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Wer will schon gern einen zweiten Korb

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Die erneute Novellierung des Urheberrechts reagiert auf technische Entwicklungen
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Im Laufe der letzten Jahre hat das Urheberrecht einige Änderungen durchlaufen müssen. Das ist zunächst ein gewöhnlicher gesetzgeberischer Vorgang. Viele Gesetze erfahren mit der Zeit Änderungen. Die häufigsten Änderungen erfahren dabei wohl die Steuergesetze. Beim Urheberrecht wurden und werden allerdings zweite größere Schritte der Novellierung gemacht. Der so genannte „1. Korb“ der Änderungen trat 2004 in Kraft. Er hat sich mit dringenden Änderungen befasst, die im Zuge der Harmonisierung des Urheberrechts innerhalb der Europäischen Union nötig wurden. Diese Änderungen beruhen auf der so genannten EU-Richtlinie zum Urheberrecht.

Der „2. Korb“ beschäftigt sich dagegen mit Änderungen, die unabhängig von der EU-Richtlinie sind. Mit diesem Korb sollten vor allem Fragen zu den technischen Veränderungen in unserem Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken gelöst werden. An der Diskussion um die Veränderungen des Urheberrechts sind dabei vor allem die betroffenen Verbände (von den Autoren bis zur Filmwirtschaft, von Bibliotheken bis zu freien Bürgerorganisationen) beteiligt gewesen. Grundlage der Auseinandersetzung ist dabei ein so genannter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz (BMJ). Die wesentlichen Themen des „2. Korbes“ betreffen Fragen der Zulässigkeit von Privatkopien, die Bestimmung der Höhe von Pauschalvergütungen und Nutzungsmöglichkeiten elektronischer Lesesäle in öffentlichen Einrichtungen (wie Bibliotheken). Das BMJ schlägt nach Würdigung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf folgende Änderungen vor (Stand: 12. Januar 2005):

Themenfeld Privatkopie

a) Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält auch der aktuelle Entwurf an zwei Grundentscheidungen des „1. Korbs“ fest: Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist auch in digitaler Form zulässig. Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.

b) Seit dem „1. Korb“ sind der Privatkopie durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Diese Regelung ist durch die EU-Richtlinie zwingend vorgegeben. Es soll keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz geben. Denn: Die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Privatkopie und pauschale Vergütung auf Geräte und Speichermedien gehören untrennbar zusammen.

Pauschalvergütungen

a) Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie. Soweit privat kopiert werden darf, gebietet die Verfassung eine Kompensation der Kreativen für ihre Einnahmeausfälle. Dies betrifft also zum Beispiel CD- und DVD-Rohlinge, eventuell Festplatten und was an anderen Speichermedien denkbar ist. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird nicht doppelt belastet.

b) Das Verfahren der Berechnung der Pauschalvergütungen soll einfacher und besser geregelt werden. Das neue System zur Festlegung der Vergütungen für Geräte und Speichermedien kann flexibler auf technische Entwicklungen reagieren und wird rascher klären können, wer wie viel für was zu zahlen hat. Gegenwärtig gibt es nämlich häufig jahrelangen Streit darüber, ob ein neuer Gerätetyp zur Vervielfältigung bestimmt ist. Das ist nachteilig für die Urheber, die auf ihr Geld warten müssen, und nachteilig für die Gerätehersteller. Sie haben keine Rechtssicherheit und müssen wegen der grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht hohe, gewinnmindernde Rückstellungen vornehmen. Die Höhe der Vergütung soll deswegen nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bestimmt werden. Künftig soll es darauf ankommen, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.

c) Verfahrensstreitigkeiten zwischen Urhebern und Verwertern oder Geräteherstellern sollen beschleunigt werden. Bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Angemessenheit des Vergütungsbetrages, sieht der Entwurf ein rasches Verfahren zur Einigung vor. Das Verfahren vor der Schiedsstelle soll in der Regel maximal ein Jahr dauern. Wenn die Beteiligten den Einigungsvorschlag nicht akzeptieren, entscheidet das Oberlandesgericht als einzige Tatsacheninstanz. Daneben wird den Beteiligten ein neues Verfahren zur freiwilligen Schlichtung eröffnet.

Somit sollen Schwierigkeiten wie beim heute noch zu schlichtenden Streit zwischen den deutschen Phonoverbänden und der GEMA beispielsweise im Sinne aller vereinfacht werden.

Sonstige Änderungen

Öffentlichen Bibliotheken und – neu im Regierungsentwurf – auch Museen und Archiven soll es erlaubt werden, ihre Bestände auch an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien, und die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gefördert. Das dient dem Wissenschaftsstandort Deutschland.

Ferner wird den Bibliotheken der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als graphische Datei erlaubt. Trotz Kritik aus dem Wissenschaftsbereich soll es dabei bleiben, dass die Schranke nur greift, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot machen. Ein unbegrenzter elektronischer Kopienversand würde die wirtschaftliche Grundlage des Verlagsgeschäfts massiv beeinträchtigen.
Weitere Änderungen betreffen Fragen des Filmrechts und der Einräumung unbekannter Nutzungsrechte seitens der Urheber. Zu Detailfragen, siehe die Link-Tipps, S. 48.

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