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Bundesverwaltungsgericht hält Filmförderabgabe für verfassungswidrig

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Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht hält die Filmförderabgabe in der jetzigen Form für verfassungswidrig. Es sei mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen, dass Kinobetreiber und die Videowirtschaft zur Zahlung der Sonderabgabe per Gesetz gezwungen würden, die Fernsehsender aber lediglich auf freiwilliger Basis zahlten, entschied der 6. Senat am Donnerstag in Leipzig. Die Filmförderabgabe an sich sei nicht zu beanstanden, es müssten aber für alle die gleichen Voraussetzungen gelten. Das Gericht hat den Fall an das Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe überwiesen.


Der Senat betonte, dass sowohl Kinobetreiber und Videowirtschaft als auch öffentlich-rechtliche und private Fernsehanstalten von der Filmförderung profitierten. Und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verlange, dass alle Angehörigen einer solchen Gruppe auch im gleichen Maße zu der Abgabe herangezogen würden. Dies sei jedoch dann nicht gegeben, wenn die Fernsehanstalten ihren Beitrag mit der Filmförderanstalt (FFA) frei aushandeln dürften. Zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit sei es daher «grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabenpflicht einbezogen werden».

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hatten am Mittwoch neun Kinobetreiber unter anderem aus München und Berlin geklagt. Ihrer Ansicht nach war die seit 1968 geltende Filmförderabgabe des Bundes von rund 17 Millionen Euro pro Jahr verfassungswidrig, weil Kulturpolitik Sache der Länder sei und der Bund hier gar keine Gesetzgebungskompetenz habe. Ferner beanstanden die Kinobetreiber, dass sie per Gesetz zu der Abgabe gezwungen werden, das Fernsehen hingegen ohne sachlichen Grund lediglich freiwillig zahle. Die beklagte Filmförderungsanstalt des Bundes (FFA) beantragte, die Klage abzuweisen.

Im vergangenen Jahr kamen 129,4 Millionen Besucher in die knapp 1800 deutschen Kinos. Der Anteil der deutschen Filme lag bei 26,6 Prozent und erreichte damit laut FFA den höchsten Wert seit 1991.

(AZ: BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08 - Beschlüsse
vom 25.2.2009)

 

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