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Vor 100 Jahren

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Kunst und Künstler
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Der Münchener Tonkünstlerverein erklärt, wie wir in den „M.N.N“ lesen, die folgenden Normen für den Unterricht der musikalischen Fachlehrer als der sozialen Stellung der Musiker und den Zeitverhältnissen angemessen. Der Allgemeine deutsche Verband geprüfter Musiklehrer und Lehrerinnen, Sitz München, Ortsgruppe München, macht sich diese Entschließungen in vollem Umfang zu eigen:

„Die Stundenhonorare sollen gegenüber denen des Vorjahres um 50 Prozent erhöht werden. Als Mindesttaxe sollen 6 Mark gelten. Stunden außer dem Hause sollen mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent honoriert werden. Die Unterrichtshonorare werden mindestens monatlich pränumerando entrichtet. Kündigungen sollen mindestens mit monatlicher Frist, und zwar vom Ersten des Kalendermonats, durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Stunden, die der Lehrer ausfallen lassen muss, werden nachgeholt, Stunden, die der Schüler ausfallen läßt, können weder nachgeholt noch durch einen Abzug vom Monatshonorar berücksichtigt werden. Bei mehr als vierzehntägiger, durch ärztliches Attest beglaubigter Krankheit des Schülers sind besondere Vereinbarungen zulässig. Die durch gesetzliche Feiertage ausfallenden Stunden werden voll berechnet. Der Lehrer ist berechtigt, zu Weihnachten und Ostern je 14 Tage, zu Pfingsten 4 Tage Ferien zu machen. Die Honorare sind für diese Zeitabschnitte voll zu entrichten. Für die Sommerferien, deren Zeitdauer zu vereinbaren ist, sind Honorare nicht zu entrichten. Ueber die Vereinbarungen zwischen Lehrer und Schüler sind schriftliche Verträge zu machen. Der Münchener Tonkünstlerverein stellt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern des Allgemeinen deutschen Verbandes geprüfter Lehrer und Lehrerinnen auf Grund obiger Bestimmungen ausgearbeitete Normalverträge zur Verfügung. In Streitfällen ist das Amtsgericht des Wohnsitzes des Lehrers zuständig.“

Neue Musik-Zeitung, 41. Jg., 11. März 1920

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