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Thema Scheinselbständigkeit

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Badisches Konservatorium stellt Honorarkräfte ein
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In der nmz vom März 2017 konnte man auf den VdM-Seiten zwei sich ergänzende Texte zum Thema Festanstellung an öffentlichen Musikschulen finden. Einmal forderte der VdM-Vorsitzende Ulrich Rademacher mindestens 80 Prozent Festanstellungen und verwies zugleich auf den Muster-Honorarvertrag des Verbandes, der es Schulträgern in prekärer Haushaltslage erlaubt, faire Vereinbarungen mit freien Mitarbeitern abzuschließen. VdM-Geschäftsführer Matthias Pannes befasste sich kritisch mit dem Urteil des Landessozialgerichts NRW zur Statusfeststellung einer Lehrkraft (nmz 3/17, Seite 29). Dort hatte ein Honorarlehrer erfolgreich auf seine Einstellung geklagt, nachdem die Rentenversicherungsanstalt in seinem Fall die Scheinselbständigkeit festgestellt hatte.

Das Urteil war vielen Honorarlehrern als der lange ersehnte Lichtblick in Zeiten teils prekärer Existenzsicherung erschienen. In diesem Zusammenhang sind die Nachrichten aus Karlsruhe von Interesse, die der Redaktion der nmz vorliegen. Die Rentenanstalt in Berlin hat im Lauf des vergangenen Jahres alle freien Mitarbeiter des Badischen Konservatoriums auf Scheinselbständigkeit überprüft – mit positivem Ergebnis für die Betroffenen. Der Arbeitgeber, das Badische Konservatorium, wird in der „Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ auf rückwirkendes Abführen der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet – wogegen die Stadt Karlsruhe als Träger nunmehr klagt. Die Einstellung der bisherigen Honorarkräfte erfolgt zum 1.5. mit „Flexiklausel“, das heißt, das Deputat darf bei fehlender Nachfrage um bis zu 20 Prozent unterschritten werden.

Weitere Folgen für die Honorarkräfte sind: Es besteht künftig keine Wahlfreiheit zwischen Honorarvertrag und Festanstellung. Auch alle Teilzeitkräfte müssen Teilzeitarbeitsverträge nach TVöD  abschließen. Die Stadt Karlsruhe wird alle Honorarlehrkräfte einstellen. Verhandlungen zwischen Schulleitung und Betriebsrat haben begonnen. Die Stadt vetritt dabei die Position, dass die alten Honorarverträge rechtlich in Ordnung waren, weshalb auch nicht nachgezahlt werden muss.

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