Erfurt - Arbeitsgerichte können die Kündigung eines Orchestermusikers nicht mit Blick auf die künstlerischen Auswirkungen dieses Schrittes überprüfen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag entschieden und damit zugleich die Klage eines Hornisten zurückgewiesen. Der Musiker war seit 1991 als Orchestermusiker beschäftigt. Wegen der Streichung von Mitteln durch das Land Thüringen wurde das Orchester verkleinert und die Hornistenstelle gestrichen. Dabei wurde auch dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats gekündigt. Das Rumpforchester sollte bei Bedarf ergänzt werden.
Gegen seine Entlassung klagte der Hornist. Seinen Angaben zufolge mache die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn oder Waldhorn keinen Sinn und sei willkürlich. Bei vielen Werken sei das Horn essenziell - etwa bei "Peter und der Wolf", argumentierte er.
Für die Richter erfolgte die Verkleinerung des Orchesters jedoch aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Erwägungen. Musikalische Aspekte der Entscheidung seien hingegen nicht von den Juristen zu gewichten gewesen, hieß es. Die Entlassung habe zumindest nicht das Ziel verfolgt, etwa unliebsame Musiker aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, hieß es. Dass bei der Entscheidung über die Kündigung der Orchestervorstand nicht beteiligt worden sei, führe gemäß Tarifvertrag nicht zur deren Unwirksamkeit. Damit schlossen sich die Bundesrichter den Entscheidungen der Vorinstanzen an.