Vor Tagen ist ein Streit entbrannt, ob mit einer Vorlage des Rechtsausschusses des EU-Parlaments das Internet einer „Vorzensur“ durch Service-Provider wie YouTube eingeführt werden soll oder nicht. Kritiker des Gesetzesentwurfs, über den morgen das EU-Parlament entscheiden soll, befürchten genau dieses. Vertreterinnen von Autorinnenverbänden sehen das ganz anders. Worum geht es bei diesem Dissens?
„Value Gap“
Zur Lage: Autorinnen (im weitesten Sinn aber Urheberinnen) bedauern sehr, dass sie, sofern ihre Werke auf Internetplattformen wie zum Beispiel YouTube anhör- und -sehbar sind, keine entsprechende Vergütung erhalten. Der große Konsum spiegelt sich nicht in ihrer Vergütung wider. Das fasst man allgemein unter den Terminus „Value Gap“ (in etwa „Wert-Lücke“). Die Autorinnenverbände drängen daher darauf, diese Lücke zu schließen. Sie wollen an den Einnahmen von Unternehmen wie beispielsweise YouTube angemessen beteiligt werden. Erinnert man sich an den jahrelangen Streit beispielsweise zwischen GEMA und YouTube, sieht man, dass die Bereitschaft von YouTube, dies auch zu leisten nicht besonders ausgeprägt war und ist.
Die Idee des Gesetzesentwurfs
Da auf diesem Wege die Einigung nicht so gut funktioniert hat, wird mit dem neuen Gesetzesentwurf der Versuch unternommen, die Serviceprovider dafür in die Haftung zu nehmen, falls Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzerinnen stattfinden. Die ZEIT fasst den Gedanken des Gesetzesvorschlags so zusammen: „Laut Entwurf des Rates wären die Anbieter nur dann von der Haftung befreit, wenn sie beweisen, dass sie ‚bestmögliche Anstrengungen‘ unternommen haben, um urheberrechtlich geschütztes Material nicht zugänglich zu machen.“ (Quelle: Die ZEIT online) Wie gesagt, den Autorinnenverbänden wäre es eigentlich wohl lieber, sie würden eine Vergütung erhalten. Irgendwer muss für die Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können. Und das sind sinnvollerweise eher deren Betreiberinnen und nicht deren Nutzerinnen.
Interpretation der Formulierung
Kritiker des Ratsvorschlags in Artikel 13 befürchten nun aber, dass solche Provider wie YouTube geeignete Maßnahmen in der Form von Uploadfiltern aufbauen würden. Die Angst dabei ist einerseits, dass damit eine Art „(Vor-)Zensur“ stattfinden würde und andererseits, dass urheberrechtlich nicht bedenkliches Material im Filter steckenbleiben könnte. Davon steht zwar nichts im Entwurf des Gesetzes. Aber man darf ja mal mutmaßen! Nein, darf man nicht.
Zensur?
Dieses Argument ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zensur geht immer vom Staat aus, ein Provider wie YouTube betreibt keine Zensur, sondern nur sein Geschäft. Dieses richtet er nach geltenden Gesetzen aus. Wem die „Geschäftsbedingungen“ nicht passen, könnte sich anderweitig umschauen. So wäre es durchaus auch eine denkbare Alternative, den Betrieb von YouTube als öffentlicher Uploadplattform komplett oder teilweise einzustellen. Niemand zwingt die Betreiber von YouTube, diesen Dienst auch anzubieten. Es geht auch ohne Uploadfilter!
Durchsetzung der eigenen Richtlinien von Plattformbetreiberinnen
Denkbar wäre es auch, dass YouTube seine Geschäftsbedingungen anderweitig durchsetzt und beispielsweise die Haftung an seine Nutzer weiterreicht. In seinen Community-Richtlinien hat das YouTube mehr oder weniger deutlich schon formuliert: „Respektiere das Urheberrecht. Lade nur Videos hoch, die du selbst produziert hast bzw. zu deren Verwendung du alle erforderlichen Rechte besitzt. Du solltest also keine Videos von Dritten hochladen und auch keine Inhalte in deinen eigenen Videos verwenden, die einem anderen Urheberrechtsinhaber gehören – z. B. Musik, Ausschnitte von urheberrechtlich geschützten Programmen oder Videos, die andere Nutzer produziert haben –, es sei denn, du verfügst über die notwendigen Befugnisse. Weitere Informationen erhältst du in unseren Richtlinien zum Urheberrecht.“ (Quelle: YouTube – Richtlinien). YouTube muss also nur seine Richtlinien durchsetzen. Und zwar nicht nur auf Hinweis von außen, was zurzeit schon der Fall ist. Uploadfilter sind danach eben nur eine Möglichkeit, auf den Gesetzesvorstoß zu reagieren.
Es ist also durchaus verständlich, wenn sich Autorinnenverbände dagegen wehren, mit dem Gesetz würden Uploadfilter vorgeschrieben oder Zensur durchgeführt. Letzteres ist sicher nicht der Fall, ersteres wäre nur eine Möglichkeit, auf das Gesetz zu reagieren, aber keine zwingende. Das sieht nicht einmal die Fraktion der FDP ein, wenn sie im Bundestag ein Antrag mit dem Titel „Bekenntnis für Meinungsfreiheit und gegen Upload-Filter“ stellt.
Dreieck: Autorinnen, Uploadanbieterinnen, Nutzerinnen
Der Streit sollte also nicht zwischen Nutzerinnen und Autorinnen geführt werden, sondern zwischen Nutzerinnen und dem technischen Anbieter von Uploads wie YouTube. Untauglich und nicht nachvollziehbar ist aber auch der Hinweis aus dem Justizministerium, dass man ein solches Gesetz nur anwenden würde auf Betreiber, die mehr als 20 Mio. Euro Umsatz im Jahr erzielen, damit man auf diese Weise entstehenden oder existierenden kleinen „Startups“ keine zu hohe technische Bürde auferlegt, wie es auf dem ersten Musikwirtschaftsgipfel regierungsseitig angedacht wurde. Autorinnenschutz fällt hinter Wirtschafts“förderung“? Im Gegenteil, wer nicht den Schutz von Autorinnen mitbedenkt, dessen Geschäftsmodell ist einfach fehlerhaft. Was ist daran nicht zu verstehen? Fehlerhaft ist es auch bei YouTube und Co, nur ist es da leider gängige Praxis.
Überreaktionen der Musikwirtschaft
Gleichwohl gibt es auch Überreaktionen seitens der Musikwirtschaft. So forderte der Vertreter des Bundesverbandes Musikindustrie noch weitergehende Maßnahmen. „Jede Form der Online-Nutzung musikalischer Inhalte muss an Lizenzen geknüpft sein, die am Markt verhandelt werden. Das muss auch für User Upload-Plattformen wie YouTube gelten.“ (Dr. Florian Drücke, Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer, Bundesverband Musikindustrie e.V.) Jede Form? Damit dürfte man über das Ziel weit hinaus gehen. Solche Formulierungen schüren dann wieder die Befürchtungen, die ganz einfache Austauschvorgänge zwischen privaten Personen, Familienkreise etc. unter Lizenzverletzungsverdacht stellten.
Das Internet ohne Verstöße – „Value Gap“ passé?
Sollte das Gesetz umgesetzt werden und zwar wirkungsvoll, dann stünden sicher zwei Ergebnisse an. Erstens wären Plattformen wie YouTube recht schnell sehr leer. Viele Desiderate von Enthusiasten an Musikaufnahmen, die weder im Offlinemarkt noch im Onlinemarkt präsent sind, würden verschwinden müssen. Die Hoffnung, diese Nutzerinnen in der Folge zu zahlenden Nutzerinnen von Download- oder Streamingplattformen zu machen, ist reine Spekulation. Spekulation bliebe auch, ob sich damit der „Value Gap“ schließen ließe.
Der Haken dabei
Wir wissen nicht, was die Folgen dieses Gesetzes wären. Weder, in welcher Form es umgesetzt werden würde, wer davon befreit wäre, noch, ob es den Autorinnen dabei hülfe, den „Value Gap“ zu schließen. Die naheliegende Möglichkeit, Anbieter solcher User-Upload-Plattformen einem Lizenzzwang zu unterwerfen, der von einer unabhängigen Institution moderiert, zu angemessenen Verträgen zwischen den Autorinnen und den Anbietern führen müsste, könnte aber bei Durchsetzung des Gesetzes verbaut werden. Und damit wäre dann wieder niemandem wirklich gedient. Zwar sagt GEMA-Chef Harald Heker: „Im Fokus von Artikel 13 stehen Lizenzen, die den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung bei der Nutzung ihrer Werke gewährleisten. Das heißt konkret, den Plattformen wird eine Verantwortung für die Nutzung der Inhalte zugewiesen, die die Verpflichtung zur Lizenzierung und Vergütung enthält. Darum geht es!“ Aber eben dies ist genauso wenig gesichert, wie der Einsatz von Uploadfiltern.
Die Frage: Kann das Gesetz leisten, was es eigentlich bewirken soll, ist somit eine offene Frage. Kann das Gesetz bewirken, dass die großen Betreiber von unrechtmäßigen User-Uploads den Autorinnenverbänden entgegenkommen können, statt sich daran gewissermaßen parasitär zu delektieren? Denn darum geht es doch im Kern der Sache, dass jemand mit Leistungen anderer ein Geschäftsmodell aufbaut, ohne diese daran in angemessener Form zu beteiligen.
Kritiker und Befürworter des Gesetzesentwurfs stehen sich damit gegenseitig im Wege. Denn beide Seiten können nicht agieren. Agieren können dann nur die Plattformbetreiber. Auf welche Art und Weise sie das tun, sollte das Gesetz inkraft treten, weiß eben kein Mensch. Stellungnahmen von Facebook oder YouTube zur Angelegenheit sind noch nicht verfügbar.