Berlin (ddp). Es geht nur um wenige Töne, doch die können es in sich haben - zumindest aus urheberrechtlicher Sicht. Komponisten und Produzenten von Musik müssen beim vor allem im HipHop verbreiteten Sampling, der musikalischen Neuverarbeitung konservierter Töne, auf der Hut sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied Ende 2008, «dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt». Allerdings könne die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt sein, wenn daraus ein eigenständiges Werk mit großem Abstand zur ursprünglichen Tonfolge werde, hieß es.
Hintergrund der BGH-Entscheidung war eine Klage der Band Kraftwerk gegen die Macher des Songs «Nur mir» von Sabrina Setlur, darunter der Produzent Moses Pelham. Kraftwerk sahen eine rund zwei Sekunden lange Sequenz aus ihrem Lied «Metall auf Metall» in «Nur mir» unerlaubt elektronisch kopiert. Der Rapper Bushido steht ab Donnerstag vor Gericht, weil er sich laut Kläger sehr umfangreich an Werken einer französischen Gothic Band bedient haben soll.
Unabhängig von den aktuellen Prozessen um Plagiate wirft die BGH-Entscheidung auf jeden Fall Fragen auf: Was sind «kleinste Tonfetzen» und wo beginnt der Rechtsbruch? Ab wann gilt ein Song trotz Samples als «eigenständiges Werk»? Drohen nachträglich zahlreiche Urheberrechtsklagen? Und kommt ein enormer Verwaltungsaufwand, wenn künftig für «kleinste Tonfetzen» Einverständniserklärungen des Urhebers eingeholt werden müssen?
Die Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht, Michael von Rothkirch und Oliver Heinz, schätzen auf ddp-Anfrage, dass «sicherlich viele Tausende» illegale Samples bislang unentdeckt auf dem Markt seien. Seit den 80er Jahren gibt es ihnen zufolge in der Popmusik Stile, die auf der intensiven Nutzung von Samples geradezu aufbauen - wie etwa HipHop und Electronica. Theoretisch gebe es damit «jede Menge Potenzial für Auseinandersetzungen». Allerdings werde es bei «kleinsten Tonfetzen» schwierig werden, zu beweisen, dass für ein Musikstück ein Sample verwendet wurde.
Die beiden Juristen verweisen darauf, dass das BGH-Urteil noch nicht ausführlich vorliege. Erst wenn dies der Fall sei, lasse sich einschätzen, ob eine Prozessflut drohe. Doch selbst wenn sich herausstellte, dass es mehr illegale Samples gebe als bislang angenommen, müsse «in jedem Einzelfall das finanzielle Risiko eines Prozesses genau abgewogen werden».
Um wieviel Geld es bei dem Thema geht, lässt sich laut den Experten schwer einschätzen. Dies komme darauf an, wie erfolgreich das Original und der Titel mit dem unerlaubten Sample waren. Es lohne sich nicht, Jahre nach der Veröffentlichung eines kommerziell erfolglosen Tonträgers hohe Schadensersatzforderungen wegen ungenehmigter Samples an ein kleines Label zu stellen. «Bei einem Top-Ten-Hit kann das ganz anders aussehen», betonen die Juristen.
Heinz und von Rothkirch raten den Nutzern von Samples «dringend», sich um entsprechende Genehmigungen zu bemühen. Sie schätzen jedoch, dass es auch künftig einen großen «Graubereich» geben werde. Oft würden Samples bis zur Unkenntlichkeit verändert. In diesen Fällen holten die Produzenten meist keine Genehmigung ein, «weil sie davon ausgehen, dass die Rechteinhaber die Nutzung ohnehin nicht bemerken werden».