Nachdem ich im März dieses Jahres in Berlin Gelegenheit hatte, vor den Verbänden der Urheber und Künstler meine Vorstellungen einer künftigen Urheberrechtspolitik zu entwickeln, freue ich mich nun ganz besonders, hier auf der POPKOMM einige Worte an Sie als die Vertreter der Musikproduzenten richten zu dürfen. Natürlich ist mir diese Rede ebenso wie jene auch Verpflichtung, denn als Bundesministerin der Justiz obliegt mir die Pflege des Urheberrechts, an dessen künftige Ausgestaltung gerade auch die Musikwirtschaft hohe Erwartungen knüpft.
Die nmz druckt in Auszügen die überarbeitete Fassung der am 20.08.1999 auf der POPKOMM in Köln gehaltenen Rede der Bundesministerin der Justiz, Herta Däubler-Gmelin, nach. Es handelt sich also um eine Stellungnahme auf höchster Ebene, die aufzeigt, wie kompliziert die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen miteinander zu vermitteln sind. Keine „Patentlösungen“ werden hier angeboten, sondern Fragestellungen und Abwägungen zum Thema. Nachdem ich im März dieses Jahres in Berlin Gelegenheit hatte, vor den Verbänden der Urheber und Künstler meine Vorstellungen einer künftigen Urheberrechtspolitik zu entwickeln, freue ich mich nun ganz besonders, hier auf der POPKOMM einige Worte an Sie als die Vertreter der Musikproduzenten richten zu dürfen. Natürlich ist mir diese Rede ebenso wie jene auch Verpflichtung, denn als Bundesministerin der Justiz obliegt mir die Pflege des Urheberrechts, an dessen künftige Ausgestaltung gerade auch die Musikwirtschaft hohe Erwartungen knüpft. class="bild">
Sie tut dies zu Recht. Denn die Produkte, die Tonträgerproduzenten, ihre Mitarbeiter, die bei ihnen unter Vertrag stehenden Künstler und die Urheber der dargebotenen und festgelegten Werke in Arbeit und Brot setzen, sind, wenngleich in kleinen silbernen Scheiben verkörpert, nicht materieller Natur, sondern ihrem Wesen nach immaterielle Güter, deren Schutz der Gesetzgeber dem Urheberrecht anvertraut hat. Anders als körperliche Sachen stellen sie wegen ihrer Flüchtigkeit und Omnipräsenz eine außerordentlich sensible Handelsware dar: Auf sie kann ohne Schwierigkeiten überall in unberechtigter Weise zugegriffen werden, und ihre Anerkennung ist im Bewusstsein der Bevölkerung auffällig schwächer verankert als die des Sacheigentums.
Es kann deshalb nicht überraschen, wenn angesichts solcher Defizite im Rechtsbewusstsein das Werk des Urhebers, die Interpretation des ausübenden Künstlers und die unternehmerischen Leistungen des Tonträgerproduzenten in hohem Maße organisierter Piraterie ausgesetzt sind, deren Verfolgung sich in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht meist schwierig gestaltet, nicht zuletzt, weil die Piraten insbesondere in solchen Ländern ihre Hochburgen unterhalten, die den Schutz immaterieller Güter nicht besonders ernst nehmen und deshalb die Piraten gewähren lassen. Hinzu kommt, dass die atemberaubende technische Entwicklung neuer Formen der Werkvervielfältigung und Werkwiedergabe die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen der Werkrezeption so nachhaltig verändert, dass Urheber- und Leistungsschutzrechte immer häufiger als Relikte vergangener Zeiten diskreditiert werden und ihrer verbreiteten Missachtung selbst in Deutschland auf diese Weise der Boden bereitet wird.
Es geht um ein zeitgemäßes, das heißt, verlässliches Urheber- und Leistungsschutzrecht, welches der Kulturwirtschaft die erforderliche Sicherheit für erfolgreiches Handeln verleiht und auf diese Weise dazu beiträgt, die Kultur zum Blühen zu bringen.
Was ist zu tun? Erwarten Sie heute von mir keine Patentlösung. Sie wird es auch in Zukunft nicht geben. Zu heterogen sind die zu berücksichtigenden Interessen, zu eng verwoben das nationale mit dem europäischen und dem internationalen Urheberrecht. Wohl kein Rechtsinstitut des Urheberrechts ist stärker der Tragfähigkeit gleich aller vier Säulen verpflichtet, kaum eines fordert im Lichte digitaler Technik nachhaltiger das Urheberrecht heraus, kaum eines ist national sowohl bei den Rezipienten als auch bei den Vergütungsschuldnern länger angefochten, kaum eines spaltet die internationale Gemeinschaft stärker in ihren Vorstellungen von einem gerechten Urheberrecht im privaten Bereich. Die Fragen, die an seine zukünftige gesetzliche Ausgestaltung herangetragen werden, sind deshalb vielfältiger Natur und in ihrer Beantwortung hoch umstritten.
Bei der Frage nach den Auswirkungen digitaler Technik auf die noch zu Zeiten analoger Aufzeichnungsverfahren gezogene Schranke der privaten Vervielfältigung und ihrer eventuellen Neugestaltung erscheint mir eine Rückbesinnung auf die Gründe ihrer Einführung geboten.
Private Kopie
Wohl kaum jemand hier im Saal wird die Rechtsstreitigkeiten noch persönlich miterlebt haben, die die GEMA im Vorfeld der gesetzlichen Regelung von 1965 gegen die Hersteller von Tonbandgeräten angestrengt hat. „Grundig-Reporter“ lautet das Stichwort der einschlägigen Entscheidung (BGHZ 17, 266), die zu einem Verbot der privaten Vervielfältigung führte, und mit dem Schlagwort „Personalausweis“ verbindet der Urheberrechtler die Entscheidung, mit der der BGH wegen des gebotenen Schutzes der Privatsphäre das Ansinnen der GEMA zurückwies, alle Käufer von Tonbandgeräten als potenzielle Rechtsverletzer durch die Geräteindustrie namentlich erfassen zu lassen (BGHZ 42, 118).
Damals ging es letztlich nicht um Maschinenstürmerei, sondern um die Vorbereitung der Einführung einer gesetzlichen Vergütung für die private Vervielfältigung. Sie sollte zu entrichten sein vom Hersteller der Vervielfältigungsgeräte als mittelbarem Täter der unerlaubten Handlung, da der unmittelbare Rechtsverletzer weder faktisch noch rechtlich erfasst werden konnte. Als es soweit war, hieß es in der Gesetzesbegründung (Amtl. Begr. UFITA 45 (1965) 240/287):
„Ein Verbot der privaten Vervielfältigung kann in der Praxis nicht durchgesetzt werden. Eine wirksame Überprüfung könnte nur dann durchgeführt werden, wenn den Kontrolleuren der privaten Verwertungsgesellschaften gestattet werden würde, die Wohnung eines jeden einzelnen Staatsbürgers daraufhin zu überprüfen, ob er ein Magnettongerät besitzt, mit diesem urheberrechtlich geschützte Werke aufnimmt und hierfür eine Genehmigung des Urhebers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft nachweisen kann. Eine solche Kontrolle würde jedoch dem in Artikel 13 des Grundgesetzes ausgesprochenen Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung widersprechen. Übertretungen eines solchen Verbots können daher nur durch Zufall oder durch Denunziation bekannt werden. Es scheint aber rechtspolitisch bedenklich, unter diesen Umständen ein gesetzliches Verbot auszusprechen.“
Die Regelung galt damals vorrangig der privaten Überspielung von Musik, aber auch Sprachwerken mittels Tonbandgeräten.
Zunächst war es wegen des Kontrollproblems also der Schutz der Privatsphäre, der den Eingriff in das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten im Wesentlichen auf dem Gebiet musikalischer Werke und Interpretationen rechtfertigte. Erst später kam im Zuge der Neuregelung der Reprographie wegen der Zunahme der privaten Vervielfältigung von Sprachwerken namentlich in Einrichtungen der Bildung und Wissenschaft als zusätzlicher Rechtfertigungsgrund das Gemeinwohl hinzu. Das sollten wir im Auge behalten, wenn wir im Folgenden über die private Vervielfältigung von CDs sprechen.
Denn die gebotene Interessenbewertung verlangt, für jede Fallkonstellation und jede Technik der privaten Vervielfältigung gesondert zu prüfen, ob einer der beiden Rechtfertigungsgründe überwiegt, ob beide in gleicher Weise die Schrankenregelung stützen oder ob gar veränderte technische und soziale Umstände die Aufhebung der Schranke der §§ 53, 54 ff. UrhG und die Wiederherstellung des Ausschließlichkeitsrechts erfordern. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der Kirchenmusik-Entscheidung aufgegeben zu berücksichtigen, dass bereits in der zustimmungsfreien Nutzung eines Werkes eine Einschränkung der verfassungsmäßig geschützten Rechtsposition des originär Berechtigten zugunsten der Allgemeinheit liege, und festgestellt, je stärker eine gesetzliche Schranke in den grundrechtlich geschützten Kernbereich des ausschließlichen Recht eingreife, um so schwerwiegender müssten auch die Gründe sein, welche die Beschränkung rechtfertigen sollten (BVerfG GRUR 1980, 44, 48).
Wertungen geltenden Rechts
Nimmt man unter die Lupe, was heute im Bereich der Reprographie gang und gäbe ist, so spielen zweifellos beide Rechtfertigungsgründe gleichermaßen eine Rolle. Denn bei ihr handelt es sich ganz überwiegend um massenhafte diffuse Nutzungsvorgänge, meist in dem auf gegenseitigen Gedankenaustausch besonders angewiesenen Bildungs- und Forschungsbereich, die sich schon aus praktischen Erwägungen heraus nicht einzeln erfassen und zuordnen lassen. Sie sind im Rahmen eines modernen Forschungs- und Wirtschaftsbetriebs unverzichtbar und deshalb sowohl zum Schutz der Privatsphäre als auch aus Gemeinwohlerwägungen zum eigenen Gebrauch der Vervielfältigungsstücke erforderlich.
Natürlich können Inkasso und Verteilung nur kollektiv und pauschaliert durch Verwertungsgesellschaften gemeistert werden, was diesem System namentlich aus dem angelsächsischen Rechtskreis den Vorwurf einer „rough justice“ eingetragen hat. Die Alternative wäre jedoch die vergütungsfreie Privatkopie, so dass mir die Entscheidung – inzwischen mit der Mehrheit der Gesetzgeber der EU-Mitgliedstaaten – leicht fällt: lieber „rough justice“ als „no justice“. Durch die Verwendung digitaler Vervielfältigungstechniken, gleich, ob die Vorlage selbst analog oder digital festgelegt ist, sollte sich daran nichts ändern, da Wissenschaft und Forschung auf moderne Kommunikationstechnologien nicht verzichten können.
In einigen Fällen, die von Bedeutung sind, wenn im folgenden von der privaten Überspielung von Werken der Musik die Rede sein wird, statuiert das Gesetz bereits ein Verbot der Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Sie betreffen Noten sowie ganze Bücher (§ 53 Abs. 4 UrhG), Computerprogramme (abschließende Regelung des § 69 d UrhG) und elektronische Datenbanken (§ 53 Abs. 5 UrhG), also Werkverkörperungen, bei denen die Privatkopie mit dem Erwerb der Originalkopie in direkten Wettbewerb tritt und damit die einträgliche Erstverwertung, die die wirtschaftliche Grundlage sämtlicher Rechteinhaber nachhaltig berührt, in Mitleidenschaft zieht. In diesen Fällen überwiegen bereits nach der Wertung des geltenden Urheberrechtsgesetzes die Interessen der originär Berechtigten diejenigen des Gemeinwohls. Wer ein vollständiges Buch, die Noten eines Musikstücks, ein Computerprogramm oder eine ganze Datenbank besitzen möchte, muss sich eben das jeweilige Werkstück kaufen.
Kommen wir zur privaten Überspielung erschienener Musikaufnahmen. Mit dem geltenden Recht haben sich alle Beteiligten nolens volens abgefunden: die einen, weil sie sich nicht der gesetzlichen Vergütungspflicht entziehen wollten oder konnten, die anderen, weil realistischerweise ein Verbot ohnehin nicht erreichbar war, wohlgemerkt in erster Linie wegen des Schutzes der Privatsphäre. Hinzu kam bei analogen Aufnahmetechniken die deutlich schlechtere Wiedergabequalität gegenüber dem Original und gegenüber CDs die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf jeden Track der Aufnahme.
Die Ausgangslage hat sich grundlegend geändert, seitdem die CD auf dem Markt ist. Mit den bereits erwähnten CD-Brennern lassen sich in Technik und Qualität nahezu gleichwertige Vervielfältigungsstücke in zudem unbeschränkter Zahl herstellen, die den Kauf des Originals substituieren. Da nach § 53 UrhG die Vervielfältigung auch von einem Dritten erlaubnisfrei vorgenommen werden kann, wenn sie unentgeltlich erfolgt, reicht zum Beispiel für eine Schulklasse ein einziger CD-Brenner und eine einzige Original-CD, um jeden Schüler mit einer eigenen Kopie versorgen zu können, und zwar jeweils zum Preis eines Rohlings, der kaum zehn Prozent des Preises der Original-CD ausmacht und nach heutigem Stand der Inkassopraxis immer noch nicht die gesetzliche Vergütung nach § 54 UrhG enthält.
Im Mittelpunkt der rechtlichen Überlegungen hätte somit vorrangig die Frage zu stehen, ob der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung, der die geltende Regelung der privaten Vervielfältigung von Tonträgern rechtfertigt, heute noch herangezogen werden kann, um die Rückstufung des Verbotsrechts auf einen gesetzlichen Vergütungsanspruch zu legitimieren. Selbst wenn das nicht so ist, bleibt freilich zu überlegen, ob es hier überhaupt primär um ein Rechtsproblem geht oder ob nicht aus pragmatischen Erwägungen andere Lösungen ins Auge gefasst und eventuell im Interesse aller Beteiligten einem Verbotsrecht vorgezogen werden sollten? Ich will hier – um das nochmals zu wiederholen – keineswegs Verantwortung von der Urheberrechtspolitik abschieben, jedoch sollten zunächst einmal die bereits vorhandenen technischen Möglichkeiten wirksamer eingesetzt oder dort, wo sie nicht ausreichen, verbessert werden. Damit meine ich speziell die Entwicklung effizienter Verschlüsselungssysteme.
Mit dem Einsatz von Verschlüsselungssystemen entfiele zunächst die Frage des Schutzes der Privatsphäre, vorausgesetzt freilich, das Verschlüsselungssystem ist in die CD selbst und nicht lediglich in das Vervielfältigungsgerät integriert, weil sich andernfalls die Kodierung durch die private Einfuhr unverschlüsselter Geräte in einfacher Weise umgehen ließe. Ferner müssten diese Systeme zur zufriedenstellenden Lösung des Problems der privaten Überspielung nicht nur für CDs, sondern auch für digitale Schallplattensendungen wirksam und schließlich verlässlich sein – letzteres ist freilich der springende Punkt, der im digitalen Umfeld zu Skepsis Anlass gibt.
Nur wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Verschlüsselungssysteme nicht geknackt werden können, böte sich die Kodierung als gangbarer Weg an. Andernfalls müsste weitergesucht werden, weil sonst den Berechtigten unter Umständen nicht einmal die gesetzliche Vergütung bliebe.
Sollte es mithilfe der Verschlüsselung gelingen, die unautorisierte Herstellung von Vervielfältigungsstücken weitgehend zu verhindern, böte sich folglich als Alternative zum Verbotsrecht an, engere Schrankenregelungen für die private Kopie von CDs zu erarbeiten. Das Max-Planck-Institut hat in seinem Gutachten „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ dazu Vorschläge unterbreitet. Für welchen Weg man sich letztlich entscheidet, ist weniger eine rechtliche als eine politische Frage. Dabei sind nicht nur die Interessen der Urheber und Verwerter zu berücksichtigen, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller der Überspielgeräte und -materialien, die zur privaten Vervielfältigung dienen. Ferner muss geprüft werden, wie sich eine deutlich angehobene gesetzliche Vergütung, die alle Mitbewerber in gleicher Weise träfe, auf ihre Geschäftstätigkeit auswirkte und ob die gesetzliche Vergütung sich für die Hersteller als ein milderer Eingriff in ihrer Interessen darstellte als eine wirksame teilweise oder gar vollständige Verschlüsselung der Tonträger, die ebenfalls zu einer Verminderung ihres Absatzes führte. Schließlich wären etwaige Interessen der Allgemeinheit, der Wissenschaft und Bildung, soweit sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Schrankenziehung zu rechtfertigen vermögen, in Rechnung zu stellen und nicht zuletzt die der besonders schützenswerten Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Behinderten – das alles macht die Sache sehr vielschichtig.
Im Zuge des anstehenden Abwägungs- und Entscheidungsprozesses ist es Aufgabe der Politik, die Prioritäten so zu setzen, dass die Belange der Kulturwirtschaft unter größtmöglicher Berücksichtigung aller übrigen Interessen gewahrt werden.
http://www.bmj.bund.de/misc/reden/r_992008.htm