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Politik wird gemacht. Kommissionen tagen. Foto: Hufner
Kritik am Gesetzt. Foto: Hufner
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Auf einem Auge blind – Der VUT zur Änderung des Telemediengesetzes

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Der Verband unabhängiger Musikunternehmen e.V. (VUT) kritisiert die Änderung des Telemediengesetzes („Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“), wie sie heute vom Bundestag beschlossen wurde. Dabei zielt seine Kritik weniger auf die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Anbieter ab. Denn es ist richtig, dort für klare Rechtsverhältnisse zu sorgen. Fahrlässig ist es dagegen aus Sicht des VUT, erneut zu versäumen, dringend notwendige Regelungen für die dunkle Seite des Netzes zu schaffen. Während die eine Seite von der Verantwortung befreit wird, gibt es keine Maßnahmen für die Bereiche, in denen Urheberrechte in Bedrängnis sind.

„Der Gesetzgeber ist bezogen auf die Konkretisierung der Haftung der Hostprovider weit weniger engagiert. Kleine und mittelständische Musikunternehmen und ihre Künstlerinnen und Künstler sind der rechtswidrigen Nutzung ihrer Musik schutzlos ausgeliefert. Der Verbreitung freier WLAN-Anschlüsse sollten gesetzgeberische Maßnahmen gegenüberstehen, um offensichtlich rechtswidrige Angebote zurückzudrängen. Doch das ist nicht der Fall. Die ursprünglich geplante und dringend notwendige Verschärfung der Haftung von bestimmten Hostprovidern wurde fallen gelassen. Der Gesetzgeber macht es sich zu einfach, indem er die Verantwortung auf die Europäische Kommission abwälzt“, so Jörg Heidemann, Geschäftsführer des VUT.

„Konkrete Lösungsvorschläge und entsprechende Maßnahmen, um gegen illegale Angebote vorzugehen, bleibt der Gesetzgeber unseren Mitgliedern schuldig. Die Hürde einer gerichtlichen Anordnung gegen WLAN-Anbieter ist für unsere Mitglieder zu hoch und ein bloßer Appell nach Brüssel, illegale Diensteanbieter auszutrocknen, reicht nicht. Wir sehen dringenden Handlungsbedarf in den Bereichen der grenzüberschreitenden Rechtsdurchsetzung, Hostproviderhaftung und der Ausgestaltung eines Regelungsregimes zur anonymen Nutzung des Internets.“

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