Wegen eines Rechtsproblems kann die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) nicht ihre kompletten Erlöse an Tonträgerfirmen und Künstler ausschütten. Insgesamt 24 Millionen Euro wurden aus einer Gesamterlössumme von 130 Millionen Euro zurückgestellt. Wem diese Erlöse zustehen, darum geht es in diesem Streit. Im Prinzip ist alles sehr einfach. Da die GVL auch die Rechte von ausübenden Künstlern aus Nicht-EU-Staaten in Form des Inkasso wahrnimmt, muss sie die entsprechenden Summen an eben diese Künstler weiterleiten (in der Regel handelt es sich dabei um Künstler aus den USA).
Das Problem hierbei: Die amerikanischen Künstler haben möglicherweise ihre Verwertungsrechte an die Tonträgerindustrie übertragen. Ob dies nach deutschem Recht geht, ist umstritten. Damit würden aber auch die Ansprüche an diesen Erlösen an die Tonträgerindustrie übergehen. Tilo Gerlach, Geschäftsführer der GVL, sagt dazu: „Bisher hat diese Frage für die GVL keine große Rolle gespielt, weil sie unter Hinweis auf das Wahrnehmungsgesetz in der Vergangenheit nur an europäische Künstler ausgeschüttet hat. Die Frage lautet also: In welcher Höhe stehen diese Gelder den amerikanischen Künstlern zu, beziehungsweise stehen sie dann den amerikanischen Künstlern zu oder als abgetretenes Recht den Herstellern?“
Die Frage ist also, ob die Teilungsregel 50:50 (Künstler:Tonträgerindustrie) noch gelten soll, oder ob sie korrigiert werden muss, zugunsten der Tonträgerindustrie. Die strittige Summe von 24 Millionen Euro errechnet sich aus einer breit aufgestellten Stichprobe, mit der ermittelt wurde, „welchen Anteil das amerikanische Repertoire am Gesamtsendeanteil der Musik hat. Da landen wir bei 46 Prozent“, ergänzt Guido Evers, ebenfalls Geschäftsführer der GVL und er merkt an, dass die Tonträgerindustrie deshalb auf diese Gelder pocht, weil sie ihrerseits durch Vorschüsse an Künstler auch das wirtschaftliche Risiko der Musikproduktion und Vermarktung trage. Gerlach widerspricht seinen Geschäftsführer-Kollegen in diesem Punkt: „Die Ansicht, gegen den Vorschuss seien die weltweiten Vergütungsansprüche dem Hersteller übertragen worden, widerspricht der internationalen Praxis.“
Die GVL kann das Problem aus eigener Kraft nicht lösen und hat in dieser Frage ihre Aufsichtsbehörde angerufen, das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die amerikanischen Künstler zu beteiligen sind, „bekommen die Rechteinhaber nach den internationalen Usancen, auf Basis der Gegenseitigkeitsverträge die Vergütung. Danach sollten wir natürlich auch in der Lage sein, für unsere deutschen Künstler dort die entsprechende Vergütung im Rahmen der Gegenseitigkeitsverträge zu generieren. Insgesamt sind die Rechte in den USA sehr viel eingeschränkter, aber momentan ist sehr viel im Umbruch“, meint Gerlach.
Im globalen Zusammenhang ergeben sich solche Probleme immer wieder, zumal, wenn die Rechtssysteme untereinander differieren. Welche Entwicklungen im Bereich des europäischen sowie des internationalen Rechts, welche Entwicklungen auch im Bereich der Verwertungsgesellschaften möglich sind, bleibt offen. Evers: „Es ist notwendig und legitim, zu schauen, wie man sich am günstigsten positioniert. Das gehört zum freien Wirtschaften dazu.“
Lesen Sie dazu auch das GVL-Interview auf Seite 25.