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Chor (links Frauenchor, rechts Männerchor). Foto: Hufner
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Urteil des Bundesfinanzhofes: Gemeinnützigkeit von Frauenchören und Männergesangsvereinen in Gefahr?

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Mit einer gewissen Panik wird zurzeit (zum Beispiel in der WELT) auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) reagiert. Dort wurde einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit abgesprochen und damit Steuerbefreiung aberkannt. In der Pressemeldung dazu hieß es dann: „Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimaurerloge ergangen. Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.“

Ekkehard Klemm, Dirigent und ehemaliger Rektor der Dresdner Musikhochschule, stünden laut WELT die Haare zu Berge. Ein bisschen kann man das nachvollziehen, denn die Formulierung in der Pressemitteilung kann Anlass zur Sorge geben. Die Frage ist aber tatsächlich die, ob hier nicht eben dann doch ein sachlicher Grund vorliegt in der Frage der Gemeinnützigkeit von und Diskriminierung bei Männer- und Frauenchören und die Pressemeldung leider völlig unsinnnigerweise „Panik“ hervorruft.

Jeder und jede, die/der sich mit musikalischer Literatur und Musikgeschichte auskennt, kennt den entsprechenden sachlichen Grund: Es gibt Literatur speziell für Männer- und für Frauenchöre, weil es diese Institutionen schon lange in dieser Form gibt. So wie es ja auch Musik für Streichorchester gibt, die ganz ohne Bläser auskommen. Es wäre in diesen Fällen vollkommen absurd, deshalb Bläser in ein Streichorchester aufzunehmen. Oder wie steht es mit Knaben- oder Mädchenchören, oder mit Kinderchören, die ja vom vergleichenden Prinzip her auch diskriminierend wären. Wird hier nicht Unvergleichbares verglichen, wenn man das Urteil in Sachen Freimaurerloge heranzieht?

Natürlich weiß man nie, wie die Dinge im Ernstfall gehandhabt werden. Vorsicht ist also durchaus geboten. Im Zweifel wird dies ein Gericht entscheiden. Absatz 31 des Urteils des BFH muss dabei aber sorgfältig abgewogen werden:

„Der Ausschluss von Frauen als Mitglieder wird auch nicht durch die Tradition der Freimaurerlogen gerechtfertigt. Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, ist die heutige Freimaurerei aus sog. Steinmetzbruderschaften des Mittelalters hervorgegangen, also den Vereinigungen jener Kunsthandwerker, die mit der Errichtung von Kathedralen ihren Unterhalt verdienten (vgl. www.freimaurerorden.de). Der Hinweis auf die geschichtliche Tradition ist allerdings nicht geeignet, die Ungleichbehandlung im Streitfall zu rechtfertigen. Denn die traditionelle Prägung eines Lebensverhältnisses (im Streitfall die der Freimaurer als Bruderschaften) reicht für eine Ungleichbehandlung nicht aus. Das verfassungsrechtliche Gebot des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 5. März 1991  1 BvL 83/86, 1 BvL 24/88, BVerfGE 84, 9, unter C.I.; sowie vom 16. Juni 1981  1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295, 335, unter B.II.2.).“

Noch ist die Sache nicht entschieden, was Frauen- und Männergesangsvereine angeht.

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