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Titelseite der nmz 2016/07-08.
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Gibt es ein Recht auf Remix ?

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Kunstfreiheit und Urheberrecht vor dem Verfassungsgericht
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Es kommt wirklich nicht alle Tage vor, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit Fragen der Kunstfreiheit und des Urheberrechts – und das auch noch in einem Einzelfall – beschäftigen muss. Nötig wurde es, weil der Musiker Moses Pelham keine Ruhe gab. Allein zweimal schon landete das Verfahren „Metall auf Metall“ vor dem Bundesgerichtshof, wo es nun zum dritten Mal verhandelt werden muss.

Um was ging es? Moses Pelham hatte für die Realisation seines von Sabrina Setlur gesungenen Stücks „Nur mir“ ein Bruchstück aus einem anderen veröffentlichten Werk der Gruppe „Kraftwerk“ verwendet. Das heißt: aus dem Original herausgeschnitten und dann für das eigene Stück genutzt. Dieser Vorgang wird als „Sampling“ bezeichnet: eine Vorgehensweise, wie sie in einigen Bereichen der Popmusik (Rap/Hip-Hop) üblich ist. Bislang war es für den Neuschöpfer, der sich einer fremden Quelle bedient hat, zwingend nötig, für diese gesampelten Phrasen eine Erlaubnis des Tonträgerherstellers einzuholen. Dieser konnte es erlauben oder verbieten, im Falle der Erlaubnis konnte er die Lizenzgebühren nach freiem Ermessen festsetzen. Sagte er „Nein“, durfte die Neuschöpfung nicht auf den Markt. Es gibt genügend Beispiele, wo schon veröffentlichte Tonträger aus diesem Grund aus dem Handel genommen und vernichtet werden mussten. Dabei ist es übrigens völlig irrelevant, ob der originale Urheber einer Nutzung zugestimmt hat oder nicht. Die Lizenz oder Nichtlizenz zu erteilen, ist das originäre Recht (Leistungsschutzrecht) des Tonträgerherstellers.

Im Fall „Nur mir“-„Metall auf Metall“ verweigerte er dies. Das Stück durfte nicht mehr „gespielt“ oder „vertrieben“ werden. Bei der zweiten Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (2012) wurde als Ausweg empfohlen, die entsprechende Stelle selbst nachzuspielen; eine wirklich kunstfremde und absurde Empfehlung, wird doch der Bezug zum Originalstück ausdrücklich als musikalische Referenz gesetzt (der „Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop“). Und es stellt sich auch die Frage: Wenn der Ausschnitt tatsächlich 1:1 nachgespielt worden wäre: Wer würde noch nachweisen können, ob es sich nicht doch um einen „Diebstahl“ des Tonträgermaterials handelt? Je besser die Kopie desto schwieriger der Nachweis.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist sehr aufschlussreich: Erstens bestätigt sie die Praxis des „Sampling“ als einer originären musikalischen Kunstform der Gegenwart („künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken“); zweitens wird gesagt, man dürfe diese Ausübung nicht durch eine willkürliche Handhabung der Lizenzinhaber behindern („Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch“). All das gelte allerdings nur insofern, als dass das neue Werk nicht in wirtschaftliche Konkurrenz zum originalen, dem das Sample entnommen wurde, trete.

Handelt es sich jetzt also um ein umfangreiches „Recht auf Remix“, wie manche meinen? Nein! Denn so schön das Urteil für die Remixkultur-Musiker klingen mag, es wirft neue Fragen und Unsicherheiten auf und bringt keinesfalls eine neue Rechtssicherheit. Das Bundesverfassungsgericht kommentiert in seiner Presseaussendung den Zwiespalt wie folgt: „Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben.“ Das klingt überzeugend und klar, ist es aber aus Künstlersicht keineswegs. Was heißt das denn: Die „Verwertungsmöglichkeiten der Urheberrechtsinhaber“ dürfen nur geringfügig beschränkt werden – und wie und wer mäße das?

Zweitens betont das Gericht, dass es beim erlaubten Sampling um die „Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung“ gehe. Um beim Beispiel Pelham „Nur mir“ zu bleiben: die künstlerische Auseinandersetzung fand ja gar nicht statt. Pelham hat nach eigenen Angaben sein Sample aus einem Pool gefischt und konnte es der Originalquelle überhaupt nicht zuordnen. Wo also ist die künstlerische Auseinandersetzung zu finden, wenn er die fremde Quelle einfach nur nutzt? Ziemlich klar klingt dagegen: „Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten“ – zumindest wenn man weiß, was „kleine und kleinste“ Teile sind. Im Zweifel entscheiden das dann doch wieder Gerichte.

Der Berliner Rechtsanwalt Thomas Schwenke hat dem Urteil übrigens noch einen anderen Aspekt abgelauscht. Er sieht in bestimmten Formulierungen des Gerichts die Übertragung des Prinzips des amerikanischen „fair use“ übernommen. „Ob eine Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials angemessen ist oder nicht, wäre danach im Einzelfall nach folgenden Kriterien abzuwägen: Zweck und Art der Verwendung (gewerbsmäßig oder nicht; umgestaltende Nutzung oder nicht (sog. transformative use)), Art des urheberrechtlich geschützten Werks, Umfang und Bedeutung des verwendeten Auszugs im Verhältnis zum ganzen Werk und Auswirkung der Verwendung auf den Wert und die Verwertung des geschützten Werks.“ (Wikipedia Artikel „Fair Use“). In der Tat lassen sich zahlreiche Passagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Hinblick auf den wirtschaftlichen Teil genau auf diese Weise lesen. Damit verbunden ist die Frage, ob auf diesem Wege das amerikanische Copyright-System das kontinentaleuropäische Urheberrecht schleichend unterwandere. Das allerdings wäre eine fatale Tendenz des Urteils, das im Namen der Kunstfreiheit die Rechte der Urheber schwächen würde.

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