In den vergangenen Monaten sind wir immer wieder von Stipendiat:innen um Auskunft bzw. Bescheinigung zu der steuerlichen Behandlung der Stipendien gebeten worden. Diese Frage haben wir an das für den Musikfonds e.V. zuständige Finanzamt für Körperschaften Berlin weitergeleitet, in der Hoffnung, eine für alle Stipendiat:innen gültige Auskunft darüber zu erhalten, ob die Stipendien nach §3 Nr. 44 EStG als steuerfreie Einnahmen zu werten sind.
Anfang 2023 ist uns die Antwort des Finanzamts auf die Anfrage zugegangen. Wir bedauern, allen Stipendiat:innen, die STIP-I, STIP-II oder STIP-III erhalten haben, mitteilen zu müssen, dass:
„(..) es sich bei den Mitteln, die der Musikfonds e.V. zahlte, um Mittel aus dem Bundesprogramm NEUSTART KULTUR handelt und somit die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 44 EStG nicht in Betracht kommt. Diese Mittel wurden im Rahmen der Corona-Hilfen aus einem Sonderfonds des Bundes gezahlt und fallen daher nicht unter den Anwendungsbereich des §3 Nr. 44 EStG.“ (§3 Nr. 44 EStG)
Das Finanzamt für Körperschaften weist in dem Schreiben aber auch darauf hin, dass eine Befreiung nach §3 Nr. 11 EStG möglich sein kann:
„Die Stipendien können hingegen steuerfrei nach §3 Nr. 11 EStG sein. Die Gewährung dieser Steuerbefreiung liegt in der Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes des Stipendienempfängers.“
Die Stipendiat:innen können demnach eine entsprechende Befreiung bei dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Aktuelle Antragsfrist für Projektförderungen (1. Förderrunde 2023):
Die nächste Frist für die Einreichung von Anträgen auf Projektförderung mit einer Antragssumme von 2.001 EUR bis maximal 50.000 EUR endet am 31. Januar 2023 um 18:00 MEZ. Der Projektbeginn darf hierbei nicht vor dem 1. April 2023 liegen.
Weitere Informationen zu unseren Förderungen finden Sie auf der Webseite des Musikfonds. Beachten Sie bitte insbesondere die geltenden Fördergrundsätze und Förderregularien.