Deutscher Kulturrat fordert Industrie- und Handelskammern auf, keine Horrormärchen mehr zu verbreiten. Von Seiten einiger Wirtschaftsverbände wird hartnäckig das Märchen verbreitet, bei der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung handele es sich um einen unüberschaubaren bürokratischen Aufwand.
Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat daher im Folgenden einige Fragen und Antworten zur Künstlersozialversicherung zusammengestellt:
Seit wann besteht die Abgabepflicht für alle Unternehmen, die mit Künstlern auf freiberuflicher Basis zusammenarbeiten?
Seit 1988. Es handelt sich also um keine neue Abgabe, sondern um eine seit zwanzig Jahren bestehende gesetzliche Pflicht.
Wann entsteht eine Abgabepflicht?
Neben den Unternehmen der Kulturwirtschaft entsteht auch für solche Unternehmen eine Abgabepflicht, wenn für das eigene Unternehmen geworben wird und hierfür auf freiberuflicher Basis Aufträge an Künstler oder Publizisten vergeben werden oder wenn mehr als gelegentlich mit Künstlern und Publizisten zusammengearbeitet wird. Genaue Erläuterungen mit Beispielen sind auf der Seite der Künstlersozialkasse (www.kuenstlersozialkasse.de) zu finden.
Wie hoch ist der bürokratische Aufwand?
Einmalig muss ein vierseitiger Fragebogen ausgefüllt werden. In den Folgejahren wird einmal im Jahr die Summe aller an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare auf einem Erhebungsbogen eingetragen. Dieser überschaubare Aufwand lässt sich durch die Mitgliedschaft in einer Ausgleichsvereinigung noch weiter reduzieren.
Ist der Abgabesatz unvorhersehbar und damit unkalkulierbar?
Der Abgabesatz wird jeden Herbst auf dem Verordnungsweg vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das nachfolgende Jahr festgelegt. Im Sommer jeden Jahres werden die Unternehmensverbände sowie Verbände der Künstler über den errechneten Abgabesatz informiert und um Stellungnahme gebeten.
Muss die Künstlersozialkasse die abgabepflichtigen Unternehmen suchen?
Nein, es handelt sich um eine Pflichtversicherung für freiberufliche Künstler und Publizisten. Auftraggeber sind verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Abgabe zu zahlen. Wie bei anderen sozialrechtlichen Regelungen müssen die Unternehmen sich selbst informieren. Die jetzt stattfindenden flächendeckenden Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung sind erforderlich geworden, weil zu viele Unternehmen ihrer Pflicht nicht nachkamen.
Warum muss auch für ausländische und nicht versicherte Künstler gezahlt werden?
Damit keine Nachteile für die Unternehmen entstehen, die mit versicherten Künstlern zusammenarbeiten. Diese Unternehmen hätten ansonsten höhere Kosten als ihre Mitbewerber, die mit ausländischen oder nicht versicherten Künstlern zusammenarbeiten. (siehe hierzu auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Künstlersozialversicherung vom 08.04.1987)
Warum werden Nachzahlungen von säumigen Unternehmen erhoben?
Im Sozialversicherungsrecht ist verankert, dass nicht gezahlte Beiträge nachgezahlt werden müssen. Dieses geltende Recht wird auch für die Künstlersozialversicherung angewandt.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich mitnichten um ein bürokratisches Monster. Ganz im Gegenteil, der Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen ist äußerst gering. Dass dennoch ein Mindestmaß an Kontrolle erforderlich ist, dient letztlich der Beitragsgerechtigkeit und kommt damit allen Unternehmen zugute. Die Industrie- und Handelskammern sollten endlich aufhören, Horrormärchen zu verbreiten und besser ihre Mitglieder bei der Zusammenarbeit mit der Künstlersozialversicherung unterstützen.“
Ausführliche Informationen finden sich in dem Buch:
Künstlersozialversicherungsgesetz – Hintergründe und aktuelle Anforderung
von Olaf Zimmermann und Gabriele Schulz
Vorwort: Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz
2. erweiterte und aktualisierte Auflage
224 Seiten, Hardcover, 22 x 15 cm
ISBN 978-3-00-020400-5
Kostenlos beziehbar mit der Bestell-Nr.: A299 beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Information
53107 Bonn
Tel: 0180/51 51 51 0
Fax: 0180/51 51 51 1
E-Mail: info [at] bmas.bund.de (info[at]bmas[dot]bund[dot]de)
Als pdf-Datei ebenfalls kostenlos abrufbar unter:
http://www.kulturrat.de/dokumente/ksvg-buch.pdf (1,4 MB)