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BGH: Sampling von Musik unter bestimmten Bedingungen erlaubt

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Karlsruhe (ddp). Musiker müssen bei der Produktion ihrer Songs künftig noch stärker auf mögliche Urheberrechte achten. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) entschied am Donnerstag, «dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt».

    Allerdings könne die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sein, wenn daraus ein eigenständiges Werk mit großem Abstand zur ursprünglichen Tonfolge werde. Ausnahmen sind wiederum Töne oder Klänge, die der Künstler selbst einspielen könne.

   Hintergrund war eine Klage der Band Kraftwerk gegen die Komponisten des Songs «Nur mir» (1997) von Sabrina Setlur. Einer der Beklagten ist der Rapper und Produzent Moses Pelham. Kraftwerk hatten 1979 eine Platte mit dem Lied «Metall auf Metall» veröffentlicht. Eine rund zwei Sekunden lange Sequenz aus «Metall auf Metall» sahen sie in «Nur mir» elektronisch kopiert und fortlaufend unterlegt. Kraftwerk beklagten durch das sogenannte Sampling eine Verletzung ihrer Rechte und forderten unter anderem Unterlassung und Schadensersatz.

   Dieser konkrete Fall ist mit dem Urteil des BGH indes noch nicht abschließend entschieden. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, zurück. Dieses habe zwar zu Recht angenommen, dass die Macher des Songs «Nur mir» in das Tonträgerherstellerrecht von Kraftwerk eingegriffen hätten. Es müsse nun jedoch geprüft werden, ob Pelham sich möglicherweise auf das Recht zur freien Benutzung berufen könne.

(Aktenzeichen I ZR 112/06)