der Gleichbehandlung diese Ausländersteuer von Sportlern und Künstlern gleich ermittelt werden muss, wird dieses höchstrichterliche Urteil auch für in Deutschland auftretende ausländische Künstler gelten müssen.
Laienbereich profitiert
Hintergrund des Urteils ist, dass die Tätigkeit inländischer Sportler aber auch inländischer Künstler von den Finanzbehörden als so genannte „Liebhaberei“ klassifiziert wird, wenn der Lebensunterhalt aus der Tätigkeit nicht bestritten werden kann beziehungsweise wenn steuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Von den Finanzbehörden in Deutschland wird besonders die Klassifizierung künstlerischer Tätigkeit als Liebhaberei zu Lasten der in Deutschland lebenden Künstler sehr restriktiv gehandhabt. Nun scheint sich diese restriktive Handhabung als Vorteil für die in Deutschland auftretenden ausländischen Künstlerinnen und Künstler herauszustellen.
Ihre künstlerische Tätigkeit wird in Zukunft nämlich ebenso wie die ihrer inländischen Kolleginnen und Kollegen als Liebhaberei eingestuft werden, solange steuerlich keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Und in diesen Fällen wird bei Auftritten in Deutschland keine pauschale Einkommenssteuer fällig werden. Gerade der künstlerische Nachwuchs und der gesamte künstlerische Laienbereich wird stark von diesem Urteil profitieren. Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach zähem parlamentarischen Ringen und einer mühevollen Einigung mit den Behörden die so genannte Ausländersteuer positiv geregelt wurde