Hauptbild
Logo Neustart Kultur.

Logo Neustart Kultur.

Hauptrubrik
Banner Full-Size

NEUSTART KULTUR-Stipendien und Steuerfreiheit

Untertitel
Drangeblieben 2023/10
Vorspann / Teaser

Als wir im März unter dem Titel „Corona-Stipendien und Steuerpflicht – Eine teilweise noch ungeklärte Geschichte“ (nmz 2023/03) insbesondere der Frage nachgegangen sind, wie die sogenannten Corona-Stipendien im Rahmen des Bundesprogrammes NEUSTART KULTUR steuerlich zu bewerten seien, gab es noch Klärungsbedarf: Denn die Stipendien, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA oder die VG Wort abgewickelt wurden, waren offiziell steuerfrei zu werten.

 

Publikationsdatum
Paragraphs
Text

Für andere Stipendien aus dem Bundesprogramm NEUSTART KULTUR, die beispielweise über den Deutschen Musikrat vergeben wurden, galt dies nicht unbedingt. Die Entscheidungen der zuständigen Finanzämter werteten diese mal so mal anders. Im März waren wir bester Dinge, dass diese Angelegenheit in Kürze geklärt und vernünftig und einheitlich geregelt werden würde. Das war offenbar nicht der Fall. Wir haben nachgehakt.

In der Pressemeldung „DMR fordert von der Bundesregierung Klarheit zur Steuerbefreiung von NEUSTART KULTUR-Stipendien“ des Deutschen Musik­rates vom 30. August 2023 wies der Präsident des Deutschen Musikrates Martin Maria Krüger auf das Fortbestehen dieses Missstandes hin. Es heißt darin: „Dass aber bis heute nicht abschließend geklärt ist, dass für die u.a. durch den DMR ausgereichten Stipendien in zweistelliger Millionenhöhe Steuerfreiheit gelten muss, ist widersinnig und bringt viele Künstler*innen in eine neue finanzielle Schieflage. Vollends untragbar wird die Situation angesichts der Steuerfreistellung derjenigen Stipendien, welche durch Verwertungsgesellschaften ausgereicht wurden. Der Deutsche Musikrat appelliert daher an die Bundesregierung, ihrer Verantwortung gerecht zu werden, Abhilfe zu schaffen und so Gleichbehandlung sicherzustellen.“

Grund genug für uns, nachzufragen. Und zwar an der Quelle, beim Bundesamt der Finanzen in Berlin: „Können Sie uns eine Information darüber erteilen, wie die steuerliche Bewertung von Stipendien im Rahmen von NEUSTART KULTUR von Finanzbehörden zu handhaben ist. Dass die Steuerfreiheit gewährleistet ist, wenn die Stipendien über Verwertungsgesellschaften verteilt wurden, haben Sie bereits klargestellt. Anders sieht es aus für Stipendien, die über Kulturorganisationen wie den Deutschen Musikrat vergeben wurden. Will das Finanzministerium keine Klarheit schaffen oder will es die Entscheidungen in das Ermessen der jeweilig zuständigen Finanzämter legen (die einen so, die anderen anders?).“

Die Antwort des Bundesministeriums der Finanzen kam bereits nach einer Woche per Mail:

„Bei der steuerlichen Beurteilung von Bezügen aus derartigen Stipendien kommt es auf die Mittelherkunft, die konkreten Vergabevoraussetzungen und die jeweilige Zielrichtung des Programmes an. Es ist daher nicht möglich, die Beurteilung eines Stipendienprogrammes im Rahmen von NEUSTART KULTUR ‚automatisch‘ auf andere Programme zu übertragen. Nach unserer Finanzverfassung ist es Aufgabe der Länder, die der Vergabe der Bezüge zu Grunde liegenden Programme entsprechend auszuwerten und die steuerlichen Schlussfolgerungen zu ziehen.

Die Kriterien, die für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Bezügen aus dem Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften im Rahmen von NEUSTART KULTUR zu Grunde gelegt worden sind, wären auch bei der Prüfung von Bezügen aus anderen Stipendienprogrammen anzuwenden, die im Kontext von NEUSTART KULTUR stehen. Eine Prüfung der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG sollte in jedem betroffenen Fall nach den gleichen Kriterien erfolgen.“

Im Ergebnis heißt dies, dass die Stipendienprogramme im „Kontext von NEUSTART KULTUR“ nach gleichen, also nicht nach verschiedenen Kriterien zu erfolgen habe. Da das Bundesamt für Finanzen klargestellt hat, dass Stipendienprogramme im Rahmen von NEUSTART KULTUR, die über Verwertungsgesellschaften wie die VG WORT abgewickelt wurden, steuerfrei zu stellen sind, sind auf Stipendienprogramme Im Rahmen von NEUSTART KULTUR, die über andere Institutionen abgewickelt worden sind, die gleichen Kriterien anzuwenden.

In dieser Hinsicht ist die „offene Geschichte“ über die wir bereits im März berichtet haben, geklärt. Auf Nachfrage, ob das BMF etwas unternehmen wird, damit die Finanzämter über diese Sachlage informiert werden, bekamen wir die Antwort:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird die obers­ten Finanzbehörden der Länder darum bitten, ihrerseits darauf hinzuwirken, dass bei der Prüfung von Bezügen aus anderen Stipendienprogrammen, die im Kontext von NEUSTART KULTUR stehen, dieselben Kriterien zu Grunde zu legen sind, die für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Bezügen aus dem Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften im Rahmen von NEUSTART KULTUR maßgeblich waren. Eine abschließende Entscheidung über alle Stipendienprogramme ist damit nicht verbunden.“

Zu beachten ist, dass diese Entscheidung nur für Stipendienprogramme im Rahmen von NEUSTART KULTUR geklärt sein dürfte. Auf andere Stipendienprogramme ist dies nicht „automatisch“ übertragbar.

Ort
Print-Rubriken
Unterrubrik