Die GEMA muss im Rechtsstreit um die Vergütung von Kreativen eine Niederlage einstecken. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies nach Angaben einer Sprecherin vom Freitag eine Beschwerde der Musik-Verwertungsgesellschaft gegen ein Urteil des Berliner Kammergerichts zurück. Dieses hatte 2016 entschieden, dass Musikverlage kein Recht haben, pauschal an den Urheberrechten von Komponisten und Textern beteiligt zu werden.
Die Musikverlage dürfen demnach nicht ohne weiteres die Verlagsanteile von den Vergütungen für die Künstler abziehen. Geklagt hatten der ehemalige Piratenpolitiker und Musiker Bruno Kramm und sein Bandkollege Stefan Ackermann (Aktenzeichen: 24 U 96/14).
Mit dem Urteil hatte Berlins oberste Instanz weitgehend das BGH-Urteil zur Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) für die Musikbranche fortgeschrieben. Demnach dürfen Buchverlage über die VG Wort nur noch in Ausnahmefällen an den Millionenerlösen aus den Urheberrechten der Autoren beteiligt werden. Die GEMA betonte damals, anders als bei der VG Wort seien Musikverleger nicht pauschal beteiligt, sondern nur wenn im Verlagsvertrag eigens vereinbart.
Die GEMA habe nun damit begonnen, die Rechtsbeziehungen ihrer rund 70.000 Mitglieder abzufragen, erklärte die Gesellschaft. Schon jetzt stehe aber fest, dass der überwiegende Teil der Autoren die Zahlungen an die Verlage bestätigt habe. Nur ein Bruchteil der ausgeschütteten Gelder müsse daher zurückbezahlt werden.